Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb sind im Wege der AfA abziehbar

Hintergrund
Zwei Geschwister hatten zu gleichen Teilen mehrere vermietete Wohngrundstücke von ihren Eltern geerbt. Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Schwester zwei vermietete Wohngrundstücke und der Bruder den restlichen Grundbesitz jeweils als Alleineigentum erhielt.
Im Streit war die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten der Schwester. Ihr entstanden durch die Erbauseinandersetzung Kosten von rund 5.000 EUR (Notar- und Grundbuchkosten), die sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das FA lehnte dies unter Hinweis auf das BMF-Schreiben v. 13.1.1993 (BStBl I 1993, 80) ab. Danach führen Nebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb (hier: Erbfall) weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten. Das FA berücksichtigte daher die AfA (nur) nach den Herstellungskosten und dem Prozentsatz der Rechtsvorgänger.
Das FG gab der Klage statt. Es entschied, die Erbauseinandersetzungskosten seien nicht dem Erbvorgang zuzuordnen und daher, soweit sie auf die vermieteten Wohnungen entfielen, als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA bei den Vermietungseinkünften abzusetzen.
Entscheidung
Der BFH bestätigt die Rechtsauffassung des FG. Die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dienten dem Erwerb des Alleineigentums an den Vermietungsobjekten. Sie sind deshalb wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar. Dass der unentgeltliche Erwerber im Übrigen nach § 11 d EStDV die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers fortschreiben muss, steht dem nicht entgegen. Denn diese Regelung betrifft nur die Verhältnisse des Rechtsvorgängers und schließt eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus.
Das FG-Urteil musste gleichwohl aufgehoben werden. Denn das FG hat die AfA für die Nebenkosten insgesamt gewährt, d.h. auch für den Teil, der auf den Grund und Boden entfällt. Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, um den auf die Gebäude entfallenden Anteil nach den Wertverhältnissen der Gebäude zum Grund und Boden festzustellen.
Hinweis
Zu der Problematik wurden bisher drei verschiedene Meinungen vertreten: Nach der Verwaltungsauffassung liegen bei vollunentgeltlichem Erwerb weder Anschaffungs- noch Werbungskosten vor. Nach einer anderen Ansicht sind die Anschaffungsnebenkosten sofort abziehbar. Die dritte Meinung geht dahin, die Kosten im Wege der AfA zu berücksichtigen. Dieser - von gewichtigen Literaturstimmen vertretenen - Ansicht hat sich der BFH angeschlossen. Damit ist die Frage für die Praxis entschieden.
Urteil v. 9.7.2013, IX R 43/11, veröffentlicht am 18.9.2013
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