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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum besonderen Aussetzungsinteresse bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend die Grundsteuerwertfeststellung sowie den Grundsteuermessbetrag aufgrund geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
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Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der G眉ltigkeit eines dem Verwaltungsakt zugrundliegenden formell ordnungsgem盲脽 zustande gekommenen Gesetzes erfordert grunds盲tzlich, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes besteht, dem Vorrang gegen眉ber dem 枚ffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
2) Im Rahmen dieser Interessenabw盲gung kommt es einerseits auf die Bedeutung des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung f眉r den Gesetzesvollzug sowie das 枚ffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsf眉hrung an.
3) Auch f眉r die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel ist ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich, welches 鈥 falls nicht die wirtschaftliche oder pers枚nliche Existenz des Steuerpflichtige bedroht ist - nicht vorliegt.
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Normenkette
BewG 搂搂 218 bis 263; FGO 搂 69
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Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids sowie des Grundsteuermessbetragsbescheids mit der Begr眉ndung, die Erm盲chtigungsgrundlage der angegriffenen Bescheide sei verfassungswidrig.
Der Antragsteller ist Berechtigter des (durch Bebauung ausgenutzten) Teilerbbaurechts [鈥 G01. Die Eigentumswohnung hat eine Wohnfl盲che von 73 m虏. Zu dem Teileigentum geh枚rt eine Garage.
Infolge der Erkl盲rung des Antragstellers zur Feststellung des Grundsteuerwerts vom 07.01.2023 stellte der Antragsgegner zun盲chst am 17.07.2023 den Grundbesitzwert auf den 01.01.2022 fest und setzte den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 fest.
Nach Einlegung der Einspr眉che vom 07.08.2023 盲nderte der Antragsgegner die Bescheide am 22.09.2023. Er stellte den Grundsteuerwert auf 106.200,鈥 EUR fest. Den Grundsteuermessbetrag setzte er auf 32,92,鈥 EUR fest.
Hiergegen legte der Antragsteller Einspr眉che ein und beantragte, die Vollziehung der beiden Bescheide vorl盲ufig auszusetzen. 脺ber die Einspr眉che hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden. Die Antr盲ge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.04.2024 ab. Bei Abw盲gung des individuellen Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem 枚ffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes 眉berwiege Letzteres.
Am 01.07.2024 hat der Antragsteller einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Bescheide betreffend die Grundsteuerwertfeststellung sowie des Grundsteuermessbetrags gestellt. Die Grundsteuerbewertung sei verfassungswidrig. Das Gesetz f眉hre aufgrund der einheitlichen Mietstufe einer Kommune zu einer systematischen 脺berbewertung von Immobilien in schlechter Lage. Da bei Erbbaurechten der Erbbauzins nicht wertmindernd bei der Ermittlung des Rohertrags ber眉cksichtigt werden k枚nne, trete eine weitere Wertverzerrung ein. Das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung entspreche nicht den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147-217, aufgestellten Ma脽gaben.
Unabh盲ngig davon, ob ein besonderes Aussetzungsinteresse gegen眉ber einem staatlichen Vollzugsinteresse bestehen m眉sse, 眉berwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dieser m眉sse auch im Interesse seiner Mieter gegen die Grundsteuerwertfeststellung vorgehen, da diese aufgrund der Umlagef盲higkeit der Grundsteuer durch diese nicht unerheblich wirtschaftlich belastet seien, w盲hrend der Ausfall der hier vorliegenden potentiellen Grundsteuer f眉r die hebeberechtigte Kommune diese nur rechnerisch belaste, ohne dass die Erf眉llung der ihr obliegenden Pflichten eingeschr盲nkt werde. Dass neben dem Antragsteller auch weitere Steuerpflichtige einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt h盲tten oder stellen w眉rden, sei derzeit nicht erkennbar, weshalb die geordnete Haushaltsf眉hrung der Kommunen nicht bedroht sei. Ma脽stab k枚nne aufgrund der nur geringen Anzahl von Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung deshalb nicht das gesamte voraussichtliche Grundsteueraufkommen sein. Eine etwaige zusprechende Einzelfallentscheidung w盲re gleichfalls nicht auf andere Steuerpflichtige 眉bertragbar.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der Bescheide vom 22.09.2023 眉ber die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 und 眉ber die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 auszusetzen,
hilfsweise, f眉r den Fall der Ablehnung des Antrags, die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen;
hilfsweise, f眉r den Fall der Stattgabe, die Beschwerde zuzulassen.
Es best盲nden keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsm盲脽igkeit der gesetzlichen G...