Bewertung von ҰܲԻüen als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens

Worum ging es im entschiedenen Fall? Der Kläger ist der Sohn des Schenkers. Letzterer gründete im Jahr 2017 eine vermögensverwaltende KG, welche unmittelbar nach der Gründung zwei ҰܲԻüe erworben hat, deren Nutzung als Ferienwohnung geplant war. Mit Wirkung zum 31.12.2019 übertrug der Schenker die Hälfte der Gesellschaftsanteile an der A KG an seine Söhne, den Kläger und dessen Bruder. Die Nutzung der Objekte als vermietete Ferienhäuser begann am 2.6.2020.
Gebäude noch nicht fertiggestellt
Die KG erklärte im Rahmen der Feststellungserklärung gemäß § 151 Abs. 1 BewG, dass zum Zeitpunkt der Übertragung kein fertiggestelltes Gebäude vorhanden gewesen sei und dass der Wert des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1-4 ErbStG jeweils 0 EUR betrüge. Das Finanzamt vertritt dagegen die Auffassung, dass eine originär gewerbliche Tätigkeit nicht vorliege und dass für die Qualifizierung als Verwaltungsvermögen nicht der Bebauungszustand, sondern die Nutzung maßgeblich sei.
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Die Klage ist begründet. Bei dem Grundbesitz, der zu dem im Wege der Schenkung übertragenen Betriebsvermögen zählt (§ 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG in Verbindung mit § 97 BewG), handelt es sich nicht um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG. Die KG hat den Grundbesitz am Bewertungsstichtag nicht an Dritte zur Nutzung überlassen. Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 4 Nr. 1-5 ErbStG abschließend aufgezählt. Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer. Der streitbefangene Grundbesitz war am Übertragungsstichtag nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Bei ungenutztem Grundbesitz steht nicht zwingend fest, ob dieser originär betrieblich genutzt werden wird oder ob die zukünftige Nutzung einer reinen Vermögensverwaltung entspricht. Aufgrund des strengen Stichtagsprinzips kann nicht auf eine zukünftige Nutzung zulasten des Steuerpflichtigen abgestellt werden.
Stichtag ist maßgeblich
Das für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Urteil ist zu begrüßen. Insbesondere ist es als positiv festzustellen, dass das Finanzgericht in der Wahl des Übertragungsstichtags keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO gesehen hat, da die Wahl des Übertragungszeitpunkts in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenktem steht.
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