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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmerische T盲tigkeit der Deutschen Bundespost/TELEKOM
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Leitsatz (NV)
Bis zum 1. Juli 1991 war die Deutsche Bundespost TELEKOM hoheitlich t盲tig. Seit dem 1. Juli 1991 sind die Rechtsbeziehungen bei Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM privatrechtlicher Natur; ab diesem Zeitpunkt war die Deutsche Bundespost TELEKOM deshalb Unternehmerin i.S. des 搂 2 Abs. 3 Satz 1 USTG 1991.
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Normenkette
UStG 1991 搂 2 Abs. 3; PostStruktG Art. 3 Nr. 7; PostVerfG 搂 65
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin), eine Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR), stellte im Jahre 1992 zwei Geb盲ude fertig und vermietete diese ab dem 1. Oktober 1992 an die Deutsche Bundespost TELEKOM. Die Kl盲gerin verzichtete gem盲脽 搂 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) auf die Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1991 und machte in ihren Umsatzsteuererkl盲rungen die in der Bauphase in den Streitjahren 1991 und 1992 angefallenen Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 鈥 DM (1991: 鈥 DM; 1992: 鈥 DM) geltend. Die Deutsche Bundespost TELEKOM nutzt diese R盲ume seit 1993 als Entwicklungszentrum. Das Leistungsspektrum dieses Entwicklungszentrums umfasst die Entwicklung, Praxiseinf眉hrung und Instandhaltung von Softwaresystemen.
Im Anschluss an eine bei der GbR durchgef眉hrte Au脽enpr眉fung wurden die Vorsteuerbetr盲ge nicht zum Abzug zugelassen, weil die Deutsche Bundespost TELEKOM auch in diesen Bereichen erst ab 1993 als Unternehmerin anzusehen sei mit der Folge, dass die Kl盲gerin als Vermieterin nicht zur Option gem盲脽 搂 9 UStG 1991 berechtigt gewesen sei. Ab 1993 wurden die Ums盲tze aufgrund der nunmehr zul盲ssigen Option als steuerpflichtig behandelt. Gem盲脽 搂 15a UStG 1991 wurde der Vorsteuerabzug f眉r 1993 in H枚he von 10 % von 3 826 030,28 DM zugunsten der GbR ber眉cksichtigt.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide f眉r 1991 und 1992 erhob die Kl盲gerin Klage. W盲hrend des Klageverfahrens hat der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug zu einem geringf眉gigen Anteil gew盲hrt, soweit die vermietete Fl盲che unstreitig der 脺berlassung und Instandhaltung von Endstelleneinrichtungen dienten (Umsatzsteuer盲nderungsbescheide vom 24. Oktober 2001). Die 脛nderungsbescheide wurden gem盲脽 搂 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 718 ver枚ffentlicht ist, f眉hrte zun盲chst aus, dass die Klage zul盲ssig sei. Im Streitfall seien zwar die drei Gesellschafter der GbR als Kl盲ger aufgetreten, die Klageschrift sei jedoch dahin auszulegen, dass nicht die Gesellschafter, sondern die GbR Kl盲gerin sei (demgegen眉ber werden jedoch im Rubrum der Vorentscheidung X und zwei Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung "als Gesellschafter der Projektgemeinschaft Y-Stra脽e GbR" und als "Kl盲ger" bezeichnet). Zur Sache meinte das FG, das Betreiben eines Entwicklungszentrums f眉r Softwaresysteme durch die Deutsche Bundespost TELEKOM sei schon im Jahre 1992 unternehmerisch i.S. des 搂 2 Abs. 3 UStG 1991 (in der im Jahre 1992 geltenden Fassung) gewesen. Die unternehmerische T盲tigkeit habe sich nicht auf die in 搂 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG 1991 in der in den Streitjahren geltenden Fassung genannte T盲tigkeit (d.h.: die 脺berlassung und Unterhaltung von Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Deutsche Bundespost TELEKOM) beschr盲nkt.
Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Revision.
Zun盲chst r眉gt das FA einen Verfahrensfehler. Es behauptet, die Gesellschafter der GbR h盲tten die Klage als Einzelpersonen erhoben; die Klageschrift k枚nne nicht dahin umgedeutet werden, dass nicht diese Einzelpersonen, sondern die GbR die Klage erhoben habe. Die Klage sei deshalb mangels Klagebefugnis der Gesellschafter nach 搂 40 Abs. 2 FGO 耻苍锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
Sodann r眉gt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es meint, die Deutsche Bundespost TELEKOM sei vor 1993 gem盲脽 搂 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG 1991 a.F. nur im Rahmen der 脺berlassung und Instandhaltung von Endstelleneinrichtungen unternehmerisch t盲tig gewesen. Im 脺brigen sei sie hoheitlich t盲tig gewesen. Ferner meint das FA, die gemieteten Geb盲ude seien im Streitjahr 1992 nur zum Teil bezugsfertig gewesen, das 1. bis 5. Obergeschoss des Geb盲udes Y-Stra脽e sei erst im Jahre 1993 fertig gestellt und bezogen worden.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen. Sie weist darauf hin, dass sie bereits in der Klageschrift die GbR als Kl盲gerin und nicht ihre Gesellschafter als Kl盲ger bezeichnet habe. Im 脺brigen h盲lt sie die Entscheidung des FG f眉r zutreffend.
Die Beteiligten haben auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet.
1. Der vom FA ger眉gte Verfahrensfehler liegt nicht vor.
Das FG hat die Klageschrift im Ergebnis zutreffend dahin ausgelegt, dass die GbR und nicht ihre Gesellschafter als Einzelpersonen die Klage erhoben haben. Die Klageschrift vom 6. Oktober 1998 ist zwar insofern nicht ganz eindeutig, als einleitend einerseits von dem "Rechtsstreit der Gesellschafter der 鈥 GbR" und andererseits von der "Kl盲gerin" die Rede ist. Bei einer verst盲ndigen W眉rdigung der Gesamtumst盲nde des Einzelfalls kann aber kein Zweifel sein, dass die GbR die Kl盲gerin sein sollte. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide waren an die GbR und nicht an die einzelnen Gesellschafter gerichtet. Deshalb war auch nur die GbR zur Erhebung der Klage befugt. Dementsprechend sollte die Klage auch im Namen der GbR erhoben werden. Die Angabe der Gesellschafter der Kl盲gerin war erforderlich, da eine GbR keine Handelsfirma hat (vgl. 搂 17 des Handelsgesetzbuches --HGB--) und deshalb regelm盲脽ig nur mit ihren Gesellschaftern bezeichnet werden kann. Entgegen der Auffassung des FA liegt in der Auslegung der Klageschrift, dass die GbR die Kl盲gerin sein sollte, keine unzul盲ssige Umdeutung, sondern eine dem erkennbaren Willen der Kl盲gerin entsprechende Auslegung der Klageschrift.
2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg.
a) Nach 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991 kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des 搂 14 UStG 1991 gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, als Vorsteuerbetr盲ge abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist u.a. die Steuer f眉r Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf眉hrung steuerfreier Ums盲tze verwendet (搂 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1991). Dabei richtet sich der Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug grunds盲tzlich nach der objektiv belegten Verwendungsabsicht bei Bezug der Leistung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795); in der Regel ist allerdings davon auszugehen, dass die (sp盲tere) tats盲chliche Verwendung der bei Bezug der Leistungen beabsichtigten Verwendung entspricht.
b) Die Kl盲gerin hat nach 搂 9 UStG 1991 auf die Steuerfreiheit der ab 1992 get盲tigten Vermietungsums盲tze nach 搂 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1991 verzichtet. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch vor der Vermietung der Geb盲ude ernstlich beabsichtigt hat, auf die Steuerfreiheit zu verzichten. Gegenteilige Gesichtspunkte sind nicht festgestellt.
c) Die Kl盲gerin konnte auch nach 搂 9 Abs. 1 i.V.m. 搂 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1991 wirksam auf die Steuerfreiheit ihrer Vermietungsums盲tze verzichten, da sie die Geb盲ude (ab Vermietungsbeginn --1. Oktober 1992--) an einen Unternehmer i.S. des 搂 2 UStG 1991 vermietet hat.
Die Deutsche Bundespost TELEKOM war zwar in den Streitjahren 1991 und 1992 eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts i.S. des 搂 2 Abs. 3 UStG 1991; sie war aber seit dem 1. Juli 1991 unternehmerisch t盲tig (BFH-Urteil in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795).
Nach 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1991 sind die juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich t盲tig.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts unternehmerisch (wirtschaftlich) t盲tig, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen der eigens f眉r sie geltenden 枚ffentlich-rechtlichen Regelungen handelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795).
Nach diesen Grunds盲tzen war die Deutsche Bundespost TELEKOM (nur) bis zum 1. Juli 1991 nicht unternehmerisch, sondern hoheitlich t盲tig. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens.
Zwar gilt nach 搂 9 Abs. 1 des Gesetzes 眉ber Fernmeldeanlagen i.d.F. des Art. 3 Nr. 7 des Poststrukturgesetzes (PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl I 1989, 1026), dass die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Deutschen Bundespost TELEKOM entstehendenRechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur sind. Dies gilt jedoch erst seit Aufhebung der "Telekommunikationsordnung" (TKO) vom 5. November 1986 (BGBl I 1986, 1749); denn bis zu diesem Zeitpunkt blieben nicht nur die bestehenden, sondern auch die entstehenden Rechtsbeziehungen bei Inanspruchnahme der Leistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM nach Ma脽gabe der besonders hierf眉r erlassenen Regelungen, hier der TKO, bestehen. Erst mit Aufhebung der TKO zum 1. Juli 1991 wurden die aufgrund der Inanspruchnahme der Leistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM bereits bestehenden枚ffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen als privatrechtliche weitergef眉hrt und erst ab diesem Zeitpunkt waren die entstehenden Rechtsbeziehungen nach 搂 9 des Gesetzes 眉ber Fernmeldeanlagen i.d.F. des Art. 3 Nr. 7 PostStruktG privatrechtlicher Natur (vgl. 搂 65 des Postverfassungsgesetzes --PostVerfG-- i.d.F. des Art. 1 PostStruktG, und BFH in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795).
Bis zum 1. Juli 1991 erbrachte die Deutsche Bundespost TELEKOM hiernach die Leistungen im Rahmen der eigens f眉r sie geltenden Regelungen; sie war damit nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art t盲tig.
Ab dem 1. Juli 1991 waren nach 搂 65 Abs. 3 Satz 2 PostVerfG sowohl die bestehenden als auch --nach 搂 9 Abs. 1 des Gesetzes 眉ber Fernmeldeanlagen-- die entstehenden Rechtsbeziehungen bei Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM privatrechtlicher Natur; die Deutsche Bundespost TELEKOM 眉bte danach die streitigen T盲tigkeiten nicht mehr im Rahmen von 枚ffentlich-rechtlichen Sonderregelungen aus. Ab diesem Zeitpunkt war sie deshalb Unternehmerin i.S. des 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1991. Hinsichtlich der Vermietung des Geb盲udes an die Deutsche Bundespost TELEKOM ab 1. Juli 1991 konnte die Kl盲gerin wirksam auf die Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1991 verzichten und den Vorsteuerabzug f眉r die damit zusammenh盲ngenden Leistungen beanspruchen (BFH in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795).
d) Nach 搂 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG 1991 in der in den Streitjahren geltenden Fassung galt zwar die 脺berlassung und Unterhaltung von Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Deutsche Bundespost TELEKOM auch dann als gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit, wenn die Voraussetzungen des 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1991 nicht erf眉llt waren. Diese Sonderregelung greift aber nur ein, "wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 鈥 nicht gegeben sind". Sie schlie脽t deshalb nicht aus, dass eine Person des 枚ffentlichen Rechts bereits nach der allgemeinen Regelung in 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1991 unternehmerisch t盲tig ist (BFH in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795). Aus der Sonderregelung in 搂 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG 1991 a.F. kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass die Deutsche Bundespost TELEKOM in den Streitjahren nur insoweit unternehmerisch t盲tig war, als sie Fernsprech-Nebenstellenanlagen an ihre Kunden 眉berlie脽 und unterhielt.
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Fundstellen
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BFH/NV 2005, 388 |