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Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunds盲tzliche Bedeutung; Divergenz; Sachaufkl盲rungsr眉ge; Ber眉cksichtigung von Beweisantr盲gen
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Leitsatz (NV)
1. Eine Rechtsfrage ist nicht kl盲rungsbed眉rftig, wenn ihre Beantwortung 鈥晈ie hier: Getrenntleben鈥 wesentlich von den Umst盲nden des Einzelfalls abh盲ngt; entsprechend ist auch eine BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich.
2. Die (eher un眉bersichtliche) Gegen眉berstellung von ganzen Urteilspassagen reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus.
3. Ein ordnungsgem盲脽 gestellter Beweisantrag darf nur unber眉cksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel f眉r die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird.
4. Bei einer Sachaufkl盲rungsr眉ge ist der 鈥昺枚glicherweise auf einer anderen Tatsachen- und Beweisw眉rdigung und Rechtsansicht basierende鈥 ma脽gebende materiell-rechtliche Standpunkt des FG zu ber眉cksichtigen.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, 搂听9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 搂听21 Abs. 1 Nr. 1; FGO 搂听76 Abs. 1, 搂听115 Abs. 2 Nrn.听1-3, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
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骋谤眉苍诲别
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 1.) entspricht ihre Begr眉ndung nicht den Darlegungsanforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im 脺brigen liegen die vom Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) geltend gemachten Zulassungsgr眉nde nicht vor.
Rz. 2
1. a) Die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 1. Alt. FGO) hat der Kl盲ger nicht hinreichend dargelegt i.S. von 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Darlegung dieser Zulassungsgr眉nde erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus 骋谤眉苍诲别n der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung 眉ber die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt und weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen kl盲rungsbed眉rftig und im angestrebten Revisionsverfahren kl盲rungsf盲hig sind (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 7. M盲rz 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335; vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509; vom 31. M盲rz 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487; vom 1. Februar 2012 VI B 88/11, BFH/NV 2012, 945).
Rz. 3
An einer solchen Aufarbeitung der zu den aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen fehlt es vorliegend. Zudem ist eine f眉r die Kl盲rung im Wege der Rechtsfortbildung erforderliche Fragestellung nicht schl眉ssig dargetan, wenn die Beantwortung --wie hier: doppelte Haushaltsf眉hrung, Getrenntleben, bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten-- wesentlich von den Umst盲nden des Einzelfalles abh盲ngt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 162/08, BFH/NV 2009, 1435; BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BFHE 223, 242, BStBl II 2009, 153). In einem solchen Fall liegt eine grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor und ist eine BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung auch nicht erforderlich.
Rz. 4
b) Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 2. Alt. FGO) wurde nicht hinreichend i.S. von 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu h盲tte der Kl盲ger die tragenden Erw盲gungen oder Rechtss盲tze der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegen眉berstellen m眉ssen, dass eine Abweichung im Grunds盲tzlichen erkennbar wird. Das ist nicht geschehen. Denn dazu reicht die (eher un眉bersichtliche) Gegen眉berstellung von ganzen Urteilspassagen nicht aus. Zudem ist im Streitfall angesichts der Ma脽geblichkeit der Umst盲nde des Einzelfalles (doppelte Haushaltsf眉hrung, Vermietungseink眉nfte) eine Abweichung im Grunds盲tzlichen, insbesondere zu den BFH-Urteilen vom 18. Juli 1996 III R 90/95 (BFH/NV 1997, 139), vom 5. M盲rz 2009 VI R 58/06 (BFHE 224, 413, BStBl II 2009, 1012) und VI R 23/07 (BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016), auch nicht gegeben.
Rz. 5
c) Soweit der Kl盲ger in diesem Zusammenhang eine unzutreffende Tatsachen- und Beweisw眉rdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung (dazu n盲her unter 2.) und eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrunds盲tzen durch das Finanzgericht (FG) r眉gt, wird damit einerseits die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung nicht dargetan und andererseits lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend gemacht; dies kann jedoch eine Zulassung der Revision --zumal in Bezug auf den Zulassungsgrund des 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 7. Oktober 2010 IX B 83/10, BFH/NV 2011, 61; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647).
Rz. 6
2. Die R眉ge der Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht (搂 76 Abs. 1 FGO) durch das FG als Verfahrensmangel i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt einer unzul盲ssigen Vorwegnahme der Beweisw眉rdigung und des 脺bergehens von --in der m眉ndlichen Verhandlung gestellten-- Beweisantr盲gen greift nicht durch. Dabei darf ein ordnungsgem盲脽 gestellter Beweisantrag nur unber眉cksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel f眉r die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Ber眉cksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.).
Rz. 7
a) Das FG hat sich auf der Basis der einschl盲gigen BFH-Rechtsprechung mit der Frage der doppelten Haushaltsf眉hrung befasst und ist im Rahmen seiner ausf眉hrlichen Gesamtw眉rdigung (FG-Urteil S. 17 bis S. 28) anhand von Indizien und Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kl盲ger keinen doppelten Haushalt i.S. des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gef眉hrt hat und die insoweit geltend gemachten Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Den zu diesem Streitkomplex gestellten Beweisantr盲gen auf Einvernahme verschiedener Zeugen ist das FG gem盲脽 den vorstehenden Ma脽st盲ben nicht nachgegangen, weil es die Beweiserhebung z.T. f眉r nicht tauglich (innerer Zustand der Ehe, Haushaltsfinanzierung) und z.T. f眉r unerheblich erachtete; z.T. wurden fragliche Aussagen als wahr unterstellt, ohne dass sich am f眉r zutreffend gehaltenen Ergebnis etwas 盲nderte (FG-Urteil S. 27, 28).
Rz. 8
b) Auch zum Streitkomplex Vermietung und Verpachtung hat das FG (Urteil S. 28 bis S. 35) im Rahmen seiner W眉rdigung die entgeltliche 脺berlassung der Wohnung an Dritte als Vermietungseink眉nfte i.S. des 搂 21 Abs. 1 EStG beurteilt und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen (Arbeitszimmer, Fahrtkosten) wegen fehlenden oder unzureichenden Nachweises nicht anerkannt. Nach den vorstehenden Ma脽st盲ben (s. BFH-Beschl眉sse in BFH/NV 2008, 1475, und in BFH/NV 2011, 1715) hat es zu Recht weitere Beweiserhebungen nicht vorgenommen. So hat das FG den in Aussicht genommenen Verkauf der vermieteten Wohnung als wahr unterstellt und angesichts der klaren und eindeutigen Vertragslage f眉r unerheblich erachtet; abgesehen davon sind der sp盲tere Verkauf, gleichzeitige Verkaufsbem眉hungen oder eine auch vorhandene Verkaufsabsicht f眉r eine (vorhandene) Vermietungst盲tigkeit nicht notwendig sch盲dlich (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2010 IX B 53/09, BFH/NV 2010, 1098). Hinsichtlich des (vermeintlichen) Arbeitszimmers hat es die Einvernahme eines Zeugen die zu beweisende Tatsache (Bereitschaftsdienste) als wahr unterstellt und als unerheblich angesehen sowie insoweit auf die Augenscheinseinnahme verzichtet, weil auch die weiteren Voraussetzungen des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht dargelegt worden sind und der Kl盲ger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Es hat die Verwalterkosten als privat veranlasst und damit eine Beweiserhebung als (konkludent) unerheblich angesehen, zumal schon die Einsetzung des Kl盲gers als Verwalter nicht belegt wurde. Zutreffend hat das FG schlie脽lich auch die Kosten f眉r die Renovierung des Bades als (typischen) Erhaltungsaufwand (da nur ein Kernbereich) und nicht als nachtr盲gliche Herstellungskosten beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846, unter II.1. b, m.w.N.), so dass es der Einholung eines Sachverst盲ndigen-Gutachtens nicht bedurfte.
Rz. 9
c) Zudem ber眉cksichtigen die Kl盲ger bei ihren --auf einer anderen Tatsachen- und Beweisw眉rdigung und Rechtsansicht basierenden-- Ausf眉hrungen nicht den (jeweils) ma脽gebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 25. Februar 2005 III B 13/04, BFH/NV 2005, 1065; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 17. Oktober 2011 IX B 108/11, BFH/NV 2012, 245), mit entsprechenden Folgerungen f眉r die Beweiserhebung. Danach ist eine unzul盲ssige vorweggenommene Beweisw眉rdigung nicht gegeben. Im 脺brigen hat der Kl盲ger die Frage der Entscheidungserheblichkeit in H枚he des vom FG errechneten Kompensationsumfangs (von 2.719 鈧) nicht dargetan.
Rz. 10
d) Letztlich setzt der Kl盲ger seine eigene Tatsachen- und Beweisw眉rdigung und Rechtsansicht der des FG entgegen und r眉gt --z.T. nach Art einer Revisionsbegr眉ndung-- eine unzutreffende Tatsachen- und Beweisw眉rdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung und eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrunds盲tzen durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschl眉sse in BFH/NV 2011, 61, und in BFH/ NV 2010, 1647). Das gilt gleicherma脽en f眉r die R眉ge eines Versto脽es gegen Denkgesetze und Erfahrungss盲tze (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 27. Juni 2002 X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336; vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 3447786 |
BFH/NV 2012, 2001 |