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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zusch眉sse f眉r Investitionen im Abwasserbereich. Umsatzsteuer 1992
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Leitsatz (redaktionell)
Werden F枚rdermittel, die einer Stadt vom Land oder vom Bund f眉r ganz konkret beschriebene abwasserwirtschaftliche Bauma脽nahmen gew盲hrt worden waren, von der Gemeinde an ein Abwasserentsorgungsunternehmen nur zu dem Zwecke weitergeleitet, um ebendiese abwasserwirtschaftlichen Bauma脽nahmen zu finanzieren, so handelt es sich bei den weitergeleiteten F枚rdermitteln um unechte und somit umsatzsteuerpflichtige Zusch眉sse. Das Entsorgungsunternehmen hat diese als (Teil-)Entgelt f眉r die Durchf眉hrung der Bauma脽nahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
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Normenkette
UStG 1991 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听10 Abs. 1 S. 2
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl盲gerin tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert betr盲gt 608.432,00 EUR.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, inwieweit die Kl盲gerin Investitionskostenzusch眉sse, die sie von den Kommunen f眉r Investitionen im Abwasserbereich erhalten hat, der Umsatzbesteuerung unterwerfen muss.
Die Kl盲gerin ist aus dem ehemaligen VEB hervorgegangen und betrieb im Streitjahr 1992 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen, das u. a. die Entsorgung von Abwasser auf dem Gebiet des ehemaligen Bezirkes zum Gegenstand hatte.
Alleinige Gesellschafterin der Kl盲gerin war bis zum 21.10.1992 die Treuhandanstalt. Mit notariellem Vertrag vom 22.10.1992 trat die Treuhandanstalt s盲mtliche Gesch盲ftsanteile an die Vereinigung der kommunalen Anteilseigner der unentgeltlich ab. Dieser Verein wurde am 01.03.1991 gegr眉ndet und hatte zum Ziel, die Kl盲gerin zu entflechten. Mitglieder des Vereins waren die Kommunen auf dem Gebiet des ehemaligen Bezirkes, auf die das Verm枚gen der Kl盲gerin in Form von notariellen Teilbetriebs眉bertragungsvorg盲ngen 眉bertragen werden sollte.
Die Kl盲gerin wurde gem盲脽 Beschluss der Hauptversammlung vom 03.12.1992 mit Wirkung zum 01.01.1993 aufgel枚st und befindet sich seitdem in Liquidation.
In den Jahren 1990 bis 1993 erhielten die Kommunen f眉r Investitionen im Abwasserbereich u. a. vom Umweltministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern F枚rdermittel auf Grund von Zuwendungsbescheiden (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 17.11.2003).
Unter ausdr眉cklichem Hinweis auf die Zuwendungsbescheide schlossen die Kommunen mit der Kl盲gerin sog. Projekttr盲gervereinbarungen ab, in denen die Kl盲gerin als Projekttr盲gerin f眉r die in Aussicht genommene Investition eingesetzt wurde. Die Kl盲gerin hatte die Bauma脽nahme danach zwar im Einvernehmen mit den Kommunen, aber ansonsten selbst盲ndig im eigenen Namen durchzuf眉hren. Hierf眉r erhielt sie von den Kommunen die in den Zuwendungsbescheiden bewilligten F枚rdermittel; die restlichen Kosten (ca. 50 鈥 70% der Gesamtkosten) hatte die Kl盲gerin selbst zu tragen.
Ausweislich der Projekttr盲gervereinbarungen mit der Kl盲gerin wollten die 鈥 nicht vorsteuerabzugsberechtigten 鈥 Kommunen durch die Beauftragung der Kl盲gerin eine 鈥瀔osteng眉nstigere Abwicklung鈥 der abwasserwirtschaftlichen Investitionen erreichen. Dies sollte dadurch geschehen, dass die als Projekttr盲gerin eingesetzte Kl盲gerin 鈥瀊erechtigt (war), die Mehrwertsteuer gegen眉ber dem Finanzamt als Vorsteuer geltend zu machen.鈥 Damit sollten sich 鈥瀌ie zuwendungsf盲higen Kosten und der Eigenanteil der Stadtverwaltung in H枚he der Mehrwertsteuer 鈥 verringern鈥.
Im Streitjahr 1992 erhielt die Kl盲gerin von den Kommunen ihres Versorgungsgebietes Zusch眉sse f眉r den Ausbau der Abwasserkanalisation und den Bau von Kl盲ranlagen. Soweit die F枚rdermittel 1992 bewilligt und den Anlagen im Bau 1992 gutgeschrieben worden waren, behandelte die Kl盲gerin die weitergeleiteten Zusch眉sse als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Soweit es sich jedoch um Zusch眉sse handelte, die bereits 1991 bewilligt und den Anlagen im Bau erst 1992 gutgeschrieben worden waren, unterblieb eine Umsatzversteuerung.
Der am 10.08.1994 eingegangenen Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1992, die ein Guthaben in H枚he von ./. 6.512.325,03 DM ergab, stimmte der Beklagte mit Schreiben vom 12.02.1996 zu.
Das Finanzamt -FA- f眉hrte bei der Kl盲gerin eine Au脽enpr眉fung durch, in deren Verlauf es u. a. feststellte, dass auch die im Jahre 1991 bewilligten und im Jahre 1992 an die Kl盲gerin weitergeleiteten Zusch眉sse als Entgelt der Kommunen f眉r die Durchf眉hrung der Abwasserbeseitigung zu qualifizieren und insoweit der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.
In seinem ge盲nderten Bescheid f眉r 1992 眉ber Umsatzsteuer vom 28.07.1998 folgte der Beklagte den Feststellungen der Au脽enpr眉fung.
In seiner Einspruchsentscheidung vom 12.06.2002 hat der Beklagte dem Einspruchsbegehren teilweise entsprochen und setzte nunmehr die Umsatzsteuer auf ./. 2.582.545,01 EUR (./. 5.051.019,00 DM) fest. Wegen der Einzelheiten der Gr眉nde wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der Klage macht die Kl盲gerin weiterhin geltend, die 1991 bew...