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Entscheidungsstichwort (Thema)
Orts眉bliche Vergleichsmiete/Zulassungsgrund der grunds盲tzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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Leitsatz (NV)
1. Der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil einer verbilligten Wohnungs眉berlassung ermittelt sich nach dem 眉blichen Endpreis am Abgabeort i.S.d. 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, n盲mlich der orts眉blichen Miete f眉r Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung.
2. Die ma脽gebliche orts眉bliche Miete ist vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Wege der Sch盲tzung zu ermitteln.
3. Das FG ist bei seiner Sch盲tzung der orts眉blichen Miete aus Rechtsgr眉nden nicht derart an den Mietspiegel gebunden, dass es individuelle Besonderheiten nicht ber眉cksichtigen d眉rfte. Auch wenn ein Mietspiegel keine Bandbreite von Mietwerten, sondern einen festen Wert ausweist, kann es Zu- oder Abschl盲ge vornehmen.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nrn.听1-2; EStG 搂 8 Abs. 2 S. 1
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Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen 4 K 3000/06) |
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Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. Die vom Beklagten und Beschwerdef眉hrer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte grunds盲tzliche Bedeutung f眉r eine Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die f眉r die Beurteilung des Streitfalls ma脽gebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt. Die Rechtsfrage muss kl盲rungsbed眉rftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl盲rungsf盲hig sein (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.). Eine solche grunds盲tzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt sich im Streitfall nicht.
a) Zur Entscheidung der Frage, ob ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil in Form der verbilligten 脺berlassung der Wohnung vorliegt, ist deren 眉blicher Endpreis am Abgabeort i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Das ist die orts眉bliche Miete f眉r Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1992 VI R 102/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47). Die ma脽gebliche orts眉bliche Miete ist vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz im Wege der Sch盲tzung zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629). Die ma脽gebliche orts眉bliche Miete ergibt sich grunds盲tzlich aus dem 枚rtlichen Mietspiegel (vgl. BFH-Urteile vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71; vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452; vom 4. M盲rz 1999 II R 69/97, BFH/NV 1999, 1454).
b) Das FA sieht es als grunds盲tzlich bedeutsam an, ob bei Anwendung des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ein Mietwertabschlag gew盲hrt werden k枚nne, obwohl der Mietspiegel dies nicht vorsehe, sowie, ob von einem durch die Zivilgerichte anerkannten Zuschlag f眉r die 脺bernahme von Sch枚nheitsreparaturen abgesehen werden k枚nne. Damit wendet es sich lediglich gegen das nach seiner Ansicht unzutreffende Sch盲tzungsergebnis der ma脽geblichen orts眉blichen Miete durch das FG und gegen die vom FG angewandten Sch盲tzungsregeln. Insoweit r眉gt es materiell-rechtliche Fehler des finanzgerichtlichen Urteils, die die Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grunds盲tzlich nicht rechtfertigen.
c) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) kann zwar erfolgen, wenn das Urteil des FG willk眉rlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 15. November 2006 XI B 18/06, BFH/NV 2007, 475). Ein solch schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu besch盲digen, und der auch in der Beschwerdeschrift darzulegen ist (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273), l盲sst sich den Ausf眉hrungen des FA aber nicht entnehmen. Das Sch盲tzungsergebnis des FG ist weder wirtschaftlich unm枚glich und damit schlechthin unvertretbar noch offensichtlich realit盲tsfremd (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 115 Rz 69, m.w.N.).
d) Soweit sich das FA auf das BFH-Urteil in BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71, beruft, folgt daraus nur, dass bei der 脺berlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Ermittlung des geldwerten Vorteils i.S. von 搂 8 Abs. 2 EStG die Bandbreite der orts眉blichen Miete nach dem Mietspiegel zu ber眉cksichtigen ist und bei einem innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels liegenden Mietpreis die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraum眉berlassung regelm盲脽ig ausscheidet. Aus der Entscheidung ergibt sich jedoch nicht, dass das FG bei seiner Sch盲tzung der orts眉blichen Miete aus Rechtsgr眉nden derart an den Mietspiegel gebunden w盲re, dass es individuelle Besonderheiten nicht ber眉cksichtigen d眉rfte und insbesondere dann, wenn --wie im Streitfall-- ein Mietspiegel keine Bandbreite, sondern einen festen Wert ausweist, im Rahmen seiner Sch盲tzungsbefugnis auch keine Zu- oder Abschl盲ge vornehmen d眉rfte. Im 脺brigen verweist gerade das vom FA in Bezug genommene BFH-Urteil in BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71, zutreffend auf den Umstand, dass die orts眉bliche Miete keine punktgenaue Einzelmiete ist, sondern selbst bei unterschiedlichen Mieth枚hen innerhalb einer gewissen 枚rtlich bedingten Bandbreite liegen kann.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2034980 |
BFH/NV 2008, 1838 |