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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verbilligte Wohnraum眉berlassung durch den Arbeitgeber bei einem Mietpreis innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels
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Leitsatz (amtlich)
脺berl盲sst der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelm盲脽ig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraum眉berlassung aus.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs.听1, 2 S. 1, 搂听19 Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1999 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit bei einer kirchlichen Einrichtung. Von ihrem Arbeitgeber haben sie eine ca. 140 qm gro脽e Wohnung angemietet, deren Miete nach den anzuwendenden landeskirchlichen Richtlinien entsprechend dem 枚rtlichen Mietspiegel festzusetzen ist.
Dementsprechend setzte der Arbeitgeber die Miete auf der Grundlage des 枚rtlichen Mietspiegels, der f眉r vergleichbare Wohnungen eine Spanne von 10,10 bis 12,30 DM je qm vorsah, unter Ansatz des niedrigsten Wertes fest.
Der Arbeitgeber ging zun盲chst davon aus, dass die Mieten damit von der orts眉blichen Miete abwichen und insoweit ein geldwerter Vorteil (246,17 DM monatlich bis Ende des Jahres 2000 sowie 148,32 DM monatlich ab Januar 2001) zu erfassen sei.
Mit den Einkommensteuerbescheiden f眉r die Streitjahre 1999 und 2000 ber眉cksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) die angegebenen Betr盲ge als geldwerten Vorteil bei den Eink眉nften der Kl盲ger aus nichtselbst盲ndiger Arbeit.
Dagegen legten die Kl盲ger Einspruch ein mit der Begr眉ndung, dass die Wohnung nicht verbilligt 眉berlassen werde. Daraufhin 盲nderte das FA die Einkommensteuerbescheide f眉r die Jahre 1999 und 2000 unter Ansatz eines geldwerten Vorteils von monatlich nur noch 148,32 DM; dabei legte es den 枚rtlichen Mietpreisspiegel (mit einer Mietpreisspanne f眉r vergleichbare Wohnungen von 10,10 DM bis 12,30 DM je qm) zugrunde und errechnete daraus als orts眉blichen Mietwert einen Mittelwert von 11,20 DM je qm (= 1 568 DM monatliche Miete), was bei dem vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Mietzins von 10,10 DM zu einem geldwerten Vorteil von 148,32 DM f眉hre. Dementsprechend wurden die Einkommensteuerbescheide f眉r 1999 und 2000 ge盲ndert.
Dieser Wert wurde durch den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs sowie bei der Einkommensteuerveranlagung f眉r das Jahr 2001 ber眉cksichtigt und ebenfalls durch Einspruch der Kl盲ger angefochten.
Die Einspr眉che wies das FA als unbegr眉ndet zur眉ck. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machten die Kl盲ger geltend, eine verbilligte 脺berlassung von Wohnraum liege nicht vor, wenn wie hier die Miete entsprechend dem unteren Rahmen des Mietpreisspiegels zuz眉glich eines Betrages von 0,05 DM pro qm f眉r die Geb盲udeversicherung angesetzt werde.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr眉ndet ab. Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer盲nderungsbescheide f眉r die Streitjahre von 1999 bis 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2002 dahin zu 盲ndern, dass der Ansatz eines geldwerten Vorteils f眉r die vermietete Wohnung unterbleibt.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben; die angefochtenen Bescheide sind dem Revisionsbegehren entsprechend zu 盲ndern (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
1. Zu Unrecht hat das FG im Streitfall einen geldwerten Vorteil angenommen.
a) Zu den Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geh枚ren neben Geh盲ltern, L枚hnen, Gratifikationen und Tantiemen allerdings auch "andere Bez眉ge und Vorteile" aus dem Dienstverh盲ltnis (搂 19 Abs. 1 Satz 1, 搂 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 鈥旹厂迟骋鈥).
Ein solcher steuerpflichtiger Vorteil kann auch in der verbilligten 脺berlassung einer Wohnung liegen. 脺berl盲sst n盲mlich ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverh盲ltnisses zuflie脽t und der als Sachbezug gem盲脽 搂 8 Abs. 2 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem 眉blichen (um 眉bliche Preisnachl盲sse geminderten) Endpreis am Abgabeort und dem Betrag, der dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt worden ist, angesetzt werden muss (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 15. Dezember 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629).
b) 脺blicher Endpreis am Abgabeort ist entsprechend der Rechtslage zur fr眉heren Fassung der Vorschrift ("脺blicher Mittelpreis des Verbrauchsortes"; vgl. Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., 搂 8 Rz. 58 ff.) dabei die orts眉bliche Miete f眉r Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung, die vom FG als Tatsacheninstanz festzustellen ist (BFH-Urteile in BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629; vom 18. Januar 1985 VI R 188/79, BFH/NV 1985, 54). Die danach ma脽gebliche orts眉bliche Miete (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 VI R 102/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47) ist grunds盲tzlich aus dem 枚rtlichen Mietspiegel zu entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452, und vom 4. M盲rz 1999 II R 69/97, BFH/NV 1999, 1454).
2. Nach diesen Grunds盲tzen entspricht die von den Kl盲gern zu zahlende Miete der orts眉blichen Miete.
a) Nach den bindenden tats盲chlichen Feststellungen des FG sieht der f眉r die vermietete Wohnung ma脽gebliche 枚rtliche Mietspiegel f眉r Wohnungen vergleichbarer Lage, Ausstattung und Gr枚脽e eine monatliche Miete von 10,10 DM bis 12,30 DM je qm vor; mit dem zu zahlenden Mietzins von 10,10 DM liegt die im Streitfall geschuldete Miete damit innerhalb der im Mietspiegel vorgesehenen Spanne und ist damit als orts眉bliche Miete anzusehen.
Ist n盲mlich die "orts眉bliche Miete" auf der Grundlage des 枚rtlichen Mietspiegels zu bestimmen (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1452, und in BFH/NV 1999, 1454), so ist denkgesetzlich jeder der Mietwerte als orts眉blich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten f眉r vergleichbare Wohnungen ausweist.
b) F眉r die Auffassung des FG, bei einer solchen Spannbreite m眉sse auf einen Mittelwert abgestellt werden, sprechen weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes.
Entgegen der Auffassung des FG entspricht n盲mlich der im BFH-Urteil in BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47 verwendete "Mittelpreis des Verbrauchsortes" im Zusammenhang mit Wohnungs眉berlassungen lediglich dem Begriff der orts眉blichen Miete; Ausf眉hrungen zur Bestimmung der orts眉blichen Miete bei einer Mietpreisspanne f眉r vergleichbare Wohnungen waren in jener Entscheidung ersichtlich nicht veranlasst.
Abgesehen davon tr盲gt ein Mietspiegel mit dem Ansatz einer Mietpreisspanne lediglich der Tatsache Rechnung, dass f眉r in jeder Hinsicht vergleichbare Wohnungen 枚rtlich eine gewisse Bandbreite von zu zahlenden Mieten typisch ist. Deshalb l盲sst die sachgerechte Erfassung einer solchen Schwankungsbreite im Mietspiegel (vgl. dazu B枚rstinghaus/Clar, Mietspiegel, M眉nchen 1997, S. 120, m.w.N.) die Feststellung zu, dass jeder Mietzins innerhalb der ber眉cksichtigten Spanne die orts眉bliche Miete und damit "眉blicher Endpreis am Abgabeort" i.S. des 搂 8 Abs. 2 EStG im Sinne einer markt眉blichen Miete (vgl. M枚sbauer, Die Steuerliche Betriebspr眉fung 2003, 81) ist.
Insoweit gilt f眉r die orts眉bliche Miete gleicherma脽en wie f眉r die zivilrechtlich bedeutsame "orts眉bliche Vergleichsmiete", dass sie keine punktgenaue Einzelmiete ist, sondern selbst bei unterschiedlichen Mieth枚hen innerhalb einer gewissen 枚rtlich bedingten Bandbreite liegen kann (vgl. B枚rstinghaus/Clar, a.a.O.; Schultz in Bub/Treier, Handbuch der Gesch盲fts- und Wohnraummiete, M眉nchen 1993, S. 564; K枚hler/Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 4. Aufl., 搂 153 Rz. 8, jew. m.w.N.; a.A. wohl Bl眉mich/Glenk, Einkommensteuergesetz, 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Gewerbesteuergesetz, 搂 8 EStG Rz. 96).
Nur diese Betrachtungsweise ber眉cksichtigt hinreichend, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung des konkreten Endpreises wegen des damit verbundenen Aufwands durch das Verh盲ltnism盲脽igkeitsprinzip begrenzt ist (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, 搂 8 EStG Anm. 61) und deshalb seine Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Bewertung von Wohnraum眉berlassungen nach der Rechtsprechung regelm盲脽ig bereits durch R眉ckgriff auf den 枚rtlichen Mietspiegel als erf眉llt angesehen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47; in BFH/NV 1999, 1452, und in BFH/NV 1999, 1454). Denn der 枚rtliche Mietspiegel geh枚rt zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der orts眉blichen Miete erm枚glichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47, unter 1. b bb).
Diesem Zweck leichter und schneller Ermittlung liefe es zuwider, wenn bei einer Miete innerhalb der vom Mietspiegel vorgesehenen Spanne gleichwohl im Einzelfall ermittelt werden m眉sste, ob nicht ein anderer Wert innerhalb der Spanne der angemessenere w盲re.
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Fundstellen
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BFH/NV 2006, 166 |
BStBl II 2006, 71 |
BFHE 2006, 151 |
BFHE 211, 151 |
BB 2005, 2670 |
DB 2005, 2668 |
DStRE 2006, 132 |
HFR 2006, 140 |