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Entscheidungsstichwort (Thema)
Stra脽enbenutzungsgeb眉hr, Steuertatbestand, Frankreich
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Leitsatz (amtlich)
1.Die Franz枚sische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und aus den Verordnungen (EWG, Euratom) des Rates vom 29. Mai 1989 Nrn. 1553/89 眉ber die endg眉ltige einheitliche Regelung f眉r die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel und 1552/89 zur Durchf眉hrung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom 眉ber das System der Eigenmittel der Gemeinschaften versto脽en, dass sie die Autobahnmaut, die als Gegenleistung f眉r die den Benutzern erbrachte Leistung erhoben wird, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen hat, soweit die letztgenannte Leistung nicht von einer Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie ausgef眉hrt wird, und dass sie der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften nicht als Mehrwertsteuereigenmittel die Betr盲ge zur Verf眉gung gestellt hat, die der Mehrwertsteuer, die auf die Autobahnmaut h盲tte erhoben werden m眉ssen, zuz眉glich Verzugszinsen entsprechen.
2.Die Franz枚sische Republik tr盲gt die Kosten.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听2, 4 Abs. 5
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Beteiligte
Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften |
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Tatbestand
Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 眉ber die Mehrwertsteuer - Gestattung der Stra脽enbenutzung gegen eine Maut - Kein Mehrwertsteuer-Tatbestand - Verordnungen (EWG, Euratom) Nrn. 1552/89 und 1553/89 - Mehrwertsteuereigenmittel
In der Rechtssache C-276/97
Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollm盲chtigte, Zustellungsbevollm盲chtigter: C. G贸mez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
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gegen
Franz枚sische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Sous-directeur in der Direktion f眉r Rechtsfragen des Ministeriums f眉r ausw盲rtige Angelegenheiten, und G. Mignot, Sekret盲r f眉r ausw盲rtige Angelegenheiten in dieser Direktion, als Bevollm盲chtigte,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Franz枚sische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag versto脽en hat, dass sie
-entgegen den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) die Autobahnmaut nicht als Gegenleistung f眉r eine dem Benutzer erbrachte Leistung der Mehrwertsteuer unterworfen und
-der Kommission nicht die entsprechenden Betr盲ge als Eigenmittel zuz眉glich Verzugszinsen zur Verf眉gung gestellt hat,
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DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten G. C. Rodr铆guez Iglesias, der Kammerpr盲sidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), L. Sev贸n und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm und V. Skouris und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsr盲tin, und H. A. R眉hl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der Parteien in der Sitzung vom 23. November 1999, in der die Kommission durch H. Michard und die Franz枚sische Republik durch K. Rispal-Bellanger und durch S. Seam, Sekret盲r f眉r ausw盲rtige Angelegenheiten in der Direktion f眉r Rechtsfragen des Ministeriums f眉r ausw盲rtige Angelegenheiten, als Bevollm盲chtigte vertreten waren,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2000,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gem盲脽 Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Franz枚sische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag versto脽en hat, dass sie
-entgegen den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) die Autobahnmaut nicht als Gegenleistung f眉r eine dem Benutzer erbrachte Leistung der Mehrwertsteuer unterworfen und
-der Kommission nicht die entsprechenden Betr盲ge als Eigenmittel zuz眉glich Verzugszinsen zur Verf眉gung gestellt hat.
Rechtlicher Rahmen
2. Artikel 2 der Sechsten Richtlinie lautet:
Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1.Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt;
2.die Einfuhr von Gegenst盲nden.
3. In Artikel 4 Abs盲tze 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie he...