听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen f眉r Reisen an ausl盲ndische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrb眉chern
听
Leitsatz (amtlich)
1. Reist ein Steuerpflichtiger zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrb眉chern an ausl盲ndische Ferienorte, so ist regelm盲脽ig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschlie脽t (Anschluss an Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
2. Aufwendungen eines Schwerbehinderten f眉r eine Begleitperson bei Reisen sind nicht als au脽ergew枚hnliche Belastung abziehbar, wenn die Begleitperson ein Ehegatte ist, der aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat und f眉r den kein durch die Behinderung des anderen Ehegatten veranlasster Mehraufwand angefallen ist.
听
Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 4, 搂听18 Abs. 1, 搂听33
听
Verfahrensgang
听
Nachgehend
听
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten 眉ber die Abziehbarkeit von Aufwendungen des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) f眉r Auslandsreisen als Betriebsausgaben sowie von damit zusammenh盲ngenden Aufwendungen f眉r die Begleitung durch seine Ehefrau als au脽ergew枚hnliche Belastung.
Rz. 2
In den Streitjahren 2001 bis 2004 wurden der Kl盲ger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger erzielte als Lehrer Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit sowie aus anderweitiger unterrichtender T盲tigkeit und als Autor von Lehrb眉chern f眉r die kaufm盲nnische Ausbildung Eink眉nfte aus selbst盲ndiger Arbeit.
Rz. 3
Der Kl盲ger ist schwerbehindert. In seinem Schwerbehindertenausweis sind als Grad der Behinderung 90 %, das Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeintr盲chtigung der Bewegungsf盲higkeit im Stra脽enverkehr i.S. von 搂 146 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - [SGB 9], 搂 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der f眉r die Streitjahre geltenden Fassung [SchwbAwV]) sowie das Merkzeichen "B" mit dem Vermerk "Die Notwendigkeit st盲ndiger Begleitung ist nachgewiesen" (vgl. 搂 146 Abs. 2 SGB 9, 搂 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchwbAwV) eingetragen.
Rz. 4
In den Einkommensteuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre begehrte der Kl盲ger den Abzug von Kosten als Betriebsausgaben bei seinen Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit f眉r Reisen zu einem angemieteten Ferienhaus in Italien (2001 und 2002) sowie zu einem seiner Ehefrau geh枚renden Ferienhaus in Spanien (2003 und 2004) sowie den Abzug der Kosten der Begleitung durch seine Ehefrau als au脽ergew枚hnliche Belastung.
Rz. 5
Zur Begr眉ndung trug er vor, wie in den Vorjahren habe er diese Reisen f眉r zwei bis drei Wochen in den jeweiligen Sommerferien unternommen, um an den Ferienorten ausschlie脽lich die von ihm verfassten Lehrb眉cher zu 眉berarbeiten. Die weiteren Familienurlaube mit den beiden gemeinsamen Kindern habe er mit seiner Frau jeweils in den Oster- und Herbstferien unternommen. Auch w盲hrend dieser Urlaube habe er teilweise seine Lehrb眉cher 眉berarbeitet. Seine Ehefrau m眉sse ihn bei s盲mtlichen Auslandsaufenthalten begleiten, da er aufgrund seiner Schwerbehinderung auf eine Begleitperson angewiesen sei.
Rz. 6
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Ber眉cksichtigung der streitigen Aufwendungen als Betriebsausgaben und als au脽ergew枚hnliche Belastung ab.
Rz. 7
Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kl盲ger geltend, seine Lehrb眉cher m眉ssten in Abst盲nden von einem bzw. von zwei Jahren 眉berarbeitet werden. Das daf眉r erforderliche hochkonzentrierte Arbeiten sei im Schulalltag nicht m枚glich und erfordere einen l盲ngeren Zeitraum ohne jede andere Verpflichtung. Deshalb erledige er die 脺berarbeitungen seit jeher in den Schulferien und fahre dazu ins Ausland, weil die f眉r die Arbeiten erforderliche ruhige Atmosph盲re zu Hause nicht gew盲hrleistet sei. Die Wahl der Reiseziele entspreche dem Rat seines Arztes, wegen seiner Erkrankung in trockene L盲nder zu reisen. Die Notwendigkeit f眉r eine Begleitung durch seine Ehefrau folge schon aus dem Vermerk "B" in seinem Schwerbehindertenausweis. Au脽erdem sei seine Ehefrau schon immer unterst眉tzend an der Erstellung und 脺berarbeitung der Lehrb眉cher beteiligt gewesen.
Rz. 8
Das FA wies die Einspr眉che als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 9
Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 640 ver枚ffentlichten Urteil ab.
Rz. 10
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger mangelnde Sachaufkl盲rung des FG, Verletzung rechtlichen Geh枚rs sowie Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 11
Zu Unrecht habe das FG den Betriebsausgabenabzug wegen der weiten Entfernung der Urlaubsorte vom Wohnort des Kl盲gers abgelehnt. Es sei allein Sache des Steuerpflichtigen, die Notwendigkeit von Betriebsausgaben zu beurteilen. Der dargestellte und vom FG als wahr unterstellte Umfang der beruflichen T盲tigkeiten an den Ferienorten lasse eine eventuelle private Mitveranlassung der Reisen als untergeordnet erscheinen.
Rz. 12
H盲tte das FG Zweifel daran gehabt, dass die F枚rderung des gesundheitlichen Wohlbefindens des Kl盲gers f眉r dessen selbst盲ndige T盲tigkeit objektiv hilfreich gewesen sei, h盲tte es dem Antrag auf Einholung eines 盲rztlichen Gutachtens entsprechen m眉ssen. Gerade die sitzende T盲tigkeit des Kl盲gers bei der 脺berarbeitung der Lehrb眉cher f眉hre infolge seiner dysfunktionalen Wirbels盲ulendegeneration zu erheblichen Schmerzen, die die Arbeitsf盲higkeit wesentlich erschwerten. Diese Beschwerden w眉rden bei Aufenthalt im warmen und trockenen Klima erheblich gemindert.
Rz. 13
Zu Unrecht habe das FG auch die Kosten f眉r die Begleitung durch die Ehefrau des Kl盲gers bei den au脽ergew枚hnlichen Belastungen unber眉cksichtigt gelassen.
Rz. 14
Der Kl盲ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f眉r die Streitjahre 2001 bis 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2007 dahingehend zu 盲ndern, dass die Einkommensteuer unter Ber眉cksichtigung weiterer Betriebsausgaben in H枚he von 4.970 DM (2001), 2.910 鈧 (2002), 2.654 鈧 (2003) und 2.894 鈧 (2004) sowie weiterer au脽ergew枚hnlicher Belastungen in H枚he von 1.500 DM im Jahr 2001 und in H枚he von jeweils 767 鈧 in den Jahren 2002 bis 2004 festgesetzt wird.
Rz. 15
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 16
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und nach 搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen.
Rz. 17
Rechtsfehlerfrei hat das FG die Abziehbarkeit der streitigen Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben des Kl盲gers bei seinen Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit oder als au脽ergew枚hnliche Belastung verneint.
Rz. 18
1. Die Auffassung des FG, die streitigen Kosten der Reisen des Kl盲gers zu den Ferienh盲usern in Italien und Spanien seien nicht als Betriebsausgaben bei den Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit abziehbar, ist aus Rechtsgr眉nden nicht zu beanstanden.
Rz. 19
a) Bei der Ermittlung der Eink眉nfte sind Aufwendungen als Werbungskosten (搂 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) oder Betriebsausgaben (搂 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Eink眉nfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Eink眉nfteerzielung objektiv zusammenh盲ngen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen (vgl. Beschluss des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2., m.w.N.).
Rz. 20
Ma脽geblich daf眉r, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "ausl枚senden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph盲re. Ergibt diese Pr眉fung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Ma脽e auf privaten, der Lebensf眉hrung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umst盲nden beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grunds盲tzlich abzuziehen (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.b aa und bb). Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Ma脽e auf beruflichen Umst盲nden, so sind sie nicht abziehbar.
Rz. 21
aa) Ob und inwieweit Aufwendungen f眉r eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, h盲ngt von den Gr眉nden ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gr眉nde bilden das "ausl枚sende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen.
Rz. 22
Diese Gr眉nde sind anhand der gesamten Umst盲nde des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln; das ist grunds盲tzlich Aufgabe der FG als Tatsacheninstanz (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO). Lassen sich keine Gr眉nde feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Rz. 23
bb) Dabei steht eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollst盲ndigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen. Umgekehrt er枚ffnet eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen f眉r die Lebensf眉hrung keinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug.
Rz. 24
Enth盲lt eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeitr盲ge, die jeweils nicht von v枚llig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten --ggf. durch Sch盲tzung ermittelten-- Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
Rz. 25
Auf dieser Grundlage geht der Gro脽e Senat des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 130 durch ausdr眉ckliche Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) zur begrenzten Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen davon aus, dass solche Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn
- mit der Reise auch ein allgemein-touristisches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung befriedigt wird und
- keine einzelnen abgrenzbaren Aufwendungen durch einen ausschlie脽lich betrieblichen (beruflichen) Anlass entstehen.
Rz. 26
Danach kommt es f眉r die Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten --bei fehlender Trennbarkeit privat oder beruflich veranlasster Kostenanteile-- entscheidend darauf an, ob nach den tats盲chlichen Verh盲ltnissen des Einzelfalls
- eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollst盲ndigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten er枚ffnet oder
- ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (f眉r sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeitr盲ge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation f眉r eine Reise) so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht m枚glich ist (so Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125).
Rz. 27
Dabei ist --auch wenn die Angemessenheit von Betriebsausgaben im 脺brigen im Wesentlichen vom Steuerpflichtigen selbst zu bestimmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16, m.w.N.)-- bei Auslandsreisen nach der Rechtsprechung des Gro脽en Senats des BFH besonders sorgf盲ltig abzuw盲gen, ob f眉r die Gr枚脽e des Betriebs und f眉r die Art seiner Bet盲tigung eine Auslandsreise 眉berhaupt betrieblich veranlasst sein kann.
Rz. 28
Dies ist --so der Gro脽e Senat des BFH-- insbesondere dann fraglich, wenn die Aufwendungen f眉r die Reise im Verh盲ltnis zur Gr枚脽e und Bedeutung des Betriebs und auch im Hinblick auf die Reisedauer unangemessen erscheinen (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Dementsprechend sind auch Aufwendungen f眉r Inlandsreisen ungeachtet einer eventuellen betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit privaten Motiven nicht ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, m.w.N.).
Rz. 29
b) Nach diesen vom FG ausdr眉cklich in Bezug genommenen Grunds盲tzen ist seine tats盲chliche W眉rdigung, mangels Trennbarkeit der privaten und beruflichen Anteile der Reise einerseits und wegen nicht v枚llig untergeordneter Bedeutung des privaten Anteils andererseits scheide ein Abzug der Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben aus, rechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 30
aa) Dabei kann mit einer Revision nach 搂 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur geltend gemacht werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. An die tats盲chlichen Feststellungen eines angefochtenen Urteils ist der BFH hingegen nach 搂 118 Abs. 2 FGO grunds盲tzlich gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zul盲ssige und begr眉ndete Revisionsgr眉nde vorgebracht sind.
Rz. 31
Demgem盲脽 kann eine Revision --soweit sie sich gegen die tats盲chlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tats盲chliche W眉rdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet-- nur auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (搂 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (搂 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) grunds盲tzlich nur darauf gest眉tzt werden, dass die tats盲chliche W眉rdigung> mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungss盲tzen nicht vereinbar oder dass sie widerspr眉chlich oder aus den Gr眉nden des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950; vom 5. Juni 2012 I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800).
Rz. 32
bb) Die tats盲chliche W眉rdigung des FG entspricht aber den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungss盲tzen.
Rz. 33
(1) Zun盲chst ist der Vorinstanz im Ausgangspunkt zu folgen, dass eine objektive Trennbarkeit der Reiseaufwendungen in einen nur beruflichen und einen nur privaten Reiseanteil im Streitfall nicht angenommen werden kann und deshalb eine Aufteilung der Reiseaufwendungen in einen beruflich sowie in einen privat veranlassten Teil ausscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973). Denn der Kl盲ger hat sich nach eigenem Vortrag w盲hrend der gesamten Aufenthalte an den beiden Ferienorten ausschlie脽lich in den Ferienh盲usern aufgehalten, da ihm der Ausblick zur Erholung und Abschaltung in den Ruhepausen gen眉ge. Er habe deshalb Besichtigungen sowie Autotouren nicht unternommen (zum Zweck der Erholung und anderen privaten Zwecken einer Reise als Hindernis f眉r den Abzug von Reisekosten als Betriebsausgaben vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208).
Rz. 34
(2) Des Weiteren l盲sst die W眉rdigung des FG, die Reisen seien jeweils zumindest gleichrangig auch aus privaten Motiven der Erholung und Entspannung unternommen worden, keinen Versto脽 gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss盲tze erkennen.
Rz. 35
Angesichts der Hinnahme des erheblichen Mehraufwands hat das FG zu Recht in der Wahl der Ferienorte als Reiseziel --insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeinen 盲rztlichen Rats an den Kl盲ger zur F枚rderlichkeit des Aufenthalts in trockenen und warmen L盲ndern f眉r seine Gesundheit-- keine nur unwesentliche private Mitveranlassung gesehen, sodass es deshalb sowie aufgrund der ersichtlichen Untrennbarkeit der privaten und beruflichen Anteile der Reise nach den Grunds盲tzen der Rechtsprechung des Gro脽en Senats des BFH von einer insgesamt privat veranlassten Reise ausgehen konnte.
Rz. 36
Diese --f眉r die Annahme fehlender Aufteilbarkeit der Reisekosten urs盲chliche-- private Mitveranlassung durch gesundheitliche Gr眉nde wird nicht dadurch ber眉hrt, dass der Kl盲ger nach seinem Vortrag in der m眉ndlichen Verhandlung t盲glich w盲hrend der streitigen Reiseaufenthalte etwa 10 Stunden an der Aktualisierung seiner Lehrb眉cher gearbeitet hat und die Angemessenheit von Betriebsausgaben begrifflich f眉r deren Anerkennung grunds盲tzlich keine Rolle spielt (vgl. Stapperfend in Herrmann/Heuer/ Raupach, 搂 4 EStG Rz 845).
Rz. 37
Greifen n盲mlich wie im Streitfall die --f眉r sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden-- beruflichen und privaten Veranlassungsbeitr盲ge (z.B. bei einer beruflichen und privaten Doppelmotivation f眉r eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht m枚glich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien f眉r eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch nach der ge盲nderten Rechtsprechung des Gro脽en Senats des BFH insgesamt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880).
Rz. 38
cc) Entgegen der Ansicht des Kl盲gers beruht die tats盲chliche W眉rdigung des FG auch nicht auf Verfahrensfehlern.
Rz. 39
Zu Recht hat das FG ohne Versto脽 gegen seine Sachaufkl盲rungspflicht nach 搂 76 FGO davon abgesehen, die Ehefrau des Kl盲gers als Zeugin zum Umfang der an den Ferienorten ausge眉bten T盲tigkeit zu h枚ren sowie ein 盲rztliches Gutachten einzuholen.
Rz. 40
(1) Die R眉ge der Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht (搂 76 Abs. 1 FGO) durch das FG als Verfahrensmangel in Gestalt einer unzul盲ssigen Vorwegnahme der Beweisw眉rdigung und des 脺bergehens von --in der m眉ndlichen Verhandlung gestellten-- Beweisantr盲gen greift nicht durch. Ein ordnungsgem盲脽 gestellter Beweisantrag darf n盲mlich unber眉cksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel f眉r die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Ber眉cksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn --wie im Streitfall-- die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715; vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001).
Rz. 41
(2) Im Streitfall hat das FG den unter Beweis gestellten Umfang der freiberuflichen Arbeiten an den jeweiligen Ferienorten ebenso als wahr unterstellt wie den durch 盲rztliches Gutachten unter Beweis gestellten Vortrag des Kl盲gers, dass aus 盲rztlicher Sicht wegen seiner Erkrankung der Aufenthalt in trockenen und warmen L盲ndern f枚rderlich sei.
Rz. 42
Insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren Erl盲uterungen des Kl盲gers in der m眉ndlichen Verhandlung, ein solcher Aufenthalt sei "generell", mithin unabh盲ngig von seiner beruflichen T盲tigkeit, angesichts seiner Krankheit zweckm盲脽ig, konnte sich hinsichtlich der Notwendigkeit eines 盲rztlichen Gutachtens kein weiterer Sachaufkl盲rungsbedarf ergeben. Dies gilt umso mehr, als der Kl盲ger nach seinem eigenen Vortrag durch seine Krankheit nicht gehindert war, einen Teil seiner Lehrbuchaktualisierungen im h盲uslichen Umfeld sowie auch seine allgemeine Lehrert盲tigkeit auszu眉ben.
Rz. 43
Die auf dieser Grundlage vom Gericht zugunsten des Kl盲gers unterstellte allgemeine "F枚rderlichkeit" des Aufenthalts an den beiden Ferienorten kann im 脺brigen entgegen der Auffassung des Kl盲gers denkgesetzlich nicht zu dem Schluss f眉hren, dass das mit dem Aufenthalt an diesen Orten verbundene "Entspannungs- und Erholungsinteresse" gegen眉ber dem Interesse des Kl盲gers an der Aus眉bung seiner freiberuflichen Autorent盲tigkeit als von nur untergeordneter Bedeutung angesehen werden kann.
Rz. 44
Vielmehr spricht die besondere Erkrankung des Kl盲gers und die generell lindernde Wirkung des an den Ferienorten vorherrschenden Klimas f眉r einen erheblichen, d.h. im Sinne der Rechtsprechung des Gro脽en Senats des BFH nicht unwesentlichen Stellenwert dieses der privaten Sph盲re zuzuordnenden Umstands bei der Entscheidung des Kl盲gers f眉r die streitigen Reisen. Danach ist die entsprechende W眉rdigung des FG nach Ma脽gabe seiner tats盲chlichen Feststellungen in jeder Hinsicht denkgesetzlich m枚glich, mit allgemeinen Erfahrungss盲tzen vereinbar und damit f眉r den erkennenden Senat nach 搂 118 Abs. 2 FGO bindend.
Rz. 45
2. Zu Recht hat das FG auch die Reisekosten der Ehefrau des Kl盲gers als dessen Begleitperson mangels behinderungsbedingten Mehraufwands nicht als au脽ergew枚hnliche Belastung nach 搂 33 EStG abgezogen.
Rz. 46
a) Nach 搂 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm盲脽igt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl盲ufig gr枚脽ere Aufwendungen als der 眉berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh盲ltnisse, gleicher Verm枚gensverh盲ltnisse und gleichen Familienstands (au脽ergew枚hnliche Belastung) erwachsen.
Rz. 47
Zwangsl盲ufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats盲chlichen oder sittlichen Gr眉nden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst盲nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht 眉bersteigen (搂 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des 搂 33 EStG ist es, zwangsl盲ufige Mehraufwendungen f眉r den existenznotwendigen Grundbedarf zu ber眉cksichtigen, die sich wegen ihrer Au脽ergew枚hnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibetr盲gen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des 搂 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die 眉blichen Aufwendungen der Lebensf眉hrung, die in H枚he des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
Rz. 48
In st盲ndiger Rechtsprechung geht der BFH dabei davon aus, dass Krankheitskosten --ohne R眉cksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung-- dem Steuerpflichtigen aus tats盲chlichen Gr眉nden zwangsl盲ufig erwachsen. Sie sind auch dann zwangsl盲ufig, wenn sie im Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstehen, unter der ein unterhaltsberechtigter Angeh枚riger leidet (BFH-Urteil vom 15. M盲rz 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841). Dies gilt im Grundsatz auch bei Aufwendungen f眉r Begleitpersonen Schwerbehinderter bei Urlaubsfahrten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765; BFH-Beschluss vom 29. August 2003 III B 156/02, BFH/NV 2004, 41), insbesondere wenn die behinderten Personen nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG --wie im Streitfall-- nach ihren Eintragungen im Schwerbehindertenausweis auf dauernde Begleitung angewiesen sind.
Rz. 49
Voraussetzung f眉r den Abzug von Aufwendungen als au脽ergew枚hnliche Belastung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Erkrankung ist aber, dass es sich um einen behinderungs- oder erkrankungsbedingten Mehrbedarf handelt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491; vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, m.w.N.; ebenso --trotz gro脽z眉gigerer Auslegung des 搂 33 EStG als in der Entscheidung in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491-- zur grunds盲tzlichen Erforderlichkeit eines Mehraufwands f眉r die Anwendbarkeit des 搂 33 EStG BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2011 VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691).
Rz. 50
b) Auf dieser Grundlage hat das FG zu Recht eine Abziehbarkeit von Aufwendungen f眉r die Begleitung des Kl盲gers durch seine Ehefrau als au脽ergew枚hnliche Belastung wegen fehlender behinderungsbedingter Mehrbelastung abgelehnt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, m.w.N.).
Rz. 51
Denn in der Regel kann davon ausgegangen werden, dass miteinander verreisende Ehegatten jeweils aus eigenem Interesse an der Reise teilnehmen und damit die insoweit rechnerisch auf sie entfallenden Kosten als Kosten der jeweils eigenen Lebensf眉hrung anzusehen sind. Sie kommen damit regelm盲脽ig nicht als au脽ergew枚hnliche Belastung im Sinne eines behinderungsbedingten Mehraufwands des jeweils anderen Ehegatten in Betracht, weil sie in diesem Fall nicht durch die Behinderung, sondern das Reiseinteresse des Ehegatten verursacht sind.
Rz. 52
Insoweit hat der BFH bereits mit Urteil in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 darauf hingewiesen, dass 搂 33 EStG nur der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit durch existenziell notwendige und unvermeidbare private --sonst steuerrechtlich nicht abziehbare-- Aufwendungen Rechnung tragen soll und bei der Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Aufwendungen f眉r mitreisende Begleitpersonen von Schwerbehinderten insbesondere im Einzelfall zu pr眉fen ist, aus welchem Grunde die Aufwendungen erwachsen sind.
Rz. 53
c) Die entsprechende tats盲chliche W眉rdigung des FG, es seien "keine Anhaltspunkte daf眉r ersichtlich, dass der Kl盲ger und seine Ehefrau die in Rede stehenden Reisen nicht auch dann in gleicher Weise gemeinsam unternommen h盲tten, wenn der Kl盲ger nicht schwerbehindert w盲re", entspricht ersichtlich dem Akteninhalt, wird vom Kl盲ger selbst in der Revisionsbegr眉ndung weder durch Verfahrensr眉gen noch in sonstiger Weise in Abrede gestellt und ist deshalb als denkgesetzlich m枚gliche und allgemeinen Erfahrungss盲tzen entsprechende W眉rdigung f眉r den erkennenden Senat nach 搂 118 Abs. 2 FGO bindend.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 5183621 |
BFH/NV 2013, 1685 |
BFH/PR 2013, 387 |
BStBl II 2013, 808 |
BFHE 2014, 360 |
BFHE 241, 360 |
DB 2013, 2245 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 6 |
DStRE 2013, 1345 |
DStZ 2013, 722 |
HFR 2013, 883 |