Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps

Ablösezahlung für Zinsswap
Vor dem FG klagte die Betreiberin eines Windparks. Sie hatte zur Finanzierung ein Darlehen mit zunächst festem Zinssatz aufgenommen. Sie schloss 2014 einen Zinsswap mit der Darlehensgeberin ab.
Die Ausgestaltung war, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen.
Später wurde eine feste Verzinsung für die Restlaufzeit vereinbart und der Swap gegen Zahlung eines Ablösebetrags vorzeitig beendet.
Betriebsausgabe trotz Termingeschäft
Das Finanzamt erkannte die Ablösezahlung nicht an und verwies auf § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (Verlustabzugsverbot bei Termingeschäften).
Das FG entschied jedoch zugunsten der Klägerin: Zwar handele es sich formal um ein Termingeschäft, die Rückausnahme des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG greife aber ein. Der Swap diente ausschließlich der Absicherung eines betrieblich veranlassten Darlehens und damit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Die vorgezogene Ablösezahlung sei wirtschaftlich nur eine Zusammenfassung der später anfallenden Zinsaufwendungen.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.2.2025, 8 K 169/23, Newsletter 5/2025 des Niedersächsischen FG
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