听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbarkeit von Investitionskostenzusch眉ssen f眉r den Bau einer Kl盲ranlage. Umsatzsteuer 1993
听
Leitsatz (redaktionell)
Investitionskostenzusch眉sse, die ein regionales Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH von der am Stammkapital beteiligten Stadt f眉r den Bau einer Kl盲ranlage erh盲lt, unterliegen als Entgelt f眉r einen Leistungsaustausch der Umsatzbesteuerung, wenn die GmbH den von der Stadt weitergeleiteten Zuschuss f眉r die 脺bernahme der nach den landesrechtlichen Regelungen hoheitlichen Aufgabe erh盲lt.
听
Normenkette
UStG 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听10 Abs. 1 S. 2; LWaG M-V 搂 40 Abs. 1
听
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl盲gerin tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert betr盲gt 160.990,00 Euro.
听
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, inwieweit die Kl盲gerin Investitionskostenzusch眉sse, die sie von der 鈥 Stadt 鈥 f眉r den Bau einer Kl盲ranlage erhalten hat, der Umsatzbesteuerung unterwerfen muss.
Die Kl盲gerin ist ein regionales Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, dessen Stammkapital von der 鈥 Stadt 鈥 und den umliegenden Gemeinden des ehemaligen Landkreises 鈥 gehalten wird. Die Kl盲gerin wurde mit notarieller Urkunde vom 27. Februar 1992 gegr眉ndet und am 25. M盲rz 1993 ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung mit Wasser und die Entsorgung von Abwasser auf dem Gebiet der 鈥 Stadt 鈥 und der in 搂 4 des Gesellschaftsvertrages im einzelnen aufgef眉hrten St盲dte und Gemeinden des damaligen Landkreises 鈥.
Bis zur Gr眉ndung der Kl盲gerin wurde die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung durch die N. GmbH vorgenommen. Die N. GmbH ist ein nach den Vorschriften der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. M盲rz 1990 (Gesetzblatt der DDR 1990, Teil I, Nr. 14 S. 107) und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Verm枚gens (Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 鈥 Gesetzblatt der DDR 1990, Teil II, Nr. 33 S. 300) umgewandelter ehemaliger volkseigener Betrieb, der sich im Bereich des ehemaligen Bezirks 鈥 mit den Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und 鈥 behandlung befasst hat (WAB).
Zwischen der N. GmbH i.L. und der Kl盲gerin besteht seit dem 25. Juni 1992 ein Teil-Betriebs眉berlassungsvertrag, in dem die 脺bertragung s盲mtlicher betrieblicher Anlagen zur Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung der 鈥 Stadt 鈥 und der umliegenden Gemeinden des ehemaligen Landkreises 鈥 sowie der Eintritt in laufende Vertr盲ge und alle laufenden Verpflichtungen und Rechte geregelt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 3 der Klageschrift verwiesen.
Mit Schreiben vom 16. April 1992 an die N. GmbH (Anlage 16 Klageschrift) wies die Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf folgendes hin:
鈥炩 Es wird davon ausgegangen, da脽 gem. 搂 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 die Versorgung mit Wasser und die schadlose Abwasserableitung und 鈥 behandlung eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden darstellt. 鈥 Die privatrechtlichen Abwassergesellschaften und die jeweiligen Kommunen sind demnach auf der Grundlage des BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 verpflichtet, unverz眉glich vertragliche Beziehungen herzustellen, d.h. es sind Leistungsbeziehungen zwischen den Abwassergesellschaften und den Kommunen aufzunehmen. Damit wird die T盲tigkeit des eingeschalteten Unternehmers gegen眉ber dem Hoheitstr盲ger als sonstige Leistung im Sinne des 搂 3 Abs. 9 UStG steuerbar und steuerpflichtig鈥︹
Am 1. Dezember 1992 trat das Landeswassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG vom 30. November 1992, GVOBl. S. 669) in Kraft.
Am 1. Februar 1994 schloss die Kl盲gerin mit der 鈥 Stadt 鈥 einen Rahmenvertrag 眉ber die Entsorgung von Abwasser (Anl. 4 Klageschrift). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
鈥漃谤盲补尘产别濒
Die 鈥 Stadt 鈥 ist 枚ffentlich-rechtlich verantwortlich f眉r die Beseitigung von Abwasser. F眉r diesen Zweck kann sie sich eines Dritten bedienen. Die 脺bertragung dieser Aufgaben erfolgt auf der Grundlage dieses Vertrages, dem folgende rechtliche Vorschriften zugrundeliegen:
- Landeswassergesetz vom 30.11.1992 GS M/V Gl-Nr. 753-2
- Kommunalverfassung vom 17.05.1990 GBL T Nr. 28 der DDR
- Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 1.6.1993 G u. VO-Blatt M/V 1991 Nr. 13, S. 522
- B眉rgerliches Gesetzbuch vom 18.8.1896 (RGBl. S. 195, BGBl. III 400-2
Unter diesen Pr盲missen wurde unter anderem durch die 鈥 Stadt 鈥 am 27. 02. 1992 die REWA GmbH 鈥 gegr眉ndet. Im 搂 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der REWA ist als Gegenstand des Unternehmens insbesondere auch die Abwasserbeseitigung geregelt鈥.
搂 1 (1)
Das Unternehmen verpflichtet sich, die Durchf眉hrung der 枚ffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigungsaufgaben der 鈥 Stadt 鈥 im Rahmen der o.g. rechtlichen Grundlagen als kommunaler Erf眉llungsgehilfe zu 眉bernehmen.
(2)
Die REWA ist f眉r die Vorhaltung (Instandhaltung, Pflege, Ersatzinv...