Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung von am Bewertungsstichtag nicht an Dritte zur Nutzung überlassenen Grundstücken im Verwaltungsvermögen eines Unternehmens. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 37/24)
Leitsatz (redaktionell)
1. Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 4 Nr. 1 – 5 ErbStG abschließend aufgezählt.
2. Für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind im Falle einer Schenkung die Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuer und somit am Tag der Ausführung der Schenkung maßgeblich.
3. Wenn das übertragene Grundstück am Stichtag tatsächlich nicht an Dritte vermietet ist, sondern sich noch im Zustand der Bebauung befindet, eine zukünftige Nutzungsüberlassung allerdings beabsichtigt ist, greift die steuerliche Begünstigung nach § 13b ErbStG (begünstigungsfähigen Vermögen).
4. Die Wahl des Übertragungszeitpunktes zum 31.12. eines Jahres steht in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenktem, ist ein übliches Vorgehen und führt zu keinem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.
Normenkette
BewG §§97, 151 Abs. 1 Nr. 2, §152 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1; BewG § 13b Abs. 10 S. 1; AO § 42
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob am Bewertungsstichtag nicht vermietete Grundstücke, die sich noch im Zustand der Bebauung befinden, Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 04.11.2016 darstellen.
Der Kläger ist der Sohn von Herrn M. (Schenker). Dieser gründete am 17.01.2017 die mit Beschluss vom 21.02.2024 beigeladene A GmbH & Co. KG […] und die Komplementär-GmbH, die A GmbH […], jeweils mit Sitz in O.. Der Zweck des Unternehmens ist ausweislich § 1 Gesellschaftsvertrag die Verwaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien, insbesondere der Immobilie auf L., und das Halten von eigenen Beteiligungen an Unternehmen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.02.2017 (Notar Q., UR Nr. N01) erwarb die A GmbH & Co. KG von der W. GmbH zwei aneinander angrenzende unbebaute Grundstücke G01 und G02 auf L. (Grundbuch Y. Blatt N02, Gemarkung Y., […]) für 579.000,– EUR. Im Vermarktungsprospekt der Verkäuferin war die Nutzung als Dauerwohnsitz oder Ferienwohnung angegeben.
Mit Wirkung zum 31.12.2019 übertrug der Schenker am 12.12.2019 mit notarieller Urkunde (UR Nr. N03 des Notars U.) je 1/2 der Gesellschaftsanteile an der A GmbH und der A GmbH & Co. KG an seine Söhne, den Kläger und dessen Bruder.
Die Nutzung der Objekte als vermietete Ferienhäuser begann frühestens am 02.06.2020. Einrichtungsgegenstände wurden teilweise am 30.06.2020 geliefert. Erstmalige Vermietungsumsätze erzielte die A GmbH & Co. KG aufgrund von Vermietungen vom 27.07.2020 – 02.08.2020 (Objekt 1 aus G01) und 31.07.2020 – 08.08.2020 (Objekt 2 aus G01). Das Gebäude auf dem Grundstück G02 wurde Ende Juni 2021 fertiggestellt. Mit der Vermietung beauftragte die A GmbH & Co. KG die Firma T.. Nach dem Vermittlungs- und Vermarktungsvertrag vom 14.07.2020 sollte für das Objekt G01 eine erstmalige Vermietung ab dem 27.07.2020 und für das Objekt G02 ab dem 01.07.2021 stattfinden. Das Leistungsspektrum der T. umfasste unter anderem die Vermietung, Werbung und Anzeigen, Erhalt und Sicherung, Ersatzbeschaffung des Inventars und Kleinreparaturen, Abrechnungen mit Kunden, Betreuung von Kunden, Schlüsselübergabe, Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern und wesentliche Hausmeistertätigkeiten. Hierfür berechnete die T. eine Provision von 15% der Bruttomieteinnahmen.
Mit Schreiben vom 15.06.2021 forderte der Beklagte die A GmbH & Co. KG auf, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gem. § 151 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) zur Bewertung der übertragenen Gesellschaftsanteile einzureichen.
Die A GmbH & Co. KG erklärte im Rahmen der Feststellungserklärung vom 22.06.2021, dass zum Zeitpunkt der Übertragung kein fertiggestelltes Gebäude vorhanden gewesen sei. Bewertungsrechtlich handele es sich daher um unbebaute Grundstücke, auf welchen sich keine benutzbaren Gebäude befunden haben. Bilanziell erfasste die Gesellschaft den Grund und Boden zum 31.12.2019 als „Grundstück” mit einem Wert von 630.041,08 EUR, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einem Wert von 56.794,82 EUR und geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau i. H. v. 728.741,12 EUR.
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitlichen Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, die gesonderte und einheitliche Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 4 ErbStG, die gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden (§ 13b Abs. 10 ErbStG) für Zwecke der Schenkungsteuer auf den Bewertungsstichtag 31.12.2019 vom 25.06.2021 stellte der Beklagte, entsprechend de...