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Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinnahme der baurechtswidrigen Bauma脽nahme durch den Nachbarn gegen Entgelt als Leistung i.S. von 搂听22 Nr. 3 EStG
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Leitsatz (NV)
Eine sonstige Leistung i.S. von 搂 22 Nr. 3 EStG liegt vor, wenn sich ein Grundst眉ckseigent眉mer verpflichtet, der gegen den Bebauungsplan versto脽enden Bauausf眉hrung seines Grundst眉cksnachbarn gegen Entgelt zuzustimmen.
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Normenkette
EStG 搂 22 Nr. 3
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Verfahrensgang
FG M眉nster (EFG 2003, 1090) |
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Nachgehend
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) sind Eigent眉mer eines Einfamilienhauses, das sie selbst bewohnen. Hinter diesem Haus errichtete eine Nachbarin ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus, obschon nach dem Bebauungsplan in die Richtung des kl盲gerischen Hauses nur dreigeschossig gebaut werden durfte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Kl盲ger mit ihrer Nachbarin vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) einen Vergleich, wonach im vierten Geschoss in Richtung auf das Grundst眉ck der Kl盲ger keine Fenster ausgef眉hrt werden durften.
Die Nachbarin missachtete diesen Vergleich und errichtete Fenster und Balkone auch im vierten Geschoss. Die Kl盲ger betrieben daraufhin mit Erfolg die Vollstreckung aus dem Vergleich. Auf Grund rechtskr盲ftiger Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des OVG waren die Kl盲ger erm盲chtigt, auf Kosten ihrer Nachbarin s盲mtliche im vierten Geschoss mit Blickrichtung auf ihr Grundst眉ck ausgebauten Fenster und Balkone zumauern zu lassen. Die Nachbarin bem眉hte sich anschlie脽end um eine finanzielle Regelung, um das Zumauern der Fenster zu verhindern. In einem im Streitjahr (1996) abgeschlossenen Vertrag (Vergleich) verzichteten die Kl盲ger gegen Zahlung von 125 000 DM auf ihre Rechte aus dem gerichtlichen Vergleich und auf weitere Vollstreckungsma脽nahmen. Der Betrag wurde noch im Streitjahr ausgezahlt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt 鈥旻A鈥) unterwarf die Abfindungszahlung der Einkommensteuer. Auch das nach erfolglosem Einspruch angerufene Finanzgericht (FG) bewertete diese Zahlung in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1090 ver枚ffentlichtem Urteil als steuerbare Eink眉nfte aus Leistungen i.S. des 搂 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beantragen die Kl盲ger, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zur眉ckzuweisen.
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II. Die Beschwerde ist unbegr眉ndet. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erf眉llt.
1. Die Sache hat keine grunds盲tzliche Bedeutung (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die als kl盲rungsbed眉rftig aufgeworfene Rechtsfrage, ob die durch verwaltungsgerichtlichen Vergleich abgesicherte Nichteinsehbarkeit eines Grundst眉cks ein selbst盲ndiges immaterielles Wirtschaftsgut im Sinne einer abtrennbaren Rechtsposition ist, bedarf keiner Kl盲rung in einem Revisionsverfahren, weil sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu verneinen ist.
Eine (sonstige) Leistung i.S. von 搂 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Ver盲u脽erungsvorg盲nge oder ver盲u脽erungs盲hnliche Vorg盲nge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt daf眉r erbracht wird, dass ein Verm枚gensgegenstand in seiner Substanz endg眉ltig aufgegeben wird (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391).
Die Kl盲ger haben nicht gegen Entgelt auf einen selbst盲ndig zu beurteilenden Verm枚genswert verzichtet. Die "Nichteinsehbarkeit ihres Grundst眉cks" ist kein eigenst盲ndiges Wirtschaftsgut, sondern Ausfluss der Eigent眉merposition, mit der es untrennbar verbunden ist. Sie beruht als subjektives 枚ffentliches Recht auf dem Bebauungsplan, der bei der dem Grundst眉ck der Kl盲ger zugewandten Seite des Mehrfamilienhauses lediglich eine dreigeschossige Bauweise vorsah. Gegenstand des Vertrages ist der freiwillige Verzicht der Kl盲ger auf die Aus眉bung der ihnen zustehenden Nachbarrechte. In der Hinnahme der (viergeschossigen) Bauausf眉hrung des Mehrfamilienhauses gegen Entgelt liegt ein "Dulden" und damit eine bestimmte Leistung i.S. von 搂 22 Nr. 3 EStG. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das Entgelt der Wertminderung entsprechen sollte, die das Grundst眉ck der Kl盲ger durch die Art der Bebauung des Nachbargrundst眉cks erfuhr, wurde nicht eine Substanz眉bertragung des Grundst眉cks abgegolten, sondern die Wertminderung dieses Grundst眉cks war die Bemessungsgrundlage f眉r den Wert der Leistung der Kl盲ger (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1982 VIII R 83/79, BFHE 138, 177, BStBl II 1983, 404).
Dementsprechend wurden auch der entgeltliche Verzicht auf die Einhaltung eines Grenzabstands bei der Bebauung eines angrenzenden Grundst眉cks (BFH-Urteil vom 5. August 1976 VIII R 97/73, BFHE 120, 180, BStBl II 1977, 26), der Ausgleich von Beeintr盲chtigungen durch eine beabsichtigte Bebauung (BFH-Urteil vom 8. M盲rz 1984 IX R 109/82, nicht ver枚ffentlicht 鈥昇V鈥 Juris-Dokument STRE845025960) und der Verzicht auf den Widerspruch gegen Immissionen, die von einem Nachbargrundst眉ck ausgehen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 162/74, NV) als nach 搂 22 Nr. 3 EStG steuerbar beurteilt (vgl. eingehend dazu auch BFH-Urteil vom 10. August 1994 X R 42/91, BFHE 175, 362, BStBl II 1995, 57).
2. Die Revision ist auch nicht nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Auffassung der Kl盲ger nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391 ab. Denn anders als im Streitfall war dort der Steuerpflichtige als Grundst眉ckseigent眉mer Inhaber eines dinglichen Rechts an dem Nachbargrundst眉ck.
3. Von einer weiteren Begr眉ndung sieht der Senat nach 搂 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1053841 |
BFH/NV 2004, 41 |