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Entscheidungsstichwort (Thema)
AdV einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit setzt besonderes Aussetzungsinteresse voraus
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Leitsatz (redaktionell)
Die Aussetzung der Vollziehung einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung setzt voraus, dass der Antragsteller ein besonderes Aussetzungsinteresse darlegt.
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Normenkette
FGO 搂 69 Abs.听3 S. 1, Abs.听2 S. 2
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Tenor
Der Antrag wird als unzul盲ssig verworfen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens tr盲gt der Antragsteller.
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Tatbestand
A.
Der Antragsteller begehrt mit seiner Antragsschrift vom 17.02.2025, eingegangen am 18.02.2025, Aussetzung der Vollziehung 鈥 AdV 鈥 des Bescheids vom 18.10.2022, wobei im Betreff seiner Antragsschrift 鈥濭rundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert鈥 angegeben ist, im Text hingegen 鈥瀖it Bescheid vom 18.10.2022 festgesetzten Grundsteuermessbetrages鈥.
Gegen den Grundsteuerwertbescheid vom 18.10.2022 (Grundsteuerwert 281.500 EUR) hat der Ast. am 02.11.2022 Einspruch eingelegt und beim FA AdV beantragt. 脺ber den Einspruch ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 06.02.2025 lehnte das FA den Antrag auf AdV des Grundsteuerwertbescheids ab. Gegen den Grundsteuermessbescheid ebenfalls vom 18.10.2022 (Grundsteuermessbetrag 87,27 EUR) wurde weder Einspruch eingelegt noch wurde dessen AdV beim FA beantragt.
Der gerichtliche Antrag auf AdV wird gest眉tzt auf Zweifel an der Verfassungsm盲脽igkeit der Bewertungsvorschriften f眉r die Grundsteuer, insbesondere eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen.
Zum Aussetzungsinteresse ist ausgef眉hrt:
鈥濪ie unbillige H盲rte ist vorliegend gegeben, weil mir durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die 眉ber die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts hinausgehen und von mir insbesondere die Duldung der Zwangsvollstreckung fordern.
Diese unbillige H盲rte ist gerade durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides verursacht und geht angesichts der Kausalit盲t von Sofortvollzug und unbilliger H盲rte 眉ber blo脽e Billigkeitserw盲gungen weit hinaus. Die Aussetzung wegen unbilliger H盲rte ist auch deshalb geboten, weil Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der angefochtenen Verwaltungsakte nicht auszuschlie脽en sind. Ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn die im konkreten Streitfall einschl盲gige Rechtsnorm m枚glicherweise verfassungswidrig ist. Die Pr眉fung der m枚glichen Verfassungsm盲脽igkeit hat das Gericht unter Anwendung der Pr眉fungsma脽st盲be des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen. Vgl. Finanzgericht M眉nchen, Beschluss vom 13.08.2018 鈥 14 V 736/18 鈥, EFG 2018, 1608-1610. Die Vollziehung des Steuerbescheides vor einer Entscheidung der Finanzbeh枚rde im Einspruchsverfahren bzw. des Finanzgerichts im Klageverfahren ist durch das 枚ffentliche Interesse an dem Einzug der noch nicht bestandskr盲ftig festgesetzten Steuern somit nicht gerechtfertigt. Die Aussetzung der Vollziehung ist wegen unbilliger H盲rte anzuordnen (搂 69 Absatz 2 Satz 2 Alternative 2 FGO). Es besteht Vollstreckungslage.鈥
Auf das Schreiben des Berichterstatters vom 27.02.2025, zugestellt am 03.03.2025, mit dem auf die Notwendigkeit eines besonderen Aussetzungsinteresses im Einzelnen hingewiesen wurde, hat der Ast. mit Faxschriftsatz vom 06.03.2025 lediglich ausgef眉hrt, dass seine Zweifel an der Verfassungsgem盲脽heit fortbest眉nden. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
Der Antragsgegner, das Finanzamt 鈥 FA 鈥, beantragt, den Antrag, verstanden als auf AdV des Grundsteuermessbescheids gerichtet, als unzul盲ssig zu verwerfen, hilfsweise den Antrag, verstanden als auf AdV des Grundsteuerwertbescheids gerichtet, als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen mangels Aussetzungsinteresse.
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B.
I.
Der Senat versteht den Antrag rechtsschutzgew盲hrend dahin, dass AdV des Grundsteuerwertbescheids begehrt wird, nicht des Grundsteuermessbescheids. Denn M盲ngel im System der Bewertung des Grundbesitzes f眉r die Grundsteuer k枚nnen nur mit einem Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerwertbescheid und nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid geltend gemacht werden (vgl. Bundesfinanzhof 鈥 BFH 鈥, Beschluss vom 15.04.2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7, Juris, zwar zum Verh盲ltnis von Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid nach der fr眉heren Rechtslage, jedoch ist der Einheitswertbescheid durch den Grundsteuerwertbescheid nach neuem Recht ersetzt worden, so Ratschow in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, 搂 180 Rn. 4, so dass die Erw盲gungen im Beschluss des BFH insoweit entsprechend gelten).
II.
Der so verstandene Antrag auf AdV des Grundsteuerwertbescheids ist unzul盲ssig, da der Antragsteller das f眉r eine AdV wegen Verfassungswidrigkeit notwendige besondere Aussetzungsinteresse schon nicht schl眉ssig dargetan hat.
1.
Der f眉r die Grundst眉cksbewertung im BFH zu...