搂搂 1 - 10 Erster Abschnitt Rechnungslegung von Unternehmen
搂 1 Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
听(1) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn f眉r den Tag des Ablaufs eines Gesch盲ftsjahrs (Abschlu脽stichtag) und f眉r die zwei darauf folgenden Abschlu脽stichtage jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
听 1. |
Die Bilanzsumme einer auf den Abschlu脽stichtag aufgestellten Jahresbilanz 眉bersteigt 65 Millionen Euro. |
听 2. |
Die Umsatzerl枚se des Unternehmens in den zw枚lf Monaten vor dem Abschlu脽stichtag 眉bersteigen 130 Millionen Euro. |
听 3. |
Das Unternehmen hat in den zw枚lf Monaten vor dem Abschlu脽stichtag durchschnittlich mehr als f眉nftausend Arbeitnehmer besch盲ftigt. |
听(2) 1Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bilanzsumme einer gem盲脽 搂 5 Abs. 2 aufgestellten Jahresbilanz; bei Unternehmen, die in ihrer Jahresbilanz Betr盲ge f眉r von ihnen geschuldete Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben unter R眉ckstellungen oder Verbindlichkeiten angesetzt haben, ist die Bilanzsumme um diese Betr盲ge zu k眉rzen. 2Trifft f眉r den Abschlu脽stichtag das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 2 oder das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 3 zu, hat das Unternehmen zur Feststellung, ob auch das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 1 zutrifft, eine Jahresbilanz nach 搂 5 Abs. 2 aufzustellen. 3F眉r die Ermittlung der Umsatzerl枚se nach Absatz 1 Nr. 2 gilt 搂 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs mit der Ma脽gabe, da脽 auch die in den Umsatzerl枚sen enthaltenen Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben abzusetzen sind. 4Umsatzerl枚se in fremder W盲hrung sind nach dem amtlichen Kurs in Euro umzurechnen. 5Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer nach Absatz 1 Nr. 3 ist der zw枚lfte Teil der Summe aus den Zahlen der am Ende eines jeden Monats besch盲ftigten Arbeitnehmer einschlie脽lich der zu ihrer Berufsausbildung Besch盲ftigten sowie der im Ausland besch盲ftigten Arbeitnehmer.
听(3) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn es am Abschlussstichtag in sinngem盲脽er Anwendung des 搂 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarktorientiert ist.
听(4) (weggefallen)
听(5) Mehrere Handelsgesch盲fte eines Einzelkaufmanns sind, auch wenn sie nicht unter der gleichen Firma betrieben werden, nur ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes.
搂 2 Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
听(1) 1Das Unternehmen hat erstmals f眉r den dritten der aufeinander folgenden Abschlu脽stichtage, f眉r die mindestens zwei der drei Merkmale des 搂 1 Abs. 1 zutreffen, Rechnung zu legen. 2Es hat jedoch bereits f眉r den ersten Abschlu脽stichtag Rechnung zu legen, f眉r den mindestens zwei der drei Merkmale des 搂 1 Abs. 1 zutreffen, wenn auf das Unternehmen w盲hrend des Gesch盲ftsjahrs das Verm枚gen eines anderen Unternehmens durch Umwandlung oder in anderer Weise als Ganzes 眉bergegangen ist und auf das andere Unternehmen an den beiden letzten Abschlu脽stichtagen mindestens zwei der drei Merkmale des 搂 1 Abs. 1 zutrafen; dies gilt auch, wenn das andere Unternehmen nicht nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen brauchte. 3Ein Unternehmen braucht nicht mehr nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn f眉r drei aufeinander folgende Abschlu脽stichtage mindestens zwei der drei Merkmale des 搂 1 Abs. 1 nicht mehr zutreffen.
听(2) 1Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, auf das erstmals f眉r einen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des 搂 1 Abs. 1 zutreffen, haben unverz眉glich der das Unternehmensregister f眉hrenden Stelle [Bis 31.07.2022: beim Betreiber des Bundesanzeigers] elektronisch (搂 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erkl盲rung zur Einstellung in das Unternehmensregister zu 眉bermitteln [Bis 31.07.2022: einzureichen], dass f眉r diesen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des 搂 1 Abs. 1 [Bis 30.06.2021: oder die Merkmale des 搂 1 Abs. 3 oder 4] zutreffen. 2Eine entsprechende Erkl盲rung haben die gesetzlichen Vertreter auch f眉r jeden der beiden folgenden Abschlussstichtage unverz眉glich der das Unternehmensregister f眉hrenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu 眉bermitteln [Bis 31.07.2022: beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen], wenn die Merkmale auch f眉r diesen Abschlussstichtag zutreffen. [Bis 31.07.2022: 3Die gesetzlichen Vertreter haben die Erkl盲rungen nach den S盲tzen 1 und 2 unverz眉glich nach ihrer Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.]
听(3) 1Das Gericht hat zur Pr眉fung der Frage, ob ein Unternehmen nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen hat, Pr眉fer zu bestellen, wenn Anla脽 f眉r die Annahme besteht, da脽 das Unternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist. 2Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, ist vor der Bestellung au脽er den gesetzlichen Vertretern auch dieser zu h枚ren. 3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zul盲ssig. 4F眉r die Auswahl der Pr眉fer, den Ersatz angemessener barer Auslagen und die Verg眉tung der Pr眉fer, die Verantwortlichkeit und die Rechte der Pr眉fer und die Kosten gelten 搂 142 Abs. 6, 搂搂 143, 145 Abs. 1 bis 3, 搂 146 d...