听
Entscheidungsstichwort (Thema)
(Erbbaurecht als Wirtschaftsgut des Anlageverm枚gens - Aktivierung einmaliger Aufwendungen f眉r den Erwerb des Erbbaurechts - Entsch盲digungszahlungen f眉r die Bindung an ein Grundst眉ckskaufangebot als Betriebsausgaben - Anschaffungskosten setzen Anschaffungsleistungen voraus - 脛nderung der Meinung aufgrund eines BFH-Urteils und Ziehung prozessualer Folgen hieraus kein treuwidriges Verhalten)
听
Leitsatz (amtlich)
1. Einmalige Aufwendungen f眉r den Erwerb eines Erbbaurechts (Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgeb眉hren) sind 鈥昳m Unterschied zu den Erbbauzinszahlungen鈥 Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht".
2. "Entsch盲digungszahlungen", die ein Kaufinteressent f眉r die mehrj盲hrige Bindung des Grundst眉ckseigent眉mers an ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschlu脽 eines Grundst眉ckskaufvertrages zahlt, k枚nnen Betriebsausgaben sein.
听
Orientierungssatz
1. Das Erbbaurecht ist als grundst眉cksgleiches Recht i.S. des BGB ein Verm枚gensgegenstand i.S. des Handelsrechts und ein Wirtschaftsgut i.S. des 搂搂 4 ff. EStG, das grunds盲tzlich beim Anlageverm枚gen auszuweisen ist (vgl. Literatur).
2. Beim Ansatz von Anschaffungskosten kommt es nicht darauf an, ob der Aufwand tats盲chlich zu einer Wertverbesserung des erworbenen Wirtschaftsguts gef眉hrt hat und sich entsprechend nachweisen l盲脽t (vgl. zu den Herstellungskosten BFH-Beschlu脽 vom 4.7.1990 GrS 1/89). Ebenso wie Herstellungskosten erst mit der Erbringung von Herstellungsleistungen entstehen, setzen Anschaffungskosten als Bezugsgr枚脽e die Erbringung von Anschaffungsleistungen voraus.
3. Der Umstand allein, da脽 ein Steuerpflichtiger unter dem Eindruck eines BFH-Urteils seine bisherige Meinung (zu Recht oder zu Unrecht) 盲ndert und hieraus prozessuale Folgerungen zieht, ist kein treuwidriges (widerspr眉chliches) Verhalten.
听
Normenkette
EStG 搂听4 Abs.听1, 4, 搂搂听5, 6 Abs. 1 Nr. 1
听
Tatbestand
Der Kl盲ger, Revisionskl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist ein Einzelgewerbetreibender, der seinen Gewinn nach 搂 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und mit seiner Ehefrau, der Kl盲gerin, Revisionskl盲gerin und Revisionsbeklagten (Kl盲gerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. Er ist au脽er-dem beherrschender Gesellschafter der X-GmbH, die mehrere Selbstbedienungs (SB)-Warenh盲user betreibt. Bei der Gewinnermittlung 1976 ergaben sich zwei Streitpunkte:
1. Zur Errichtung eines Warenhauses erwarb der Kl盲ger durch Vertrag vom 30.September 1975 ein Erbbaurecht an Grundst眉cken in A. Nutzen und Lasten gingen zum 30.September 1975 auf ihn 眉ber. Als Laufzeit des Erbbaurechts waren 40 Jahre ab Grundbucheintragung (25.M盲rz 1976) vereinbart.
Durch die Erbbaurechtsbestellung entstanden dem Kl盲ger folgende Nebenkosten:
Grunderwerbsteuer 400 086 DM
Maklerprovision 50 000 DM
Notar- und Gerichtskosten 24 064 DM
鈥曗赌曗赌曗赌曗赌
474 150 DM.
Aus den Nebenkosten zusammen mit dem Barwert des Erbbauzinses errechnete der Kl盲ger die Anschaffungskosten f眉r den erstmals zum 31.Dezember 1975 in der Bilanz ausgewiesenen Aktivposten "Erbbaurecht A", den er linear abschrieb. Den Passivposten "Erbbaulast" ermittelte er jeweils zum Bilanzstichtag neu.
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) folgte dem nicht. Er hielt nur die einmaligen Aufwendungen f眉r aktivierungsf盲hig. Im 眉brigen st眉nden sich Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 30.September 1975 gleichwertig gegen眉ber und d眉rften nicht bilanziert werden.
Der Einspruch gegen den entsprechend ge盲nderten Einkommensteuerbescheid f眉r 1975 blieb ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage nahmen die Kl盲ger nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.April 1985 I R 132/81 (BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617) zur眉ck und stellten sich nunmehr auf den Standpunkt, die Nebenkosten seien nicht aktivierungsf盲hig, sondern sofort abziehbare Betriebsausgaben. Insofern sei der Bilanzansatz fehlerhaft und m眉sse, da dies zum 31.Dezember 1975 wegen der Klager眉cknahme nicht mehr m枚glich sei, zum 31.Dezember 1976 berichtigt werden.
2. Die Y-GmbH machte dem Kl盲ger am 2.Dezember 1975 ein notariell beurkundetes, bis zum 1.Dezember 1978 bindendes Angebot zum Abschlu脽 eines Kaufvertrages 眉ber mehrere Grundst眉cke in B zum Preis von 125 DM pro Quadratmeter (insgesamt 9 247 000 DM). Als "Entsch盲digung" f眉r die vertragliche Bindung hatte der Kl盲ger (nach Abschn.C II Nr.1 des Vertragsangebots) am Tage der Beurkundung 350 000 DM und in der Folge f眉r jedes weitere halbe Jahr der Bindung weitere 350 000 DM zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung sollte mit der Annahme des Angebots bzw. mit der Entlassung der Y-GmbH aus der Bindung enden. In keinem Fall waren die geleisteten Betr盲ge zur眉ckzuzahlen.
Am 1.Juni 1978 nahm der Kl盲ger das Kaufangebot an, um auch auf diesen Grundst眉cksfl盲chen ein SB-Warenhaus zu errichten. Im Jahre 1980, nachdem sich die vorgesehene Nutzung als undurchf眉hrbar erwiesen hatte, verkaufte der Kl盲ger das Grundst眉ck zu einem Kaufpreis von 15 Mio DM.
Die "Entsch盲digungszahlungen" von insgesamt 1 750 000 DM (1975: 350 000 DM; 1976 und 1977 je 700 000 DM) behandelte der Kl盲ger als sofort abzugsf盲hige Betriebsausgaben. Das FA dagegen sah in ihnen ebenso wie in den vom Kl盲ger zu tragenden Nebenkosten des Kaufangebots (78 640 DM) und den Planungskosten (478 535 DM) Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des sp盲ter zu errichtenden Geb盲udes und erh枚hte die Gewinne f眉r die Jahre 1975 und 1976 entsprechend.
Auch hinsichtlich dieses Streitpunkts blieb der au脽ergerichtliche Rechtsbehelf der Kl盲ger ohne Erfolg. Im anschlie脽enden Klageverfahren schlossen sich die Kl盲ger hinsichtlich der Neben- und Planungskosten im Ergebnis der Ansicht des FA an: Die Nebenkosten des Kaufangebots seien f眉r 1975 mit 78 640 DM zu aktivieren, die Aufwendungen f眉r die Planung des Bauvorhabens als Herstellungskosten in den Jahren 1977 bis 1979.
Bez眉glich der "Entsch盲digungszahlungen" dagegen blieben die Kl盲ger bei ihrer bis dahin vertretenen Ansicht, da脽 es sich um sofort abzugsf盲higen Aufwand handle, meinten aber nunmehr, er m眉sse zeitlich genauer zugeordnet werden, und zwar jeweils f眉r den Zeitraum, f眉r den er erbracht worden sei. F眉r 1975 ergebe sich insoweit eine Einkommensminderung von 58 333 DM und ein (1978 aufzul枚sender) aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in H枚he von 291 667 DM. F眉r 1976 und 1977 seien Einkommensminderungen von jeweils 700 000 DM anzusetzen.
F眉r das Streitjahr 1976 bedeute dies, da eine Bilanzberichtigung f眉r 1975 infolge der Klager眉cknahme ausscheide, da脽 der Wertansatz "Grundst眉cke B" um 758 333 DM (58 333 DM aus 1975 und 700 000 DM aus 1976) zu hoch liege und zum 31.Dezember 1976 entsprechend berichtigt werden m眉sse.
Das Finanzgericht (FG) erhob Beweis 眉ber die Umst盲nde, die zu den "Entsch盲digungszahlungen" gef眉hrt hatten, indem es den fr眉heren Gesch盲ftsf眉hrer der Y-GmbH vernahm. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf das Vernehmungsprotokoll Bezug genommen.
Das FG wies die Klage hinsichtlich des ersten Streitpunkts ab, da die Nebenkosten der Erbbaurechtsbestellung zu Recht aktiviert worden seien. - Bez眉glich der "Entsch盲digungszahlungen" entsprach das FG dem Klagebegehren mit der Begr眉ndung, diese Leistungen geh枚rten nicht zu den Anschaffungskosten des Grundst眉cks, sondern zu den laufenden Betriebsausgaben, die nur zeitanteilig abgegrenzt werden m眉脽ten, und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest.
Gegen das FG-Urteil haben sowohl die Kl盲ger als auch das FA Revisionen eingelegt.
Die Kl盲ger machen Verletzung des 搂 5 EStG i.V.m. 搂 4 Abs.1 und 搂 6 EStG geltend: Das FG habe zwar die Zahlungen an die Y-GmbH zutreffend beurteilt, nicht aber die Nebenkosten der Erbbaurechtsbestellung. Diese Leistungen h盲tten den Wert der erworbenen Rechtsposition nicht erh枚ht. Zu Recht habe daher auch der I.Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617 einer Aktivierung solchen Aufwands widersprochen.
Die Kl盲ger beantragen, die Einkommensteuer in Ab盲nderung des Einkommensteuerbescheides 1976, der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Urteils auf 266 219 DM herabzusetzen, und die Revision des FA zur眉ckzuweisen.
Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen und die Revision der Kl盲ger als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Es h盲lt die Behandlung des Erbbaurechts durch das FG f眉r zutreffend, nicht aber die der Entsch盲digungszahlungen an die Y-GmbH. Dieser Aufwand m眉脽te schon wegen der H枚he der gezahlten Betr盲ge aktiviert werden.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Beide Revisionen sind unbegr眉ndet.
Zu Recht hat das FG dem Klagebegehren nur teilweise entsprochen und die Nebenkosten der Erbbaurechtsbestellung aktiviert, die im Streitjahr zu ber眉cksichtigenden Zahlungen an die Y-GmbH dagegen zum sofortigen Abzug zugelassen.
1. Die einmaligen Aufwendungen, die dem Kl盲ger durch den Erwerb des Erbbaurechts entstanden sind, geh枚ren nicht zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben i.S. des 搂 4 Abs.4 EStG. Sie sind vielmehr Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht", die der Kl盲ger get盲tigt hat, um diesen Verm枚gensgegenstand von der fremden in die eigene Verf眉gungsmacht zu 眉berf眉hren (vgl. zum Begriff "Anschaffungskosten": BFH-Entscheidungen vom 19.April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 14.November 1985 IV R 170/83, BFHE 145, 67, BStBl II 1986, 60, und vom 16.Februar 1990 III B 90/88, BFHE 160, 364, BStBl II 1990, 794) und die darum den Periodengewinn nur im Wege der Absetzung f眉r Abnutzung (AfA), d.h., verteilt 眉ber die Nutzungszeit des Erbbaurechts, beeinflussen (搂 5 Abs.1 Satz 1, 搂 4 Abs.1 Satz 1 und Satz 6, 搂 6 Abs.1 Nr.1 Satz 1 und 搂 7 Abs.1 Satz 1 EStG; vgl. auch 搂 255 Abs.1 des Handelsgesetzbuches 鈥旽骋叠鈥).
a) Das Erbbaurecht ist als grundst眉cksgleiches Recht i.S. des B眉rgerlichen Gesetzbuches 鈥旴GB鈥 (vgl. auch 搂 1 Abs.1, 搂 11 der Verordnung 眉ber das Erbbaurecht 鈥旹rbbauV鈥 i.V.m. den 搂搂 313, 873 ff. BGB) ein Verm枚gensgegenstand i.S. des Handelsrechts und ein Wirtschaftsgut i.S. der 搂搂 4 ff. EStG, das grunds盲tzlich beim Anlageverm枚gen auszuweisen ist (vgl. 搂搂 240, 246, 266 Abs.2 Buchst.A II Nr.1 HGB; dazu Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 9.Aufl. 1990, 搂 5 Anm.31 und Anm.57 鈥昷eweils zum Stichwort "Erbbaurecht"鈥, m.w.N.; Schreiber in Bl眉mich, Einkommensteuergesetz u.a., 14.Aufl., 搂 5 Rdnr.740 "Erbbaurecht"; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., 搂 5 EStG Rdnr.1052; insoweit gleicher Meinung Nieland in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15.Aufl., 搂搂 4, 5 Rdnr.837 "Erbbaurecht").
b) Der grunds盲tzlichen Aktivierungspflicht des Erbbaurechts steht nicht entgegen, da脽 das durch die Bestellung eines Erbbaurechts begr眉ndete Rechtsverh盲ltnis als ein Dauerrechtsverh盲ltnis, d.h., seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Leistungsinhalt nach, als ein der Miete und der Pacht angen盲hertes entgeltliches Nutzungsverh盲ltnis anzusehen ist. Dieses ist zwar in seinem Kern auf fortw盲hrenden Leistungsaustausch gerichtet und entzieht sich insoweit als schwebendes Gesch盲ft nach den Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung einer Bilanzierung (BFH-Urteile vom 20.November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 20.Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; vom 8.Dezember 1988 IV R 33/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 24.Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175). Dieses Bilanzierungsverbot reicht aber dem Grunde wie dem Umfang nach nicht weiter als die f眉r die Dauer des Schwebezustands vermutete "Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung".
Das Bilanzierungsverbot besteht auch unabh盲ngig von der Art des Gegenstands des schwebenden Gesch盲fts und besagt nichts 眉ber den Rechtscharakter dieses Gegenstands (vgl. zum entsprechenden Problem hinsichtlich der Forderungen aus schwebenden Gesch盲ften: BFH-Urteil vom 27.Februar 1976 III R 64/74, BFHE 119, 77, 78, BStBl II 1976, 529, 530 zu 1. sowie J.Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, 1988, S.411). Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies: Das Erbbaurecht verliert seine Qualit盲t als Wirtschaftsgut nicht dadurch, da脽 es zum Gegenstand eines schwebenden Gesch盲fts gemacht wird; die ungeachtet eines solchen Leistungsaustauschs fortbestehende Bilanzierungsf盲higkeit des Erbbaurechts tritt vielmehr in Erscheinung, wenn au脽erhalb des Dauernutzungsverh盲ltnisses ein Aufwand anf盲llt und zuzuordnen ist, der 鈥晈ie im Streitfall die Grunderwerbsteuer, die Maklerprovision sowie die Notar- und Gerichtsgeb眉hren鈥 vom Erwerber zur Erlangung des Erbbaurechts get盲tigt worden ist (BFH-Urteile vom 31.Januar 1964 VI 252/62 U, BFHE 78, 487, BStBl III 1964, 187; vom 30.November 1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384; in BFHE 132, 418, 420, BStBl II 1981, 398 und in BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; FG Hamburg in Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 1987, 614, best盲tigt durch BFH-Beschlu脽 nach Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs 鈥旴FHEntlG鈥 vom 26.Januar 1988 IX R 150/86, nicht ver枚ffentlicht 鈥昇V鈥; Bauer in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 搂 5 Anm.F 369; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/ Meincke, a.a.O., Rdnr.1832).
Solche Zahlungen sind kein vorweggenommenes oder zus盲tzliches Nutzungsentgelt: Sie beruhen rechtlich wie wirtschaftlich auf einer Rechtsgrundlage, die vom (k眉nftigen) Leistungsaustausch nicht erfa脽t wird, und k枚nnen daher auch in der Bilanz nicht etwa wie "vorausgezahlte Erbbauzinsen" (so Herrmann/Heuer/ Raupach, a.a.O., 搂 5 Rdnr.1052) oder wie vom Erbbauberechtigten zu tragende Erschlie脽ungskosten (vgl. dazu BFH in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617, und in BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407) behandelt werden.
Auch kommt es beim Ansatz von Anschaffungskosten 鈥昬ntgegen der Meinung der Kl盲ger鈥 nicht darauf an, ob der Aufwand tats盲chlich zu einer Wertverbesserung des erworbenen Wirtschaftsguts gef眉hrt hat und sich entsprechend nachweisen l盲脽t (vgl. zu den Herstellungskosten BFH-Beschlu脽 vom 4.Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 473, BStBl II 1990, 830, 833 zu C III 1b).
c) Der Senat steht mit der Zuordnung der streitigen Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Erbbaurechts 鈥昬ntgegen der Meinung des FG鈥 nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 17.April 1985 (in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617). In diesem Urteil l盲脽t der I.Senat an keiner Stelle erkennen, da脽 er seinerseits von der Rechtsprechung des IV.Senats, vor allem in BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413 h盲tte abweichen wollen. Er l盲脽t es vielmehr (unter 2. der Urteilsbegr眉ndung) ausdr眉cklich dahingestellt, ob er die Aktivierung (und zeitanteilige Abschreibung) der f眉r die Grundbucheintragung des Erbbaurechts angefallenen Kosten f眉r zutreffend h盲lt und legt ausf眉hrlich dar, da脽 und warum dies f眉r die dort zu treffende Entscheidung unerheblich war. Auch die These "mangels k盲uflichen Erwerbs k枚nnten Anschaffungskosten nicht angefallen sein" (BFHE 144, 213, 215, BStBl II 1985, 617 unter 3 a; ferner Anmerkung in H枚chstrichterliche Rechtsprechung 鈥旽FR鈥 1986, 11), wird nicht weiter ausgef眉hrt, sondern dient nur zur Rechtfertigung der Gleichbehandlung von Erschlie脽ungskosten mit dem Erbbauzins.
Sollte 搂 5 Abs.2 EStG angesprochen sein, w眉rde auch diese Vorschrift einer Aktivierung nicht entgegenstehen, weil das Erbbaurecht als grundst眉cksgleiches Recht ein Wirtschaftsgut des Sachanlageverm枚gens und damit kein immaterielles Wirtschaftsgut ist (vgl. Bilanzgliederungsschema 搂 266 Abs.2 A I und II 1 HGB).
d) Da der Kl盲ger die Aufwendungen f眉r die Bestellung des Erbbaurechts zu Recht aktiviert und das FA hieran zu Recht nichts ge盲ndert hat, bedarf die Frage der Bilanzberichtigung keiner weiteren Er枚rterung.
e) Soweit die Kl盲ger in ihrer Revisionsbegr眉ndung (unter III 2) auf einen Schriftsatz vom 2.Mai 1985 Bezug nehmen, fehlt es an einer ordnungsgem盲脽en Revisionsbegr眉ndung (vgl. dazu Gr盲ber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl. 1987, 搂 120 Rz.33 ff.), weil dieser Schriftsatz weder zu den FG-Akten noch zu den BFH- Akten eingereicht worden ist und offensichtlich ein anderes Verfahren betraf.
2. Die Zahlungen an die Y-GmbH sind im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend behandelt worden.
a) Die halbj盲hrlichen Zahlungen von 350 000 DM geh枚ren nicht zu den Anschaffungskosten der Grundst眉cke, sondern zu den laufenden Betriebsausgaben.
aa) Der Kl盲ger schuldete sie nicht als Gegenleistung f眉r die Grundst眉cks眉bereignung, die unabh盲ngig von diesen Zahlungen erst rund zweieinhalb Jahre sp盲ter mit der Annahme des Kaufangebots wirksam und abgegolten wurde. Die "Entsch盲digungszahlungen" wurden vielmehr nur f眉r die durch die Erkl盲rung vom 2.Dezember 1975 begr眉ndete Bindung der Y-GmbH an das Kaufangebot geleistet. Da脽 sie aus einem selbst盲ndigen Rechtsgrund geschuldet und geleistet wurden, zeigt sich auch darin, da脽 sie unabh盲ngig von dessen Zustandekommen zu erbringen waren und weder zur眉ckgefordert noch auf den Kaufpreis angerechnet werden konnten. Auch eine eventuelle Kaufpreisminderung w盲re ohne Einflu脽 auf die Bemessung der Entsch盲digungszahlungen geblieben.
Die rechtliche und wirtschaftliche Eigenst盲ndigkeit beider Leistungsbeziehungen (vgl. BFH-Urteil vom 26.April 1977 VIII R 2/75, BFHE 122, 271, BStBl II 1977, 631) ist auch f眉r die bilanzsteuerrechtliche Behandlung ma脽gebend. Ebenso wie Herstellungskosten erst mit der Erbringung von Herstellungsleistungen entstehen (BFH in BFHE 160, 466, 473, BStBl II 1990, 830, 833 unter C III 1b), setzen Anschaffungskosten als Bezugsgr枚脽e die Erbringung von Anschaffungsleistungen voraus.
bb) Best盲tigt wird dieses Ergebnis auch durch die Vernehmung des Gesch盲ftsf眉hrers der Y-GmbH, die das FG unangefochten und rechtsfehlerfrei dahin gew眉rdigt hat, da脽 man durch die vereinbarten "Entsch盲digungszahlungen" f眉r die Zeit der Bindung an das Kaufangebot beim Ver盲u脽erer nicht etwa den Entgang eventueller Preissteigerungen, sondern den Verzicht auf Kapitalnutzung abgelten wollte. Die Y-GmbH sollte w盲hrend dieser Zeit so gestellt werden, als sei der Kaufvertrag sogleich abgeschlossen und der Kaufpreis gegen Zinszahlung gestundet worden. - Kalkulationsbasis f眉r diese Zahlungen war das Zinsniveau, nicht etwa irgendein (gesch盲tzter) Quadratmeterpreis. Auch ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach bezog sich also diese Gegenleistung nicht auf den Grundst眉ckserwerb.
b) Die vom FG vorgenommene Ab盲nderung des angefochtenen Bescheids ist auch der H枚he nach, soweit sie einen Aufwand betrifft, der nach materiell-rechtlichen Zuordnungskriterien in das Kalenderjahr 1975 geh枚rt, nicht zu beanstanden: Insoweit war eine Bilanzberichtigung zum n盲chstm枚glichen Zeitpunkt erforderlich (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16.Mai 1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044).
Zutreffend hat das FG in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Treu und Glauben verneint: Der Umstand allein, da脽 ein Steuerpflichtiger unter dem Eindruck eines BFH-Urteils seine bisherige Meinung (zu Recht oder zu Unrecht) 盲ndert und hieraus prozessuale Folgerungen zieht, ist kein treuwidriges (widerspr眉chliches) Verhalten.
c) Da脽 die Entsch盲digungszahlungen grunderwerbsteuerrechtlich letztlich als Gegenleistung f眉r den Grundst眉ckserwerb angesehen wurden (BFH-Urteil vom 20.September 1989 II R 131/86, BFH/NV 1990, 525), ist hier unbeachtlich. Diese Beurteilung ist f眉r das Einkommensteuerrecht ohne Aussagekraft: Sie beruht auf einem eigenst盲ndigen, speziell f眉r das Grunderwerbsteuerrecht entwickelten Gegenleistungsbegriff (vgl. BFH/NV 1990, 525). Demgem盲脽 richtet sich die Bemessung dieser (Verkehrs-)Steuer nach anderen (vor allem auch von Gesichtspunkten einer periodengerechten Ertragserfassung unabh盲ngigen) gesetzlichen Kriterien als die Abgrenzung Anschaffungsaufwand/laufende Betriebsausgaben f眉r Zwecke der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 63675 |
BFH/NV 1992, 2 |
BStBl II 1992, 70 |
BFHE 165, 349 |
BFHE 1992, 349 |
BB 1991, 2336 |
BB 1991, 2336-2339 (LT) |
DB 1991, 2570-2572 (LT) |
DStR 1991, 1620 (KT) |
DStZ 1992, 52 (KT) |
HFR 1992, 114 (LT) |
StE 1991, 414 (K) |