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Entscheidungsstichwort (Thema)
Au脽ergew枚hnliche Belastung: Kosten f眉r eine Begleitperson bei Fahrten zum Krankenhaus
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Leitsatz (NV)
Kosten eines Schwerbehinderten f眉r eine Begleitperson bei Urlaubsfahrten sind nach dem BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98 (BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) nur als au脽ergew枚hnliche Belastung abziehbar, soweit sie den von einem Nichtbehinderten durchschnittlich f眉r Urlaubsreisen ausgegebenen Betrag (1 500 DM im Streitjahr 1994) nicht 眉bersteigen. Auf die Kosten f眉r eine Begleitperson bei Fahrten zum Krankenhaus sind die Grunds盲tze dieses Urteils nicht anwendbar.
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Normenkette
EStG 搂 33; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 2
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Die Beschwerde ist unbegr眉ndet.
1. Die vom Beklagten und Beschwerdef眉hrer (Finanzamt 鈥旻A鈥) geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2002 III R 58/98 (BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) liegt nicht vor (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Der Senat hat in diesem Urteil entschieden, dass ein K枚rperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit st盲ndiger Begleitung nachgewiesen ist, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten f眉r Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 1 500 DM (767 鈧) neben dem Pauschbetrag f眉r K枚rperbehinderte als au脽ergew枚hnliche Belastung abziehen kann. Dieser Betrag entspricht den durchschnittlichen Ausgaben f眉r Urlaubsreisen der Deutschen im Jahr 2000.
Da es sich im Streitfall nicht um Urlaubsreisen, sondern um Fahrten zur Rheumaklinik handelte, deren Anzahl 鈥昦nders als bei Urlaubsreisen鈥 durch die Kl盲gerin und Beschwerdegegnerin nicht beeinflusst werden konnte, sind die Grunds盲tze dieses Urteils auf den Streitfall nicht anwendbar. Das Finanzgericht (FG) ist daher auch nicht dadurch von einem Rechtssatz dieses Urteils abgewichen, dass es zus盲tzlich zu der Kilometerpauschale die Kosten f眉r den Fahrer als au脽ergew枚hnliche Belastung ber眉cksichtigt hat.
2. Das FG hat auch nicht gegen seine Pflicht versto脽en, bei seiner Entscheidungsfindung die wesentlichen Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu ber眉cksichtigen (搂 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA macht insoweit geltend, das FG habe zu Unrecht je Fahrt 350 DM als Lohn angesetzt. Der Fahrer habe bekundet, dass er mit diesem Geld gelegentlich auch Benzin getankt oder 脰l nachgef眉llt habe, insoweit l盲ge daher Aufwendungsersatz und kein Lohn vor. Damit macht das FA keinen Verfahrensmangel, sondern eine fehlerhafte Beweisw眉rdigung durch das FG geltend, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschl眉sse vom 19. Februar 2002 V B 52/01, BFH/NV 2002, 956, und vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087, unter 5., jeweils m.w.N.).
Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr眉ndung wird nach 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1067336 |
BFH/NV 2004, 41 |