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Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft, Voraussetzung eines Mindestzeitraums der finanziellen Verbundenheit, Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses
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Leitsatz (amtlich)
1. Bei Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage handelt es sich um eine Norm, deren Umsetzung durch einen Mitgliedstaat die vorherige Konsultation des Beratenden Ausschusses f眉r die Mehrwertsteuer durch den Mitgliedstaat und den Erlass einer nationalen Regelung voraussetzt, die es im Inland ans盲ssigen Personen, insbesondere Gesellschaften, die rechtlich unabh盲ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, gestattet, nicht mehr als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige, sondern zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt zu werden, dem allein eine pers枚nliche Identifikationsnummer f眉r diese Steuer zugeteilt wird und der allein infolgedessen Mehrwertsteuererkl盲rungen abgeben kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu pr眉fen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende diese Kriterien erf眉llt, wobei eine nationale Regelung, die diese Kriterien erf眉llen sollte, ohne vorherige Konsultation des Beratenden Ausschusses f眉r die Mehrwertsteuer eine Umsetzung unter Versto脽 gegen das in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388 aufgestellte Verfahrenserfordernis w盲re.
2. Der Grundsatz der Steuerneutralit盲t steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die sich darauf beschr盲nkte, Steuerpflichtige, die sich f眉r ein System von vereinfachter Mehrwertsteuererkl盲rung und -zahlung entscheiden m枚chten, danach unterschiedlich zu behandeln, ob das Mutterunternehmen oder die Muttergesellschaft mindestens seit Beginn des dem Jahr der Erkl盲rung vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 50 % der Aktien oder Anteile an den untergeordneten Personen h盲lt oder diese Voraussetzungen im Gegenteil erst nach diesem Zeitpunkt erf眉llt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu pr眉fen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine solche Regelung darstellt. Dar眉ber hinaus stehen weder das Rechtsmissbrauchsverbot noch der Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatz einer solchen Regelung entgegen.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2
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Beteiligte
Ministero dell Economia et delle Finanze |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Steuerpflichtige 鈥 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 鈥 Mutter- und Tochtergesellschaften 鈥 Umsetzung der Regelung 眉ber einen einzigen Steuerpflichtigen durch den Mitgliedstaat 鈥 Voraussetzungen 鈥 Folgen鈥
In der Rechtssache C-162/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 30. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 26. M盲rz 2007, in dem Verfahren
Ampliscientifica Srl,
Amplifin SpA
gegen
Ministero dell鈥橢conomia e delle Finanze,
Agenzia delle Entrate
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DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Rosas, der Richter U. L玫hmus und A. 脫 Caoimh, der Richterin P. Lindh sowie des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Maz谩k,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 30. Januar 2008,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Ampliscientifica Srl und der Amplifin SpA, vertreten durch M. Garavoglia, avvocato,
鈥 der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollm盲chtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,
鈥 der zyprischen Regierung, vertreten durch E. Sym茅onidou als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch C. Gibbs als Bevollm盲chtigte im Beistand von I. Hutton, Barrister,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und M. Afonso als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ampliscientifica Srl (im Folgenden: Ampliscientifica) und der Amplifin SpA (im Folgenden: Amplifin) auf der einen und dem Ministero dell鈥橢conomia e delle Finanze und der Agenzia delle Entrate auf der anderen Seite 眉ber eine Mehrwertsteuernachforderung gegen眉ber Amplifin f眉r die Jahre 1990 und 1991.
Rechtlicher Rahmen
Geme...