Erfordernis des besonderen Aussetzungsinteresses

Das FG Berlin-Brandenburg hält am Erfordernis des besonderen Aussetzungsinteresses bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fest.

Verfassungsrechtliche Zweifel

Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes setzt zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. So die Rechtsprechung des FG Berlin-Brandenburg.

Aussetzung der Vollziehung

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides. Das FG wies den Antrag ab, ließ jedoch die Beschwerde zum BFH zu. Hintergrund der Beschwerdezulassung ist, dass es nicht außer Zweifel steht, ob der BFH an diesem in der Vergangenheit in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis festhalten wird (vgl. BFH, Beschluss v. 23.5.2022, V B 4/22, BFH, Beschlüsse v. 27.5.2024, II B 79/23 (AdV) und II B 78/23 (AdV)). Jüngst hat allerdings auch das FG Münster (Beschluss v. 29.10.2024, 3 V 1270/24) ein besonderes Aussetzungsinteresse für erforderlich gehalten.

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.2.2025, 3 V 3006/25, veröffentlicht am 24.2.2025


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