搂搂 1 - 104a Erstes Buch Handelsstand
搂搂 1 - 7 Erster Abschnitt Kaufleute
搂 1 [Istkaufmann]
听(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
听(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, da脽 das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufm盲nnischer Weise eingerichteten Gesch盲ftsbetrieb nicht erfordert.
搂 2 [Kannkaufmann]
1Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach 搂 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den f眉r die Eintragung kaufm盲nnischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuf眉hren. 3Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine L枚schung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des 搂 1 Abs. 2 eingetreten ist.
搂 3 [Land- und Forstwirtschaft]
听(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des 搂 1 keine Anwendung.
听(2) F眉r ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufm盲nnischer Weise eingerichteten Gesch盲ftsbetrieb erfordert, gilt 搂 2 mit der Ma脽gabe, da脽 nach Eintragung in das Handelsregister eine L枚schung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche f眉r die L枚schung kaufm盲nnischer Firmen gelten.
听(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Abs盲tze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
搂听4 (weggefallen)
搂 5 [Kaufmann kraft Eintragung]
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegen眉ber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, da脽 das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
搂 6 [Handelsgesellschaften; Vereine]
听(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
听(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne R眉cksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unber眉hrt, auch wenn die Voraussetzungen des 搂 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
搂 7 [脰ffentlich-rechtliche Vorschriften]
Durch die Vorschriften des 枚ffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abh盲ngig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht ber眉hrt.
搂搂 8 - 16 Zweiter Abschnitt Handelsregister; Unternehmensregister
搂 8 Handelsregister
听(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch gef眉hrt.
听(2) Andere Datensammlungen d眉rfen nicht unter Verwendung oder Beif眉gung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
搂 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungserm盲chtigung
听(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den f眉r die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unver盲ndert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
听(2) 1Die Landesregierungen werden erm盲chtigt, durch Rechtsverordnung n盲here Bestimmungen 眉ber die elektronische F眉hrung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz [Vom 08.09.2015 bis 21.06.2023: Bundesministerium der Justiz und f眉r Verbraucherschutz] nach 搂 387 Abs. 2 des Gesetzes 眉ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. 2Dabei k枚nnen sie auch Einzelheiten der Daten眉bermittlung regeln sowie die Form zu 眉bermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung f眉r die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. 3Die Landesregierungen k枚nnen die Erm盲chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen 眉bertragen.
搂 8b Unternehmensregister
听(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach 搂 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz [Bis 21.06.2023: Bundesministerium der Justiz und f眉r Verbraucherschutz] elektronisch gef眉hrt.
听(2) 脺ber die Internetseite des Unternehmensregisters sind zug盲nglich:
听 1. |
Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente; |
听 2. |
Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente; |
听 2a. |
Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister eingereichte Dokumente; |
听 3. |
Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente; |