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Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaftliche Verbundenheit zwischen unternehmerisch t盲tiger juristischer Person mit einer anderen juristischen Person (Organgesellschaft)
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Leitsatz (amtlich)
1. Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG ist eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts Unternehmer i.S. von 搂 2 Abs. 3 UStG i.V.m. 搂 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt.
2. Die organisatorische Eingliederung i.S. von 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann sich daraus ergeben, dass die Gesch盲ftsf眉hrer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organtr盲gers sind.
3. F眉r die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen des Organtr盲gers und der Organgesellschaft bestehen. Stellt der Organtr盲ger f眉r eine von der Organgesellschaft bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht dies zur Begr眉ndung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus.
4. Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben. Ist die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen, sind Leistungen der Organgesellschaft an den Organtr盲ger auch dann als sog. Innenleistung nichtsteuerbar, wenn der Organtr盲ger die Leistungen f眉r nichtunternehmerische Zwecke verwendet.
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Normenkette
UStG 1980 搂 2 Abs.听2 Nr. 2, Abs.听3 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs.听4-5; KStG 搂 4
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Streitig ist, ob die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) im Streitjahr 1986 an ihre Mehrheitsgesellschafterin steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht oder zumindest Anzahlungen auf derartige Leistungen erhalten hat. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die 1983 gegr眉ndete Kl盲gerin, eine GmbH, betrieb als P盲chterin eine Trocknungsanlage zur Herstellung von Brennstoffen aus kohlehaltigen Kl盲rschl盲mmen eines Flusses, erhielt die hierf眉r erforderlichen Schl盲mme von ihrer Mehrheitsgesellschafterin und vertrieb die so hergestellten Brennstoffe. An ihr waren im Streitjahr die Flussgenossenschaft (FlussG) mit 51 % und die R-GmbH mit 49 % beteiligt.
Die FlussG ist eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts, die zur Regelung der Vorflut und zur Abwasserreinigung im Gebiet des Flusses E sowie zur Unterhaltung und zum Betrieb der ausgef眉hrten Anlagen errichtet wurde (搂 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Bildung einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und zur Abw盲sserreinigung im Flussgebiet vom 14. Juli 1904, Gesetzes-Sammlung f眉r die K枚niglichen Preu脽ischen Staaten 1904, 175 in der im Streitjahr 1986 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1984, Gesetz- und Verordnungsblatt f眉r das Land Nordrhein-Westfalen 1984, 369 --FlussGG--).
Die FlussG beabsichtigte zun盲chst, den von ihr behandelten Rohschlamm an die R-GmbH zu verkaufen, damit diese ihn mit einem "Handelsnutzen" von 7 % an die Kl盲gerin weiterver盲u脽ern sollte. Tats盲chlich 眉berlie脽 die FlussG der Kl盲gerin unmittelbar den bereits mit Kohle angereicherten, entw盲sserten Rohschlamm, aber ohne besonders berechnetes Entgelt. Die Kl盲gerin stellte hieraus unter Verwendung von weiterem Zumischgut (z.B. Kohle) Brennstoff her. Um die wirtschaftlich g眉nstigste Art der Schlammbeseitigung zu gew盲hrleisten, hatte sich die FlussG im Jahr 1985 entschlossen, die Mehrheitsbeteiligung und die industrielle F眉hrung der Kl盲gerin zu 眉bernehmen. Bei den Gesch盲ftsf眉hrern der Kl盲gerin handelte es sich um leitende Mitarbeiter der FlussG.
Die Kl盲gerin pachtete die Trocknungsanlage von der T-GmbH, die die Trocknungsanlage auf einem von der FlussG angemieteten Grundst眉ck errichtet hatte. Die FlussG war an der T-GmbH zu 80 % beteiligt. Die FlussG zog auch die Betriebsf眉hrung der T-GmbH an sich.
In einer am 26. November 1985 geschlossenen "Grundsatzvereinbarung hinsichtlich Errichtung und Betrieb der Trocknungsanlage" trafen die Beteiligten Regelungen zur besseren Vermarktung des Flussschlamms und dessen Entsorgung.
Anlage 6 der Grundsatzvereinbarung enthielt Regelungen zum Schlammverkauf und zur Verlustvermeidung sowie zur Verlustabdeckung. Soweit danach trotz der vorab vereinbarten Brennstoffpreise und nach Aussch枚pfung aller M枚glichkeiten zur Kostendeckung die Selbstkosten der Kl盲gerin nicht gedeckt w眉rden, sollten die Verluste zun盲chst durch Aufl枚sung stiller Reserven aufgefangen werden. Reichten diese Ma脽nahmen nicht aus, sollte die FlussG den Ausgleich des Verlustes durch einen Betriebskostenzuschuss u.a. mit folgender Ma脽gabe 眉bernehmen:
"Sofern der Heizwert des von FlussG an R-GmbH gelieferten Rohschlammes im Jahresmittel 1 800 Kcal/kg unterschreitet, wird der in diesem Gesch盲ftsjahr zu zahlende Betriebskostenzuschuss sogleich in der Form eines verlorenen Zuschusses gew盲hrt."
Au脽erdem 眉bernahm die Kl盲gerin in der erw盲hnten Vereinbarung (Anlage 4 der Grundsatzvereinbarung) zus盲tzlich zur T-GmbH deren bereits bestehende Verpflichtung, in Aus眉bung der Abwasserbeseitigungspflicht der FlussG (nach 搂 54 Abs. 1 des Landeswassergesetzes NW vom 4. Juli 1979 in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 6. November 1984 und 搂 1 FlussGG zur Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet) t盲tig zu werden. Soweit die Errichtung und der Betrieb der Trocknungsanlage zur Behandlung der kohlehaltigen Kl盲rschl盲mme des Flusses sowie die Herstellung von Brennstoffen aus dem entw盲sserten Schlamm der Abwasserbeseitigung i.S. des 搂 18a Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes --WHG-- (i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 und der 脛nderung vom 28. M盲rz 1980) zuzuordnen war, sollte daher auch die Kl盲gerin in Aus眉bung der Abwasserbeseitigungspflicht der FlussG t盲tig werden.
Anlage 2 der Grundsatzvereinbarung enthielt eine Gesch盲ftsordnung f眉r die Gesch盲ftsf眉hrung der T-GmbH, aus Anlage 3 ergab sich die Grundst眉cksvermietung durch die FlussG an die T-GmbH und aus Anlage 5 die Verpachtung der Trocknungsanlage durch die T-GmbH an die Kl盲gerin.
Im Streitjahr 1986 zahlte die FlussG der Kl盲gerin aufgrund der Vereinbarung zum Ausgleich eines sonst entstehenden Verlustes rund 4 Mio. DM. Diese Zahlung behandelte sie als verlorenen Zuschuss, weil der Heizwert des von der FlussG zur Verf眉gung gestellten Rohschlammes weniger als 1 800 Kcal/kg betrug. Die Verluste der Kl盲gerin beruhten darauf, dass Kohlezechen inzwischen bei ihren Schachtanlagen R眉ckhaltevorrichtungen eingebaut hatten, die einen Teil der bis dahin mit dem Abwasser fortgeschwemmten Kohle zur眉ckhielten, so dass die durch Entw盲sserung entstehenden Kl盲rschl盲mme weniger Kohlebestandteile enthielten. Um die angestrebte Verwertung der Schl盲mme sicherzustellen, mischte bereits die FlussG dem Rohschlamm w盲hrend der Trocknung in ihrer zentralen Schlammbehandlungsanlage Steinkohle bei. Dar眉ber hinaus waren als Folge der allgemeinen Energiekrise die Erl枚se f眉r den aus dem Flussschlamm hergestellten Brennstoff r眉ckl盲ufig. Zudem wurde die Trocknungsanlage wegen technischer Schwierigkeiten im Streitjahr 1986 nicht planm盲脽ig betrieben. Die Kl盲gerin konnte erst seit 1987 Erl枚se aus dem Verkauf von Trockengut erzielen.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die FlussG den Rohschlamm bis zu einem Wassergehalt von ca. 40 % entw盲ssert und mit Kohle angereichert. Durch die im Betrieb der Kl盲gerin vorgenommenen Trocknungsma脽nahmen wurde der Wassergehalt der bereits bei der FlussG entw盲sserten und mit Kohle angereicherten Kl盲rschl盲mme auf 13 % bis 16 % gesenkt. Unstreitig ist im zweiten Rechtsgang zwischen den Beteiligten, dass die FlussG im Streitjahr gegen眉ber der Kl盲gerin entgeltliche administrative und kaufm盲nnische Leistungen in den Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Steuerberatung erbrachte und dar眉ber hinaus auch Handwerker gegen Entgelt gestellte. Die hierf眉r der Kl盲gerin in Rechnung gestellten Entgelte beliefen sich auf insgesamt ca. 127.000 DM. Erst im Anschluss an das Streitjahr lieferte die FlussG auch Gas an die Kl盲gerin.
Die Kl盲gerin behandelte die von der FlussG zum Verlustausgleich erhaltenen Zahlungen als nicht umsatzsteuerbare Einnahmen. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) unterwarf demgegen眉ber die in den von 1986 bis 1990 zum Verlustausgleich von der FlussG an die Kl盲gerin gezahlten Betr盲ge in H枚he von rund 4 Mio. DM (Streitjahr 1986) --und ansteigend von 8 Mio. DM im Jahr 1987 bis 眉ber 23 Mio. DM im Jahr 1990-- der Umsatzsteuer und 盲nderte gem盲脽 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung die Umsatzsteuerbescheide f眉r 1986 bis 1990 entsprechend.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Demgegen眉ber hob der Senat mit Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375) die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des FG mit der Begr眉ndung auf, zwischen der FlussG und der Kl盲gerin k枚nne eine Organschaft bestehen, wenn die FlussG selbst Leistungen im eigenen Namen gegen Entgelt ausgef眉hrt habe und dabei nicht au脽erhalb des Anwendungsbereichs des Umsatzsteuerrechts, z.B. in Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt, t盲tig gewesen sei. Entgeltliche Leistungen k枚nnten auch an die Kl盲gerin erbracht worden sein. Wenn die FlussG auf diese Weise wirtschaftlich t盲tig gewesen sei, k枚nne sie mit der Kl盲gerin organschaftlich verbunden sein. Eine finanzielle und organisatorische Eingliederung der Kl盲gerin sei offensichtlich gegeben. F眉r die wirtschaftliche Eingliederung sei der Umfang der wirtschaftlichen T盲tigkeit der FlussG zu bestimmen. Die Zur眉ckverweisung an das FG zur weiteren Sachaufkl盲rung begr眉ndete der Senat wie folgt: "Eine abschlie脽ende Entscheidung ist dem Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht m枚glich. Das FG hat (lediglich) festgestellt, dass die FlussG der Kl盲gerin den angereicherten Rohschlamm ohne besonders berechnetes Entgelt zur Verf眉gung gestellt hat. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Lieferung des Kl盲rschlamms nicht auch zum Entgelt f眉r die Dienstleistungen der Kl盲gerin an die FlussG geh枚rten. Jedenfalls ist nach den Feststellungen des FG offen, ob die FlussG andere entgeltliche Leistungen wie z.B. administrative, kaufm盲nnische oder sonstige technische Leistungen (鈥) gegen眉ber der Kl盲gerin erbracht hat. Die Sache war deshalb zur Nachholung entsprechender Feststellungen zur眉ckzuverweisen. F眉r diesen Fall ist der Umfang des Unternehmens der FlussG gegen ihre nichtunternehmerische Bet盲tigung durch Abwasser- und Abfallbeseitigung abzugrenzen. Dabei ist zu untersuchen, ob die FlussG die Trocknung der Kl盲rschl盲mme durch die Kl盲gerin in einem (nichtunternehmerischen) Bereich empfangen hat, in dem die Modalit盲ten durch Sonderrecht (Abwasser- oder Abfallrecht) bestimmt worden waren; denn f眉r diesen Fall konnte die Kl盲gerin nicht wirtschaftlich in ein Unternehmen der FlussG eingegliedert sein. Die Kl盲gerin hat dann keine Innenleistungen an die FlussG ausgef眉hrt."
Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage insoweit statt, als zwischen der Kl盲gerin und der FlussG eine Organschaft nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) bestanden habe. Neben ihrem hoheitlichen Bereich habe die FlussG einen unternehmerischen Bereich unterhalten, da die hoheitliche T盲tigkeit der FlussG im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht mit der Entw盲sserung der angeschwemmten Schl盲mme auf einen Wasseranteil von 40 % geendet habe. Die sich hieran anschlie脽ende Aufkohlung der Kl盲rschl盲mme und deren Abgabe an die Kl盲gerin zur thermischen Trocknung, durch die der Wassergehalt auf 13 % bis 16 % gesenkt worden sei, sei nicht mehr dem hoheitlichen T盲tigkeitsbereich der FlussG zuzuordnen. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Form der Kl盲rschlammverwertung oder -entsorgung auf einer Abfallbeseitigungspflicht der FlussG beruhe. Die FlussG sei in diesem nichthoheitlichen Bereich selbst wirtschaftlich t盲tig gewesen und habe im Rahmen tausch盲hnlicher Ums盲tze Leistungen an die Kl盲gerin erbracht, so dass die FlussG die von der Kl盲gerin an sie erbrachten Entsorgungsleistungen in ihrem unternehmerischen --nichthoheitlichen-- Bereich empfangen habe.
Das Urteil des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2007, 67 ver枚ffentlicht.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die FlussG habe die Leistungen der Kl盲gerin selbst bei Vorliegen einer Organschaft in ihrem hoheitlichen und damit nicht in ihrem unternehmerischen Bereich empfangen. Die Leistungen der Kl盲gerin seien daher nicht dem Organschaftsverh盲ltnis zuzuordnen. Bei der Trocknung der Kl盲rschl盲mme handele es sich um eine 枚ffentliche Aufgabe im Rahmen der Abwasserbeseitigung. Die FlussG habe den Wassergehalt des Kl盲rschlamms auf 40 % abgesenkt, w盲hrend in der Trocknungsanlage der Kl盲gerin eine weitere Herabsetzung des Wassergehalts auf ca. 13 % bis 16 % erfolgt sei. Auch der von der Kl盲gerin vorgenommene Wasserentzug sei noch als Entw盲sserung nach 搂 18a Abs. 1 Satz 2 WHG anzusehen. Diese Entw盲sserung k枚nne auch auf thermischem Weg in einer Kl盲rschlammtrocknungsanlage erfolgen. Im 脺brigen ende die der FlussG gesetzlich obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht bereits bei einer Entw盲sserung der Kl盲rschl盲mme auf 40 %. Die 脺berlassung der Kl盲rschl盲mme an die Kl盲gerin sei daher nach den Modalit盲ten 枚ffentlich-rechtlicher Sonderregelungen erfolgt. Dem st盲nden die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Kl盲gerin und der FlussG nicht entgegen.
Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen.
Durch die Aufkohlung des bis auf einen Wassergehalt von 40 % entw盲sserten Kl盲rschlamms habe die Kl盲gerin ein marktf盲higes Wirtschaftsgut geschaffen. Zumindest aufgrund der Aufkohlung habe die hoheitliche T盲tigkeit der FlussG geendet. Durch die Aufkohlung und den Verkauf des Brennstoffs h盲tten Gewinne erzielt werden sollen. Daher komme es auf die Beurteilung nach 搂 18a WHG nicht an. Zu beachten sei auch die Wettbewerbsklausel nach Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage-- (Richtlinie 77/388/EWG). Weiter komme es nicht darauf an, dass die Kl盲gerin erhebliche Verluste erlitten habe, da die Parteien im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung von deren Rentabilit盲t ausgegangen seien, sich die Gewinnerwartung aber nicht erf眉llt habe. Zu den sp盲ter erfolgten Gaslieferungen sei es nur deshalb nicht bereits im Streitjahr gekommen, da die Trocknungsanlage im Streitjahr nur probeweise habe betrieben werden k枚nnen. F眉r die wirtschaftliche Eingliederung nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG komme es nicht darauf an, dass Ums盲tze nach 搂 1 UStG vorliegen. Im 脺brigen sei unerheblich, ob die Abgabe des Schlamms zu einer Lieferung oder Materialbeistellung f眉hre, da auch die Materialbeistellung zu einer wirtschaftlichen T盲tigkeit und damit zu einer wirtschaftlichen Eingliederung nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG f眉hre. Es liege keine auf die Kl盲gerin ausgelagerte hoheitliche Bet盲tigung der FlussG vor, da die der FlussG hoheitlich obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung bereits mit der mechanischen Entw盲sserung auf 40 % erf眉llt gewesen sei und die Abgabe des Kl盲rschlamms an die Kl盲gerin und die weitere Trocknung durch die Kl盲gerin keine Abwasserbeseitigung i.S. von 搂 18a WHG sei. Die Ablagerung oder Veraschung eines Restschlamms geh枚re nicht zur Abwasserbeseitigung; die durch die Trocknung entstehenden Abwasserd盲mpfe seien Emissionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), nicht aber Abwasser nach dem WHG. Dementsprechend sei die Trocknungsanlage der Kl盲gerin nur nach dem BImSchG, nicht aber nach dem WHG genehmigungspflichtig gewesen. Zumindest fehle es an einem Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, da weder ein r盲umlicher noch ein funktionaler Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung bestanden habe. R盲umlich habe sich die Trocknungsanlage der Kl盲gerin nicht auf dem Kl盲ranlagengrundst眉ck der FlussG, sondern am gegen眉berliegenden Ufer des Flusses befunden; es habe keine bauliche oder sonstige fest installierte Verbindung wie z.B. ein F枚rderband bestanden; der Kl盲rschlamm habe mit Lastwagen 眉ber eine Strecke von 2,5 km 眉ber 枚ffentliche Stra脽en transportiert werden m眉ssen. Es bestehe auch kein funktionaler Zusammenhang. Die Kl盲gerin habe die Trocknungsanlage nicht als zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete, sondern als privates Unternehmen betrieben. Eine gewerblich-industrielle Weiterverarbeitung sei keine Abwasserbeseitigung, wie sich aus einem Vermerk des zust盲ndigen Landesministeriums ergebe; die Trocknung durch die Kl盲gerin sei nicht anders zu beurteilen als die Trocknung in einer M眉llverbrennungsanlage vor der Verbrennung. Bereits bei einem Wasseranteil von 40 % sei der Kl盲rschlamm deponierbar, verbrennbar oder in der Landwirtschaft als Feldauftrag nutzbar gewesen; dies zeige, dass die Abwasserbeseitigung bereits bei der FlussG abgeschlossen gewesen sei. Das Wasserrecht verpflichte nicht dazu, den Wassergehalt auf das technisch machbare Ma脽 zu reduzieren. Die FlussG sei nur Abfallbesitzer gewesen, so dass die Kl盲gerin keine der FlussG hoheitlich obliegende Aufgabe erf眉llt habe. Die 脺bertragung der Schl盲mme auf die Kl盲gerin habe nicht ausschlie脽lich der Entsorgung gedient, da es sich nicht um Abfall, sondern um ein Wirtschaftsgut, den Grundstoff f眉r die Herstellung von Brennstoff, gehandelt habe. Dass beim Verkauf als Brennstoff kein Gewinn habe erzielt werden k枚nnen, stehe dem nicht entgegen.
Das FG habe im 脺brigen gegen die Sachaufkl盲rungspflicht versto脽en, da es nicht festgestellt habe, dass die Kl盲gerin die Anlage auf einem der FlussG geh枚renden Grundst眉ck von ca. 62 200 qm betrieben habe, wof眉r ein Pachtzins zu entrichten gewesen sei.
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II. Die Revision des FA ist im Ergebnis begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung an das FG (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kl盲gerin hat steuerbare Leistungen an die FlussG erbracht. Ob zwischen der Kl盲gerin und der FlussG eine Organschaft nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestand, vermag der Senat aufgrund bisher getroffener Feststellungen nicht zu beurteilen.
1. Die Kl盲gerin hat die Zahlungen, die ihre Verluste ausglichen, als Entgelt f眉r ihre T盲tigkeit zur Vorbereitung der Entsorgung von Kl盲rschlamm erhalten. Es handelt sich um Anzahlungen (搂 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), soweit Leistungen noch nicht ausgef眉hrt worden sein sollten.
a) Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) werden Leistungen nach den 眉bereinstimmenden Regelungen in 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf盲nger ein Rechtsverh盲ltnis besteht, das zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert einen unmittelbaren Zusammenhang begr眉ndet, so dass die Verg眉tung den Gegenwert f眉r die Leistung bildet (zuletzt BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).
b) Wie das FG zutreffend entschieden hat, beabsichtigte die Kl盲gerin, mit Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb der Schlammtrocknungsanlage sowie mit der damit verbundenen Abnahme der Schl盲mme und der Aufbereitung zu Brennstoff entsprechend der Grundsatzvereinbarung vom 26. November 1985 sonstige Leistungen i.S. von 搂 3 Abs. 9 UStG gegen眉ber der FlussG zu erbringen.
aa) Dies hat das FG unter Bezugnahme auf die Begr眉ndung seines Urteils im ersten Rechtszug zu Recht darauf gest眉tzt, dass eine Gesellschaft gegen眉ber ihrem Gesellschafter eine Leistung erbringt, wenn diese dem Individualinteresse eines einzelnen Gesellschafters dient und mit dieser Leistung Sonderbelange des Gesellschafters verfolgt werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486). Die von der Kl盲gerin erbrachten Leistungen dienten dem Individualinteresse der FlussG an der Weiterverarbeitung des bereits auf 40 % entw盲sserten und aufgekohlten Kl盲rschlammes. Die W眉rdigung des FG, dass die FlussG den Betrieb der Anlage durch die Kl盲gerin als "unerl盲脽liches Glied der Entsorgungskette f眉r Flussschlamm" betrachtete und der Betrieb der Anlage im 眉berwiegenden Interesse der FlussG lag, da es sich selbst bei 脺bernahme aller hierdurch entstehenden Verluste wirtschaftlich um die g眉nstigste Art der der FlussG obliegenden Schlammbeseitigung handelte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt f眉r die Annahme des FG, dass eine entgeltliche Leistung vorliegt. Denn die FlussG hatte nach der Grundsatzvereinbarung verlorene Zusch眉sse bei Unterschreiten eines bestimmten Heizwerts zu zahlen. Dies reicht ebenso wie die Zahlung von Aufwendungsersatz (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486) f眉r die Begr眉ndung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Zahlung und Leistung aus.
bb) Liegen somit entgeltliche Leistungen vor, ist es im Streitfall, wie das FG zutreffend entschieden hat, unerheblich, dass die Kl盲gerin durch die Verlust眉bernahme der FlussG erst in die Lage versetzt wurde, ihre Bet盲tigung 眉berhaupt aufzunehmen. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht auch nicht entgegen, dass die Kl盲gerin mit ihrer Bet盲tigung die ihr nach dem Gesellschaftszweck obliegende Aufgabe erf眉llte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).
Schlie脽lich kommt es auch nicht darauf an, dass die Trocknungsanlage im Streitjahr lediglich probeweise betrieben wurde, im Streitjahr aufgrund der bei den Probel盲ufen aufgetretenen technischen Schwierigkeiten noch keine erheblichen Mengen an Flussschlamm verarbeitet werden konnten und die Anlage erst 1987 ihren Vollbetrieb aufnahm, da es sich bei den T盲tigkeiten im Streitjahr zumindest um Vorbereitungshandlungen f眉r die unternehmerische T盲tigkeit handelte. Im 脺brigen hat das FG insoweit zu Recht entschieden, dass es f眉r den Leistungsaustausch im Verh盲ltnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht erforderlich ist, das Entgelt nach Ma脽gabe der Inanspruchnahme der Leistung der Gesellschaft zu bemessen, wenn das Handeln der Gesellschaft ausschlie脽lich und unzweifelhaft dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).
2. Nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit nicht selbst盲ndig ausge眉bt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). Ob die Kl盲gerin danach als Organgesellschaft der FlussG anzusehen ist, kann der Senat aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Zwar ist die FlussG Unternehmer. Weiter ist auch von einer finanziellen und organisatorischen Eingliederung auszugehen. Der Senat kann jedoch nicht entscheiden, ob auch die dar眉ber hinaus erforderliche wirtschaftliche Eingliederung vorliegt, so dass die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen war.
a) Die FlussG war Unternehmerin i.S. von 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. 搂 1 Abs. 1 Nr. 6, 搂 4 Abs. 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG).
aa) Nach 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (搂 1 Abs. 1 Nr. 6, 搂 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich t盲tig.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts sind nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 6, 搂 4 Abs. 1 KStG alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au脽erhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet盲tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben; die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Zu den Betrieben gewerblicher Art geh枚ren nach 搂 4 Abs. 5 KStG nicht Betriebe, die 眉berwiegend der Aus眉bung der 枚ffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). F眉r die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
bb) Gemeinschaftsrechtlich beruht 搂 2 Abs. 3 UStG auf Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG. Nach dieser Bestimmung gelten Staaten, L盲nder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts grunds盲tzlich nicht als Steuerpflichtige, soweit sie T盲tigkeiten aus眉ben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen T盲tigkeiten oder Leistungen Z枚lle, Geb眉hren, Beitr盲ge oder sonstige Abgaben erheben (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass es sich bei den T盲tigkeiten "im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt" um die T盲tigkeiten handelt, die Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts im Rahmen der eigens f眉r sie geltenden rechtlichen Regelung aus眉ben; ausgenommen sind die T盲tigkeiten, bei denen sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer handeln (EuGH-Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u.a., Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77, und vom 12. September 2000 Rs. C-276/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-6251, Internationales Steuerrecht 2000, 620; BFH-Urteil vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280).
cc) 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unter Ber眉cksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Februar 2003 V R 78/01, BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431, unter II. 3., und vom 5. Februar 2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II. 4. b bb). Hieraus folgt, dass juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts nach 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. 搂 4 Abs. 1 KStG Unternehmer sind, wenn sie "wirtschaftlich" t盲tig sind. Im Hinblick auf die erforderliche richtlinienkonforme Auslegung liegt eine derartige wirtschaftliche T盲tigkeit dann vor, wenn die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts T盲tigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer aus眉bt. Daher ist eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts unternehmerisch (wirtschaftlich) t盲tig, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage erbringt und somit nicht im Rahmen der eigens f眉r sie geltenden 枚ffentlich-rechtlichen Regelungen handelt (BFH-Urteile in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795; vom 12. Oktober 2004 V R 15/02, BFH/NV 2005, 388; vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213, unter II. 2.). Die Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt i.S. von 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. 搂 4 Abs. 5 KStG erfordert demgegen眉ber eine T盲tigkeit, bei der die Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts im Rahmen der eigens f眉r sie geltenden rechtlichen Regelung handelt.
dd) Danach war die FlussG Unternehmer und konnte grunds盲tzlich Organtr盲ger sein, da sie nach den vom FG im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen entgeltliche Leistungen in den Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Steuerberatung sowie durch die Gestellung von Personal erbrachte.
b) Die Kl盲gerin war dar眉ber hinaus auch finanziell und organisatorisch in die FlussG eingegliedert. Die finanzielle Eingliederung ergab sich aus der Mehrheitsbeteiligung der FlussG an der Kl盲gerin. Die organisatorische Eingliederung beruht darauf, dass es sich bei den Gesch盲ftsf眉hrern der Kl盲gerin um leitende Angestellte der FlussG handelte. Unerheblich ist insoweit, dass das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin auch f眉r die FlussG organschaftlich gesch盲ftsf眉hrungsbefugt waren. Zwar setzt die organisatorische Eingliederung in aller Regel die personelle Verflechtung der Gesch盲ftsf眉hrungen des Organtr盲gers und der Organgesellschaft voraus (BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, dritter Leitsatz). Neben diesem Regelfall kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organtr盲gers als Gesch盲ftsf眉hrer der Organgesellschaft t盲tig sind (vgl. hierzu W盲ger, in Festschrift f眉r Schaumburg, K枚ln 2009, 1189 ff., 1205 f.; noch weiter gehend Stadie in Rau/D眉rrw盲chter, Umsatzsteuergesetz, 搂 2 Rz 697, wonach es sich auch um "Mitarbeiter" des Organtr盲gers handeln kann). Denn der Organtr盲ger kann 眉ber seine leitenden Mitarbeiter dieselben Einflussm枚glichkeiten auf die Gesch盲ftsf眉hrung der Organgesellschaft aus眉ben wie bei einer personellen Verflechtung 眉ber die Gesch盲ftsf眉hrung von Organtr盲ger und Organgesellschaft.
c) Die Sache war an das FG zur眉ckzuverweisen, da keine hinreichenden Feststellungen zur wirtschaftlichen Eingliederung vorliegen.
aa) F眉r die wirtschaftliche Eingliederung ist nach st盲ndiger Rechtsprechung charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gef眉ge des 眉bergeordneten Organtr盲gers als dessen Bestandteil erscheint (BFH-Urteile vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, und vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434). Zwar kommt es hierf眉r nicht auf eine wirtschaftliche Zweckabh盲ngigkeit der Organgesellschaft an (BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434). Vielmehr kann eine das Unternehmen der Untergesellschaft f枚rdernde T盲tigkeit der Obergesellschaft ausreichen (BFH-Urteil vom 17. April 1969 V 44/65, BFHE 95, 353, BStBl II 1969, 413, zur Verpachtung von Anlagegegenst盲nden, die f眉r das Unternehmen der Organgesellschaft wesentlich sind). Ebenso gen眉gt z.B. die Vermietung eines Betriebsgrundst眉ckes, wenn dieses f眉r die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, da es die r盲umliche und funktionale Grundlage der Unternehmenst盲tigkeit der Organgesellschaft bildet (vgl. BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058) oder wenn die Organgesellschaft als Bautr盲gerin s盲mtliche f眉r sie wesentlichen Architektenleistungen vom Organtr盲ger bezieht und der Organtr盲ger als Architekt ausschlie脽lich f眉r die Organgesellschaft t盲tig ist (BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434). Entscheidend ist f眉r die wirtschaftliche Eingliederung somit die Art und der Umfang der zwischen den Unternehmensbereichen von Organtr盲ger und Organgesellschaft bestehenden Verflechtungen. Daher liegt keine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters f眉r die Unternehmenst盲tigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt. So ist die wirtschaftliche Eingliederung zu verneinen, wenn z.B. die abh盲ngige Gesellschaft eine Krankenstation und ihr Gesellschafter Kur- und B盲dereinrichtungen betreibt und der Gesellschafter f眉r die Gesellschaft lediglich Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchf眉hrung und laufende Personalverwaltung 眉bernimmt (BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534).
Dementsprechend hat der Senat in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II. 2. c entschieden, dass eine unternehmerisch t盲tige juristische Person in ihrem Unternehmensbereich mit einer anderen juristischen Person (Organgesellschaft) organschaftlich verbunden sein kann, wenn und soweit die Organgesellschaft auch wirtschaftlich in das Unternehmen der juristischen Person eingegliedert ist.
bb) Nach diesen Grunds盲tzen ergibt sich aus den von der FlussG an die Kl盲gerin in den Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Steuerberatung gegen Entgelt erbrachten administrativen und kaufm盲nnischen Leistungen sowie aus der Gestellung von Handwerkern gegen Entgelt keine wirtschaftliche Eingliederung der Kl盲gerin in ein Unternehmen der FlussG. Zwar hat die FlussG den Betrieb der Kl盲gerin durch die Erbringung dieser Dienstleistungen gef枚rdert. Hieraus ergibt sich aber nur dann eine wirtschaftliche Eingliederung, wenn die f枚rdernde T盲tigkeit von einem gewissen wirtschaftlichen Gewicht und nicht nur von geringer Bedeutung ist. Daher begr眉nden die im Streitjahr von der FlussG erbrachten Leistungen keine wirtschaftliche Eingliederung. Denn im Hinblick auf den in diesem Jahr entrichteten Verlustausgleich von 4 Mio. DM, der sich bis zum Jahr 1990 auf 23 Mio. DM steigerte, und die hiermit verbundenen unternehmerischen T盲tigkeiten der Kl盲gerin hat die FlussG mit ihren Leistungen im kaufm盲nnischen Bereich und bei der Gestellung von Handwerkern sowohl der Art nach als auch im Hinblick auf die f眉r die Leistungen der FlussG geschuldeten Entgelte von 127.000 DM dem Umfang nach unter Ber眉cksichtigung des 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ma脽geblichen Gesamtbildes der tats盲chlichen Verh盲ltnisse lediglich Leistungen erbracht, die f眉r das Unternehmen der Kl盲gerin von nur untergeordneter Bedeutung waren. Zu den dar眉ber hinaus sp盲ter erfolgten Gaslieferungen hat das FG keine Feststellungen getroffen, aus denen sich eine wirtschaftliche Eingliederung ergeben k枚nnte.
cc) Eine wirtschaftliche Eingliederung ergab sich entgegen der Auffassung des FG auch nicht aus der unentgeltlichen Abgabe der Kl盲rschl盲mme an die Kl盲gerin. Der Senat kann offen lassen, ob eine unternehmerische T盲tigkeit der FlussG bei der Abgabe der Kl盲rschl盲mme im Streitfall bereits deshalb ausscheidet, weil die FlussG insoweit nach Ma脽gabe eines 枚ffentlich-rechtlichen Sonderrechts t盲tig geworden ist. Unabh盲ngig hiervon kann die unentgeltliche Abgabe der aufgekohlten Kl盲rschl盲mme an die Kl盲gerin eine wirtschaftliche Eingliederung nicht begr眉nden. Es liegt --entgegen der Auffassung des FG-- auch kein tausch盲hnlicher Umsatz vor. Schlie脽lich begr眉ndet eine blo脽e Beistellung keine wirtschaftliche (unternehmerische) T盲tigkeit.
(1) Voraussetzung f眉r die Annahme einer tausch盲hnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen眉berstehen, die lediglich durch die Modalit盲t der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verkn眉pft sind. 脺berl盲sst der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich z.B. bei ihm, dem Auftraggeber, angestellte Mitarbeiter lediglich zur Durchf眉hrung des konkreten Auftrages (sog. Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i.S. des 搂 3 Abs. 9 UStG vor (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 42/06, BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493). Ebenso fehlt es an einer Lieferung i.S. des 搂 3 Abs. 1 UStG und damit an einem tausch盲hnlichen Umsatz, wenn der Auftraggeber, der einen Gegenstand herstellen l盲sst, einen Teil des "Hauptstoffes" zur Verwendung bei der Herstellung des Gegenstands zur Verf眉gung stellt und der herstellende Unternehmer den "beigestellten" Stoff abredegem盲脽 hierzu verwendet (BFH-Urteil in BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493).
Im Streitfall liegt kein tausch盲hnlicher Umsatz vor, da die 脺bertragung der Kl盲rschl盲mme ihrer Entsorgung diente und es sich daher nur um eine Beistellung der FlussG zu den von der Kl盲gerin an die FlussG erbrachten Entsorgungsleistungen (s. oben II. 1. b) handelte. Der Entsorgungscharakter der Kl盲rschlamm眉bertragung zeigt sich insbesondere daran, dass dem Kl盲rschlamm kein Handelswert zukam, was sich bereits daraus ergibt, dass die Kl盲gerin trotz des "unentgeltlichen" Erwerbs der Kl盲rschl盲mme aus deren Trocknung und Ver盲u脽erung keine Gewinne erzielen konnte, sondern vielmehr in den Folgejahren erhebliche Verluste entstanden. Dass sich aufgrund der Aufkohlung durch die FlussG der Brennwert des von der Kl盲gerin verkauften Produkts verbesserte, ohne dass f眉r die Kl盲gerin hierf眉r zus盲tzliche Aufwendungen entstanden, 盲ndert am blo脽en Beistellungscharakter der von der FlussG vorgenommenen Handlungen nichts, da es sich auch insoweit nur um eine Hilfsma脽nahme zum Bezug der von der Kl盲gerin erbrachten Entsorgungsleistungen handelte, durch welche die vereinbarte Entsorgungsmodalit盲t durch Herstellung und Verkauf des zu entsorgenden Kl盲rschlammes verbessert und damit f眉r die FlussG die Kosten f眉r den Bezug der Entsorgungsleistungen verringert werden sollten.
(2) Zu Unrecht beruft sich die Kl盲gerin f眉r ihre Auffassung, eine blo脽e Beistellung zu einer an den Beistellenden erbrachten Leistung sei selbst eine wirtschaftliche (unternehmerische) T盲tigkeit, auf das Senatsurteil in BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493. Danach ist Voraussetzung f眉r die Annahme einer tausch盲hnlichen Leistung, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen眉berstehen, die lediglich durch die Modalit盲t der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verkn眉pft sind; f眉r den Fall einer Beistellung hat der Senat die Annahme einer entgeltlichen Leistung verneint. Beistellungen begr眉nden f眉r sich allein keine unternehmerische T盲tigkeit des Beistellenden, da es sich bei dem Beistellenden sowohl um einen Unternehmer als auch um eine andere Person handeln kann. Die Beistellung eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung f眉r Zwecke des Bezuges einer an den Beistellenden zu erbringenden Leistung f眉hrt daher f眉r sich genommen noch nicht zu einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) T盲tigkeit. Andere Umst盲nde, die einen Zusammenhang zwischen Materialbeistellung und einer unternehmerischen T盲tigkeit der FlussG begr眉nden k枚nnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat hat daher nicht zu entscheiden, ob --wie die Kl盲gerin meint-- ein tausch盲hnlicher Umsatz vorliegen k枚nnte, wenn Kl盲rschl盲mme oder, wie z.B. bei einem Stahlwerk, andere zu entsorgende Stoffe im Rahmen einer unternehmerischen T盲tigkeit anfallen.
dd) Die wirtschaftliche Eingliederung ergibt sich auch nicht aus den entgeltlichen Entsorgungsleistungen, die die Kl盲gerin an die FlussG erbrachte. Denn hinsichtlich der von der Kl盲gerin bezogenen Entsorgungsleistungen und damit bei der Abgabe der Kl盲rschl盲mme zur Entsorgung war die FlussG nicht unternehmerisch t盲tig (s. oben II. 2. c cc). Der f眉r die Begr眉ndung der wirtschaftlichen Eingliederung erforderliche Zusammenhang zwischen unternehmerischen T盲tigkeiten der Organgesellschaft und des Organtr盲gers (s. oben II. 2. c aa) fehlt daher.
ee) Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --ausgehend von seiner Rechtsauffassung-- keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob sich eine wirtschaftliche Eingliederung der Kl盲gerin in das Unternehmen der FlussG daraus ergeben kann, dass die T-GmbH, an der die FlussG zu 80 % beteiligt war, als Organgesellschaft der FlussG anzusehen ist.
(1) Die FlussG hat das Grundst眉ck, auf dem die T-GmbH die an die Kl盲gerin verpachtete Trocknungsanlage errichtet hatte, an die T-GmbH vermietet. Handelte es sich bei der T-GmbH um eine Organgesellschaft der FlussG, w盲re, aufgrund der Behandlung der Unternehmen des Organkreises als ein Unternehmen, nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Verpachtung der Trocknungsanlage durch die T-GmbH an die Kl盲gerin der FlussG zuzurechnen. Die Trocknungsanlage und deren Verpachtung an die Kl盲gerin war f眉r das Unternehmen der Kl盲gerin wesentlich. Ebenso wie sich die finanzielle Eingliederung nicht aus einer unmittelbar vom Organtr盲ger gehaltenen Beteiligung zu ergeben hat, sondern auch auf einer (mittelbaren) Beteiligung 眉ber eine andere Tochtergesellschaft beruhen kann (vgl. Heidner in Bunjes/ Geist, UStG, 9. Aufl., 搂 2 Rz 117; Klenk in S枚lch/Ringleb, Umsatzsteuer, 搂 2 UStG Rz 112), muss auch die wirtschaftliche Eingliederung nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organtr盲ger bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung zwischen zwei Organgesellschaften beruhen (Birkenfeld, Das gro脽e Umsatzsteuerhandbuch, 搂 37 Rz 63; W盲ger, in Festschrift f眉r Schaumburg, K枚ln 2009, 1189 ff., 1197).
(2) Die Feststellung des FG, die FlussG habe die Betriebsf眉hrung 眉bernommen, k枚nnte f眉r eine organisatorische Eingliederung sprechen. Ob die von der Rechtsprechung f眉r die Annahme der organisatorischen Eingliederung erforderlichen Kriterien (z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451) erf眉llt sind, ergibt sich hieraus aber nicht und ist weiter aufzukl盲ren. Erforderlichenfalls ist dabei 眉ber die im Senatsurteil in BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 offen gelassene Frage zu entscheiden, welche Bedeutung der auch im Streitfall vorliegenden Gesch盲ftsf眉hrungsordnung (Anlage 2 der Grundsatzvereinbarung) zukommt. Sollte die T-GmbH 眉ber mehrere einzelgesch盲ftsf眉hrungsbefugte Gesch盲ftsf眉hrer verf眉gen, w盲re ggf. 眉ber die Bedeutung des dem einzelnen Gesch盲ftsf眉hrer zustehenden Widerspruchsrechts (vgl. hierzu W盲ger, in Festschrift f眉r Schaumburg, K枚ln 2009, 1189 ff., 1205 f.) zu entscheiden.
(3) F眉r den Fall, dass das FG eine wirtschaftliche Eingliederung 眉ber die T-GmbH bejahen sollte, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es f眉r das Vorliegen nichtsteuerbarer Innenleistungen der Kl盲gerin an die FlussG unerheblich ist, ob die FlussG die von der Kl盲gerin bezogenen Leistungen f眉r nichtunternehmerische Zwecke verwendete. Denn wenn die Voraussetzungen der Organschaft vorliegen, ist die Organgesellschaft in vollem Umfang als nichtselbst盲ndig zu behandeln (W盲ger, in Festschrift f眉r Schaumburg, K枚ln 2009, 1189 ff., 1211). F眉r die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kommt es nicht darauf an, ob der Organtr盲ger die von der Organgesellschaft bezogene Leistung f眉r unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke verwendet. Ansonsten k盲me es bei einer Verwendung der von der Organgesellschaft erbrachten Leistung f眉r unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke zu einer partiellen Selbst盲ndigkeit (im Umfang der Leistungsverwendung f眉r nichtunternehmerische Zwecke), die mit der Behandlung als ein Unternehmen und als ein Steuerpflichtiger (EuGH-Urteil vom 22. Mai 2008 C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, UR 2008, 534) nicht zu vereinbaren w盲re. Verwendet der Organtr盲ger Unternehmensgegenst盲nde oder Innenleistungen f眉r nicht unternehmerische Zwecke, kann dies daher nur zu einer Entnahmebesteuerung nach dem im Streitjahr geltenden 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c UStG beim Organtr盲ger f眉hren, wor眉ber im Verfahren der Kl盲gerin aber nicht zu entscheiden ist.
3. 脺ber die Verfahrensr眉ge war nicht mehr zu entscheiden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2241841 |
BFH/NV 2009, 2080 |
BFH/PR 2010, 59 |
BStBl II 2010, 863 |
BFHE 226, 465 |
DB 2009, 2527 |
DStRE 2009, 1395 |
DStZ 2010, 56 |
HFR 2010, 144 |
UR 2009, 800 |