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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsbetrag nach 搂 10e Abs.1 EStG: Erbbaurecht, Schenkung, Anschaffungsnebenkosten
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Leitsatz (amtlich)
1. Erbbauzinsen oder einmalige f眉r den Erwerb des Erbbaurechts anfallende Aufwendungen sind nicht nach 搂 10e Abs.1 EStG 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟.
2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds盲tze zur mittelbaren Grundst眉cksschenkung gelten auch im Rahmen des 搂 10e EStG. Verpflichtet sich der Schenker im Kaufvertrag dem Verk盲ufer gegen眉ber, die Anschaffungskosten f眉r das zur Eigennutzung des Beschenkten (K盲ufers) vorgesehene Einfamilienhaus zu bezahlen, ist dieser nicht berechtigt, f眉r die vom Schenker 眉bernommenen Aufwendungen einen Abzugsbetrag nach 搂 10e Abs.1 EStG in Anspruch zu nehmen.
3. Dem Beschenkten steht f眉r die von ihm selbst getragenen Anschaffungsnebenkosten kein Abzugsbetrag nach 搂 10e Abs.1 EStG zu.
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Orientierungssatz
Laufend zu zahlende Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Im Rahmen der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung hat der Grundst眉ckseigent眉mer die Erbbauzinsen mit deren Zuflu脽 als Einnahmen zu versteuern, beim Erbbauberechtigten geh枚ren die abgeflossenen Erbbauzinsen zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.
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Normenkette
EStG 搂 10e Abs. 1
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute. Sie wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch notariellen Kaufvertrag vom 8. Mai 1987 erwarben sie --der Kl盲ger zu 2/3, die Kl盲gerin zu 1/3-- das Erbbaurecht an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundst眉ck. Der Kaufpreis betrug 290 000 DM. Lt. 搂 2 des Kaufvertrages verpflichteten sich die Eltern des Kl盲gers gegen眉ber dem Verk盲ufer zur Zahlung des anteiligen Kaufpreises f眉r ihren Sohn in H枚he von 100 000 DM, die Gro脽mutter des Kl盲gers zur Zahlung des weiteren anteiligen Kaufpreises in H枚he von ebenfalls 100 000 DM. Die Eltern der Kl盲gerin erkl盲rten sich gegen眉ber dem Verk盲ufer zur Zahlung des von der Kl盲gerin geschuldeten Kaufpreisanteils von 90 000 DM bereit. Die Kl盲ger unterwarfen sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung, ebenso die Eltern und die Gro脽mutter des Kl盲gers sowie die Eltern der Kl盲gerin wegen ihrer Verpflichtungen zur Zahlung des jeweiligen Kaufpreisanteils.
搂 4 des Vertrages lautet:
"Schenkung
(Der Kl盲ger) ist mit seinen Eltern und seiner Gro脽mutter dar眉ber einig, da脽 mit der Zahlung der von ihnen zu erbringenden Kaufpreisteile von insgesamt 200 000 DM auf den (vom Kl盲ger) geschuldeten Kaufpreisteil nicht dieser, sondern das von (dem Kl盲ger) anteilig erworbene Erbbaurecht schenkungsweise zugewendet wird, wobei jeder Elternteil im Innenverh盲ltnis je eine H盲lfte zuwendet.
In gleicher Weise sind (die Kl盲gerin) und ihre Eltern dar眉ber einig, da脽 mit der Zahlung des von ihnen zur Zahlung 眉bernommenen Kaufpreisteiles von 90 000 DM auf den von ihrer Tochter geschuldeten Kaufpreisteil nicht dieser, sondern das von ihr anteilig erworbene Erbbaurecht schenkungsweise zugewendet wird, wobei wiederum jeder Elternteil im Innenverh盲ltnis je eine H盲lfte zuwendet.
(Die Kl盲ger) haben sich die ihnen zugewendeten Betr盲ge je auf ihren Pflichtteil nach den Schenkern anrechnen zu lassen."
Die Kl盲ger bewohnten das Einfamilienhaus ab 26. Juli 1987.
In der Einkommensteuererkl盲rung 1987 machten sie einen Abzugsbetrag nach 搂 10e Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 in H枚he von 14 902 DM geltend. In die Bemessungsgrundlage bezogen sie als Anschaffungskosten des Geb盲udes den Kaufpreis f眉r das Erbbaurecht in H枚he von 290 000 DM, Grunderwerbsteuer, Gerichtsgeb眉hren, Fahrtkosten, Aufwendungen f眉r Baumaterial, Handwerkszeug und 盲hnliches in H枚he von insgesamt 26 468 DM sowie als Anschaffungskosten des Grund und Bodens die H盲lfte des kapitalisierten Erbbauzinses (15 693 DM) ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gew盲hrte die begehrte Beg眉nstigung nach 搂 10e EStG mangels eigener Anschaffungskosten der Kl盲ger nicht. Einspruch und Klage waren erfolglos.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung des 搂 10e Abs.1 EStG.
Sie beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht (FG) zur眉ckzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es vertritt die Auffassung, die Kl盲ger seien durch Schenkung Inhaber des Erbbaurechts mit Geb盲ude geworden. Die von ihnen gezahlten Erwerbsnebenkosten seien keine nach 搂 10e Abs.1 EStG beg眉nstigten Anschaffungskosten, sondern Folgekosten der Schenkung. Da der schenkweise Erwerb einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung keine Anschaffung im steuerrechtlichen Sinne sei, k枚nnten Aufwendungen, die mit diesem Erwerb zusammenhingen, keinem Anschaffungsvorgang und damit nicht den Anschaffungskosten zugeordnet werden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der ge盲nderte Einkommensteuerbescheid 1987 vom 23. September 1993.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet.
1. Zu Recht hat das FG weder f眉r den von den Kl盲gern geltend gemachten kapitalisierten Wert der Erbbauzinsen noch f眉r die einmaligen Aufwendungen zum Erwerb des Erbbaurechts (Grunderwerbsteuer, Gerichtsgeb眉hren) einen Abzugsbetrag nach 搂 10e Abs.1 EStG 驳别飞盲丑谤迟.
搂 10e Abs.1 EStG beg眉nstigt die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung "zuz眉glich der H盲lfte der Anschaffungskosten f眉r den dazugeh枚renden Grund und Boden".
a) Laufend zu zahlende Erbbauzinsen sind bereits begrifflich keine Anschaffungskosten.
Ein Erbbaurecht ist das ver盲u脽erliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfl盲che eines Grundst眉cks ein Bauwerk zu haben (搂 1 Abs.1 der Verordnung 眉ber das Erbbaurecht --ErbbauV--). Es ist ein dingliches Recht zur Nutzung fremden Grund und Bodens. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das durch die Bestellung eines Erbbaurechts begr眉ndete Rechtsverh盲ltnis nach seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Leistungsinhalt ein der Miete und Pacht angen盲hertes entgeltliches Dauernutzungsverh盲ltnis, das auf einen fortw盲hrenden Leistungsaustausch zwischen dem Grundst眉ckseigent眉mer und dem Erbbauberechtigten gerichtet ist. Der Grundst眉ckseigent眉mer hat f眉r die Dauer der Erbbaurechtsbestellung die Nutzung des Grundst眉cks durch den Erbbauberechtigten zu dulden und erh盲lt als Entgelt laufende Leistungen des Erbbauberechtigten in Form des wiederkehrenden Erbbauzinses (z.B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; vom 17. April 1985 I R 132/81, BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617, und vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70 jeweils m.w.N.). Obwohl es sich b眉rgerlich-rechtlich um ein dingliches, grundst眉cksgleiches Recht handelt, sind f眉r die steuerrechtliche Beurteilung die laufenden, wechselseitigen Leistungsverpflichtungen ma脽gebend. Im Rahmen der Gewinneink眉nfte sind daher die Erbbauzinsen beim Grundst眉ckseigent眉mer Betriebseinnahmen, beim Erbbauberechtigten Betriebsausgaben. Entsprechendes gilt f眉r die Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Grundst眉ckseigent眉mer hat die Erbbauzinsen mit deren Zuflu脽 als Einnahmen zu versteuern, beim Erbbauberechtigten geh枚ren die abgeflossenen Erbbauzinsen zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.
Die Beurteilung des Erbbaurechtsverh盲ltnisses als entgeltliches Dauernutzungsverh盲ltnis gilt auch im Bereich der Wohnungsbauf枚rderung nach 搂 10e EStG. Da die j盲hrlich zu erbringenden Erbbauzinszahlungen Entgelt f眉r die fortw盲hrende Duldung der Grundst眉cksnutzung durch den Eigent眉mer sind, k枚nnen sie weder Anschaffungskosten f眉r den zum Haus oder zur Wohnung geh枚renden Grund und Boden noch --den Anschaffungskosten des Grund und Bodens ggf. gleichzustellende (s.u. 1. c)-- Anschaffungskosten f眉r ein Erbbaurecht sein.
b) Die --lt. Einkommensteuererkl盲rung von den Kl盲gern getragenen-- einmaligen Aufwendungen f眉r den Erwerb des Erbbaurechts (Grunderwerbsteuer, Gerichtsgeb眉hren) sind zwar, soweit sie auf das Erbbaurecht und nicht auf das Geb盲ude entfallen, Anschaffungskosten des Erbbaurechts (vgl. z.B. BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70). Nach der Beschlu脽empfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 10/5208, S.40) sollte die F枚rderung der Anschaffungskosten des Grund und Bodens auch die Anschaffungskosten f眉r ein Erbbaurecht umfassen. Im Gesetzeswortlaut kommt diese Auffassung aber nicht zum Ausdruck. Anschaffungskosten f眉r den zur eigengenutzten Wohnung geh枚renden Grund und Boden sind nur Aufwendungen zur Erlangung des Grundst眉ckseigentums. Aufwendungen f眉r den Erwerb eines --wenn auch verdinglichten-- Nutzungsrechts sind nicht 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟.
c) Aufwendungen f眉r den Erwerb eines Erbbaurechts k枚nnen auch nicht im Wege der Analogie den Anschaffungskosten f眉r den Grund und Boden gleichgestellt werden. Eine Gesetzesl眉cke im Sinne einer planwidrigen Unvollst盲ndigkeit des Gesetzes, die zu einer Analogie zugunsten der Kl盲ger berechtigen w眉rde, liegt nicht vor.
Zwar sind insbesondere die einmaligen Aufwendungen zur Erlangung eines Erbbaurechts den Anschaffungskosten f眉r den Grund und Boden wirtschaftlich vergleichbar. Es w盲re mit dem Beg眉nstigungszweck vereinbar gewesen, die Aufwendungen zur Erlangung eines Erbbaurechts den Anschaffungskosten eines Grundst眉cks gleichzustellen. Eine solche --der Vorstellung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages entsprechende (s.u. 1. b)-- Regelung ist aber nicht Gesetz geworden. Eine planwidrige Gesetzesl眉cke liegt hierin nicht. Gef枚rdert wird nach 搂 10e Abs.1 EStG die Wohnung im eigenen Haus bzw. die eigene Eigentumswohnung. Nutzungsberechtigte sind von der F枚rderung ausgeschlossen. Folgerichtig werden nur die Anschaffungskosten f眉r den (eigenen) Grund und Boden und nicht auch die Aufwendungen f眉r ein Nutzungsrecht 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟.
Wollte man die Aufwendungen f眉r ein Erbbaurecht beg眉nstigen, so w盲re es konsequent, auch den Kapitalwert der j盲hrlich zu zahlenden Erbbauzinsen zu ber眉cksichtigen. Eine Qualifizierung der Erbbauzinsen als Anschaffungskosten w眉rde aber zu unterschiedlichen steuerrechtlichen Wertungen der Erbbauzinsen bei der Wohnungsbauf枚rderung und den Gewinneink眉nften sowie den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung f眉hren. Besonders deutlich wird dies, wenn der Erbbauberechtigte in einem Wohn- und Gesch盲ftshaus eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, die 眉brigen Wohnungen vermietet und die Gesch盲ftsr盲ume eigenbetrieblich verwendet. Die anteiligen, auf die vermieteten Wohnungen und die Gesch盲ftsr盲ume entfallenden Erbbauzinsen w盲ren als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, w盲hrend die auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Erbbauzinsen mit ihrem Kapitalwert als Anschaffungskosten nach 搂 10e Abs.1 EStG beg眉nstigt w盲ren. Dieser Wertungswiderspruch verbietet eine Analogie.
2. Aus dem von den Eltern der Kl盲ger und der Gro脽mutter des Kl盲gers f眉r das Erbbaurecht mit Geb盲ude bezahlten Kaufpreis von 290 000 DM steht den Kl盲gern ebenfalls kein Abzugsbetrag nach 搂 10e Abs.1 EStG zu.
a) Die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags f眉r das Einfamilienhaus scheitert nicht schon daran, da脽 die Kl盲ger dieses im Wege eines Erbbaurechtskaufs erworben haben. Das aufgrund eines Erbbaurechts errichtete Geb盲ude gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (搂 12 Abs.1 Satz 1 ErbbauV) und nicht als wesentlicher Bestandteil des Grundst眉cks. Daher wird der Erbbauberechtigte Eigent眉mer des Geb盲udes. Bei Ver盲u脽erung des Erbbaurechts an einem bebauten Grundst眉ck wird der Erwerber Eigent眉mer des Geb盲udes, so da脽 das Tatbestandsmerkmal des 搂 10e Abs.1 EStG "Wohnung in einem ... eigenen Haus" erf眉llt ist.
Obwohl das Erbbaurecht und das Geb盲ude als dessen wesentlicher Bestandteil zivilrechtlich eine Einheit bilden, ist einkommensteuerrechtlich zu unterscheiden zwischen dem Erwerb des Erbbaurechts als Recht zur Nutzung fremden Grund und Bodens und dem damit verbundenen Erwerb des Geb盲udes. Die Kosten f眉r den Erwerb eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundst眉ck sind nur nach 搂 10e EStG beg眉nstigt, soweit sie auf das Geb盲ude entfallen. Ob der Kaufpreis von 290 000 DM in voller H枚he f眉r das Geb盲ude gezahlt wurde, kann der Senat im Streitfall offenlassen, weil insoweit ein Abzugsbetrag nach 搂 10e Abs.1 EStG mangels eigener Anschaffungskosten der Kl盲ger nicht in Betracht kommt.
b) Nach 搂 10e Abs.1 EStG sind nur die vom Steuerpflichtigen selbst aufgewendeten Kosten f眉r die Anschaffung der Wohnung 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟. F眉r den unentgeltlichen Erwerb einer Wohnung ist ein Abzugsbetrag nicht zu gew盲hren (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295).
Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch bei einer sog. mittelbaren Geb盲udeschenkung vor. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundst眉cksschenkung entwickelten Grunds盲tze gelten auch f眉r das Einkommensteuerrecht (BFH-Urteil vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67) und somit auch im Rahmen des 搂 10e EStG (gl.A. Oberfinanzdirektion --OFD-- M眉nchen vom 13. Juli 1992, Betriebs-Berater --BB-- 1992, 1701; Stuhrmann, Deutsche Steuer-Zeitung 1992, 262, 266; Stephan, Die Besteuerung selbstgenutzten Wohneigentums, 4.Aufl., S.79, 80; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 搂 10e EStG Anm. 132; Jaser/Wacker, Die neue Eigenheimbesteuerung, 7.Aufl., S.40; a.A. N. Mayer, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1992, 1266; Neufang, Die Information 眉ber Steuer und Wirtschaft 1990, 540, 541; Obermeier, Das selbstgenutzte Wohneigentum, 3.Aufl., Rz.149). Nach diesen Grunds盲tzen bestimmt sich der Gegenstand der Schenkung nach der Schenkungsabrede und nach dem, was der Bedachte endg眉ltig erhalten hat. Es kommt also darauf an, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein soll und wor眉ber der Bedachte im Verh盲ltnis zum Schenker tats盲chlich und rechtlich verf眉gen kann. Entscheidend ist nicht, auf welche Weise sich das Verm枚gen des Schenkers mindert, sondern wie sich das Verm枚gen beim Bedachten vermehrt. Kann der Beschenkte nicht 眉ber das ihm zugedachte Geld, sondern (erst) 眉ber das damit erworbene Grundst眉ck verf眉gen, ist Gegenstand der Schenkung das Grundst眉ck.
Die Kl盲ger sind zwar lt. Vertrag K盲ufer des Erbbaurechts und schulden damit (auch) selbst das vereinbarte Entgelt. Jedoch haben sich die Eltern und die Gro脽mutter im Vertrag verpflichtet, das Entgelt --jeweils anteilig-- zu zahlen und sich wegen dieser Verpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Kl盲ger konnten also nicht 眉ber die von Eltern und Gro脽mutter gezahlten 290 000 DM, sondern nur 眉ber das von Eltern und Gro脽mutter bezahlte Erbbaurecht nebst dem auf dem Grundst眉ck errichteten Einfamilienhaus verf眉gen. Anschaffungskosten f眉r die eigengenutzte Wohnung sind ihnen nicht entstanden.
c) Der im Bereich des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs entwickelte Gedanke, da脽 unter bestimmten (im einzelnen streitigen) Voraussetzungen auch Zahlungen eines Dritten als Aufwendungen des Steuerpflichtigen anzusehen sind (vgl. Vorlagebeschlu脽 des IV.Senats des BFH vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948), ist im Bereich der Steuerbeg眉nstigung nach 搂 10e EStG ebensowenig anwendbar wie im Bereich der Vorsorgeaufwendungen (s. hierzu Senatsurteil vom 19. April 1989 X R 2/84, BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683). Den Gesichtspunkt der individuellen Belastung zu vernachl盲ssigen kann allenfalls im Hinblick auf den Zweck des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs gerechtfertigt sein, alle Aufwendungen zu erfassen, die der Erzielung von Eink眉nften gedient haben. Nach 搂 10e Abs.1 EStG sind aber nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen beg眉nstigt, die ihm in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden sind (BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295). Es soll derjenige Steuerpflichtige gef枚rdert werden, der durch Aufwendungen belastet ist, die f眉r die Erlangung des Wohneigentums erforderlich waren (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346). Der von den Eltern und der Gro脽mutter bezahlte Kaufpreis h盲tte die Kl盲ger lediglich dann zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags nach 搂 10e Abs.1 EStG berechtigt, wenn ihnen diese Geldbetr盲ge zuvor geschenkt worden w盲ren. Die Schenkung von Geldbetr盲gen sollte im Streitfall aber aus schenkungsteuerrechtlichen Gr眉nden gerade vermieden werden.
d) Zu Recht hat das FG es abgelehnt, in analoger Anwendung des 搂 11d der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV) einen Abzugsbetrag f眉r die von den Eltern und der Gro脽mutter getragenen Aufwendungen zu gew盲hren. Nach dem Urteil des Senats in BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295 ist 搂 11d EStDV im Rahmen des 搂 10e EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gr眉nde dieser Entscheidung Bezug.
3. Die von den Kl盲gern neben dem Kaufpreis von 290 000 DM als Anschaffungskosten geltend gemachten Aufwendungen von 26 468 DM sind --auch wenn sie die Kl盲ger selbst getragen haben-- nicht nach 搂 10e EStG 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟.
a) Ein Abzugsbetrag steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn er eine Wohnung hergestellt (搂 10e Abs.1 Satz 1 EStG) oder angeschafft (搂 10e Abs.1 Satz 4 EStG) hat. Eine Anschaffung i.S. des 搂 10e EStG liegt nur bei entgeltlichem Erwerb vor (BFH-Urteil in BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346). Die sog. Anschaffungsnebenkosten (im Streitfall Grunderwerbsteuer, Gerichtsgeb眉hren und Fahrtkosten) erf眉llen zwar die Begriffsmerkmale der Anschaffungskosten, weil sie aufgewendet werden m眉ssen, um das Geb盲ude zu erwerben (vgl. 搂 255 Abs.1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches). Sie entstehen im Zusammenhang mit dem Erwerb, sind aber keine Gegenleistung f眉r das erworbene Geb盲ude. Sie f眉hren somit nicht zu einer Anschaffung i.S. des 搂 10e EStG. Anschaffungsnebenkosten geh枚ren daher nur bei entgeltlichem Erwerb zur Bemessungsgrundlage f眉r den Abzugsbetrag nach 搂 10e Abs.1 EStG. Bei unentgeltlichem Erwerb sind sie nicht selbst盲ndig 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟.
b) Die von den Kl盲gern geltend gemachten Aufwendungen f眉r Baumaterial usw. sind Erhaltungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Wohnung als Vorkosten nach 搂 10e Abs.6 EStG beg眉nstigt sind. Da eine Anschaffung --wie oben dargelegt-- nur bei entgeltlichem Erwerb anzunehmen ist, sind im Streitfall auch keine Vorkosten abziehbar.
4. Der Senat kann im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht dar眉ber entscheiden, ob ein Abzugsbetrag nach 搂 10e Abs.1 EStG aus Billigkeitsgr眉nden im Hinblick darauf in Betracht kommt, da脽 die Finanzverwaltung urspr眉nglich sowohl bei den Aufwendungen f眉r ein Erbbaurecht (vgl. Steuer-Lexikon 3, 搂 10e EStG, 1009) als auch bei mittelbaren Grundst眉cksschenkungen (vgl. Stuhrmann, DStR 1992, 941; Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂 10e Rz.8a) Abzugsbetr盲ge nach 搂 10e Abs.1 EStG gew盲hrt hatte. Die Kl盲ger haben auch nicht vorgetragen, die Vertr盲ge aufgrund entsprechender Ausk眉nfte oder im Vertrauen auf eine bestehende Verwaltungsregelung geschlossen zu haben.
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Fundstellen
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BFH/NV 1994, 79 |
BStBl II 1994, 779 |
BFHE 175, 76 |
BFHE 1995, 76 |
BB 1994, 1913 |
BB 1994, 1913-1915 (LT) |
DB 1994, 1960-1962 (LT) |
DStR 1994, 1451-1452 (KT) |
DStZ 1994, 696-697 (KT) |
HFR 1994, 646-647 (LT) |