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Entscheidungsstichwort (Thema)
Behinderungsbedingte Umbaukosten als au脽ergew枚hnliche Belastungen; grunds盲tzliche Bedeutung
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Leitsatz (NV)
1. Die Rechtsfrage, ob behinderungsbedingte Umbaukosten auch im Fall einer schleichenden Erkrankung im Hinblick auf die Erlangung eines Gegenwerts als au脽ergew枚hnliche Belastungen zu ber眉cksichtigen sind, ist nicht kl盲rungsbed眉rftig.
2. Denn Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsl盲ufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumst盲nde regelm盲脽ig in den Hintergrund tritt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; entgegen BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).
3. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angeh枚rigen geboten ist. Auch die Fragen nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen F盲llen nicht (Fortentwicklung von BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).
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Normenkette
FGO 搂听116 Abs. 3 S. 3, 搂听115 Abs. 2 Nrn.听1-2; EStG 搂 33
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die Kl盲ger und Beschwerdegegner (Kl盲ger) die Aufwendungen f眉r einen barrierefreien Hauszugang als au脽ergew枚hnliche Belastungen abziehen k枚nnen.
Rz. 2
Die Kl盲gerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Die Krankheit wurde 1993 diagnostiziert, seit 2000 ist die Kl盲gerin zeitweilig, inzwischen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Kl盲ger bewohnen ein 1979 errichtetes Einfamilienhaus. Der Eingang des Hauses war urspr眉nglich 眉ber einen von der Garageneinfahrt abzweigenden Weg und eine Treppe erreichbar. Nach einer weiteren Verschlechterung der Krankheit lie脽en die Kl盲ger einen zus盲tzlichen, dem Grundst眉cksniveau angepassten barrierefreien Zugang zum Hauseingang anlegen. In ihrer Einkommensteuererkl盲rung machten sie die --um einen nicht notwendigen Kostenanteil gek眉rzten-- Aufwendungen hierf眉r vergeblich als au脽ergew枚hnliche Belastungen nach 搂 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Auch der Einspruch blieb ohne Erfolg. Denn die Kl盲gerin sei acht Jahre lang ohne barrierefreien Zugang ausgekommen. Dies zeige, dass die Aufwendungen nicht zwangsl盲ufig seien. Zudem h盲tten die Kl盲ger durch die Umbauma脽nahmen einen Gegenwert erlangt. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hingegen statt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte und Beschwerdef眉hrer (das Finanzamt --FA--) mit vorliegender Nichtzulassungsbeschwerde.
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Rz. 3
II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begr眉ndungserfordernissen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gen眉gt, denn sie ist jedenfalls unbegr眉ndet, da der Rechtssache weder grunds盲tzliche Bedeutung (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukommt noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist.
Rz. 4
1. Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die f眉r die Beurteilung des Streitfalls ma脽gebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt.
Rz. 5
a) Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl盲rungsbed眉rftig und in einem k眉nftigen Revisionsverfahren kl盲rungsf盲hig sein (st盲ndige Rechtsprechung, Beschl眉sse des BFH vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 115 Rz 23, m.w.N.). An der Kl盲rungsbed眉rftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage --wie im Streitfall-- bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend gekl盲rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Pr眉fung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (BFH-Beschl眉sse vom 13. Juni 2007 X B 34/06, BFH/NV 2007, 1703, und vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874).
Rz. 6
b) Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage, ob behinderungsbedingte Umbaukosten auch im Fall einer schleichenden Erkrankung im Hinblick auf die Erlangung eines Gegenwerts als au脽ergew枚hnliche Belastung nach 搂 33 EStG zu ber眉cksichtigen seien, ist nicht mehr kl盲rungsbed眉rftig. Denn der erkennende Senat hat mit Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10 (BFHE 232, 518) im Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09 (BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280) und entgegen BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 (BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491) entschieden, dass Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsl盲ufigkeit steht, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumst盲nde regelm盲脽ig in den Hintergrund tritt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angeh枚rigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen F盲llen nicht (Fortentwicklung von BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).
Rz. 7
2. Folglich ist vorliegend keine Divergenz, die zur Zulassung der Revision f眉hren k枚nnte, zu beklagen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die angefochtene Entscheidung des FG entspricht der neuen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur steuerlichen Ber眉cksichtigung von behinderungsbedingten Umbauma脽nahmen als au脽ergew枚hnliche Belastungen nach 搂 33 EStG.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2730563 |
BFH/NV 2011, 1691 |