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Leitsatz
1. Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.S.d. 搂听255 Abs.听1 Satz听2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der 脺berf眉hrung der bebauten Grundst眉cke von der fremden in die eigene Verf眉gungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen.
2. 搂听11d Abs.听1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorg盲ngers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
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Normenkette
搂听7 Abs.听1, Abs.听4 Satz听1 Nr.听2a, 搂听9 Abs.听1 Satz听1, Satz听3 Nr.听7 EStG, 搂听11d Abs.听1 Satz听1 EStDV, 搂听255 Abs.听1 S盲tze 1, 2 HGB
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin und ihr Bruder hatten den gemeinsamen Nachlass in der Weise geteilt, dass die Kl盲gerin zwei vermietete Grundst眉cke zu Alleineigentum erhielt. Das eine Grundst眉ck nutzte sie teilweise zu eigenen Wohnzwecken. Das FA versagte den anteiligen Abzug der Erwerbsnebenkosten bei der Ermittlung der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung. FG (FG M眉nster, Urteil vom 25.10.2011, 13 K 1907/10 E, 亿兆体育-Index 2882681, EFG 2012, 223) und BFH gaben der Kl盲gerin Recht.
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Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, obwohl sie zu Recht Anschaffungsnebenkosten bejaht hatte. Sie hatte jedoch 眉bersehen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage den auf Grund und Boden entfallenden Anteil abzuziehen. Die daf眉r notwendigen Feststellungen m眉ssen noch nachgeholt werden.
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Hinweis
Sind die mit dem Erwerb eines vermieteten Grundst眉cks zwangsl盲ufig verbundenen Erwerbsnebenkosten (hier: Notar- und Gerichtsgeb眉hren) nur deshalb unbeachtlich, weil der Erwerb unentgeltlich war? 脺ber diese von der Finanzverwaltung (im 脺brigen ohne n盲here Begr眉ndung, vgl. BMF, Schreiben vom 13.1.1993, BStBl听I 1993, 80 Rz.听13) vertretene und seit langem umstrittene Ansicht hatte der BFH erstmals zu entscheiden. Er hat sie verworfen und sich der 眉berwiegenden Ansicht im Schrifttum angeschlossen:
1. Anschaffungsnebenkosten k枚nnen danach auch vorliegen, wenn eine Anschaffung nicht gegeben ist. Das ist keine begriffliche Frage, sondern eine Frage des Zurechnungszusammenhangs. F眉r die Zurechnung der Erwerbsnebenkosten zu den Anschaffungskosten einerseits und den Werbungskosten andererseits sprachen die 眉berwiegenden Gr眉nde.
a) |
Unzweifelhaft erf眉llen die Erwerbsnebenkosten begrifflich alle Voraussetzungen, die 搂听255 HGB an das Vorliegen von Anschaffungskosten stellt, denn sie dienen der Erlangung der wirtschaftlichen Verf眉gungsmacht (so schon BFH, Urteil vom 8.6.1994, X R 51/91, 亿兆体育-Index 65260, BFHE 175, 76). Um Nebenkosten handelt es sich, weil sie nicht zur Gegenleistung geh枚ren. |
b) |
Hinzu kommt der steuerrechtlich erforderliche Veranlassungszusammenhang. 搂听9 Abs.听1 Satz听3 Nr.听7 EStG sieht den Abzug von AfA nur unter den f眉r Werbungskosten allgemein geltenden Voraussetzungen vor. Sie m眉ssen durch die Erzielung von Eink眉nften veranlasst sein. Auch daran hatte der BFH keinen Zweifel, weil die Aufwendungen bewirken, dass die Erwerberin die Eink眉nfte aus der Vermietung in Zukunft allein erzielt. |
c) |
F眉r die Annahme von Anschaffungsnebenkosten sprach nicht zuletzt, dass solche Kosten nach der Rechtsprechung auch bei einem teilentgeltlichen Erwerb nicht etwa aufgeteilt, sondern in voller H枚he als Anschaffungsnebenkosten beurteilt werden. Jede andere L枚sung h盲tte zu erheblichen Verwerfungen gef眉hrt oder die Vereinbarung symbolischer Entgelte provoziert, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hatte. |
d) |
Aus 搂听11d Abs.听1 EStDV ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift betrifft nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorg盲ngers und schlie脽t eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus. In diesem Zusammenhang hat der BFH auch die vom FG offengelassene Frage beantwortet, ob die Anschaffungsnebenkosten nachtr盲glich die Bemessungsgrundlage nach 搂听11d Abs.听1 EStDV erh枚hen oder nach 搂听7 Abs.听4 Satz听1 Nr.听2 Buchstabe a EStG abziehbar sind: Letzteres ist der Fall; es wird also eine weitere Abschreibungsreihe er枚ffnet. |
2. Unentgeltlich war der Erwerb, weil die Erben den Nachlass real unter sich aufgeteilt hatten, ohne Ausgleichszahlungen vorzunehmen. Darin liegt bekanntlich kein Anschaffungs- und Ver盲u脽erungsgesch盲ft. Der 眉bernehmende Miterbe ist vielmehr entsprechend 搂听11d Abs.听1 Satz听1 EStDV auf die Fortf眉hrung der von der Erbengemeinschaft anzusetzenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwiesen.
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Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.7.2013 鈥 IX R 43/11