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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts als Organtr盲ger
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Leitsatz (amtlich)
1. Auch eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts kann Organtr盲ger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch t盲tig ist.
2. Die Eigenschaft als Unternehmer kann sie durch eine blo脽e Beteiligung durch eine unentgeltliche T盲tigkeit und durch die T盲tigkeit der mit ihr verbundenen Gesellschaften nicht erlangen.
3. Die die Unternehmereigenschaft begr眉ndenden entgeltlichen Leistungen der juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts k枚nnen auch an eine Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungst盲tigkeit eine enge finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche (organschaftliche) Verbindung besteht.
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Normenkette
UStG 1980 搂 2 Abs.听2 Nr. 2, Abs.听3; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Umstritten ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines im Streitjahr 1986 an die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) von ihrer Mehrheitsgesellschafterin gezahlten Betrages zum Ausgleich des von ihr erwirtschafteten Verlustes.
Die 1983 gegr眉ndete Kl盲gerin, eine GmbH, betrieb als P盲chterin eine Trocknungsanlage zur Herstellung von Brennstoffen aus kohlehaltigen Kl盲rschl盲mmen eines Flusses, erwarb diese Schl盲mme daf眉r und vertrieb die so hergestellten Brennstoffe.
An ihr waren im Streitjahr die FlussG mit 510 000 DM und die XY-GmbH mit 490 000 DM beteiligt. Die FlussG ist eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts, die zur Regelung der Vorflut und zur Abwasserreinigung im Gebiet des Flusses E sowie zur Unterhaltung und zum Betrieb der ausgef眉hrten Anlagen errichtet wurde (搂 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Bildung einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und zur Abw盲sserreinigung im Flussgebiet vom 14. Juli 1904, Gesetzes-Sammlung f眉r die K枚niglichen Preu脽ischen Staaten 鈥昉rGS鈥 1904, 175 in der im Streitjahr 1986 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1984, Gesetz- und Verordnungsblatt f眉r das Land Nordrhein-Westfalen 鈥旼VBl NW鈥 1984, 369 鈥旻lussGG鈥).
Die Kl盲gerin pachtete eine von der ABC-GmbH errichtete Trocknungsanlage. Auch an der ABC-GmbH waren die Gesellschafter der Kl盲gerin beteiligt. Vertraglich war vereinbart, dass die FlussG den von ihr behandelten Rohschlamm an die XY-GmbH verkaufen und diese ihn mit einem "Handelsnutzen" von 7 % an die Kl盲gerin weiterver盲u脽ern sollte. Tats盲chlich stellte die FlussG der Kl盲gerin unmittelbar den bereits mit Kohle angereicherten, entw盲sserten Rohschlamm ohne besonders berechnetes Entgelt zur Verf眉gung. Die Kl盲gerin stellte hieraus unter Verwendung von weiterem Zumischgut (z.B. Kohle) Brennstoff her.
Um die wirtschaftlich g眉nstigste Art der Schlammbeseitigung zu gew盲hrleisten, entschloss sich die FlussG im Jahr 1985, die Mehrheitsbeteiligung und die industrielle F眉hrung der Kl盲gerin zu 眉bernehmen. Sie zog auch die Betriebsf眉hrung der ABC-GmbH, der Verp盲chterin der Trocknungsanlage, an sich, weil sie die zu deren Errichtung gew盲hrten Kredite durch B眉rgschaften (von 22 Mio. DM) abgesichert hatte und weil sie auf die Kostendeckung durch die Verpachtung der Anlage Einfluss nehmen wollte.
In einer am 26. November 1985 geschlossenen "Grundsatzvereinbarung hinsichtlich Errichtung und Betrieb der Trocknungsanlage" wurden zwischen den Beteiligten Regelungen zur besseren Vermarktung des Flussschlamms und dessen Entsorgung vereinbart.
Anlage 6 dieser Grundsatzvereinbarung enthielt Regelungen zum Schlammverkauf und zur Verlustvermeidung sowie zur Verlustabdeckung. Soweit danach trotz der vorab vereinbarten Brennstoffpreise und nach Aussch枚pfung aller M枚glichkeiten zur Kostendeckung die Selbstkosten der Kl盲gerin nicht gedeckt w眉rden, sollten die Verluste zun盲chst durch Aufl枚sung stiller Reserven aufgefangen werden. Reichten diese Ma脽nahmen nicht aus, sollte die FlussG den Ausgleich des Verlustes durch einen Betriebskostenzuschuss u.a. mit folgender Ma脽gabe 眉bernehmen:
"Sofern der Heizwert des von FlussG an XY-GmbH gelieferten Rohschlammes im Jahresmittel 1 800 Kcal/kg unterschreitet, wird der in diesem Gesch盲ftsjahr zu zahlende Betriebskostenzuschuss sogleich in der Form eines verlorenen Zuschusses gew盲hrt."
Au脽erdem 眉bernahm die Kl盲gerin in der erw盲hnten Vereinbarung (Anlage 4 der Grundsatzvereinbarung) zus盲tzlich zur ABC-GmbH deren bereits bestehende Verpflichtung in Aus眉bung der Abwasserbeseitigungspflicht der FlussG (nach 搂 54 Abs. 1 des Landeswassergesetzes NW vom 4. Juli 1979 in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 6. November 1984 鈥昄WG鈥 und 搂 1 FlussGG zur Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet) t盲tig zu werden. Soweit die Errichtung und der Betrieb der Trocknungsanlage zur Behandlung der kohlehaltigen Kl盲rschl盲mme des Flusses sowie die Herstellung von Brennstoffen aus dem entw盲sserten Schlamm der Abwasserbeseitigung i.S. des 搂 18a Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes 鈥昗HG鈥 (i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 und der 脛nderung vom 28. M盲rz 1980) zuzuordnen ist, sollte daher auch die Kl盲gerin in Aus眉bung der Abwasserbeseitigungspflicht der FlussG t盲tig werden.
Im Streitjahr 1986 zahlte die FlussG der Kl盲gerin aufgrund der Vereinbarung zum Ausgleich eines sonst entstehenden Verlustes rund 4 Mio. DM. Diese Zahlung wurde als verlorener Zuschuss angesehen, weil der Heizwert des von der FlussG zur Verf眉gung gestellten Rohschlammes weniger als 1 800 Kcal/kg betrug.
Die Verluste der Kl盲gerin beruhten darauf, dass Kohlezechen inzwischen bei ihren Schachtanlagen R眉ckhaltevorrichtungen eingebaut hatten, die einen Teil der bis dahin mit dem Abwasser fortgeschwemmten Kohle zur眉ckhielten, so dass die durch Entw盲sserung entstehenden Kl盲rschl盲mme weniger Kohlebestandteile enthielten. Um die angestrebte Verwertung der Schl盲mme sicherzustellen, mischte bereits die FlussG dem Rohschlamm w盲hrend der Trocknung in ihrer zentralen Schlammbehandlungsanlage Steinkohle bei. Dar眉ber hinaus waren als Folge der allgemeinen Energiekrise die Erl枚se f眉r den aus dem Flussschlamm hergestellten Brennstoff r眉ckl盲ufig. Zudem wurde die Trocknungsanlage wegen technischer Schwierigkeiten im Streitjahr 1986 nicht planm盲脽ig betrieben. Die Kl盲gerin konnte erst seit 1987 Erl枚se aus dem Verkauf von Trockengut erzielen.
Die Kl盲gerin behandelte die von der FlussG zum Verlustausgleich erhaltenen Zahlungen als nicht umsatzsteuerbare Einnahmen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) beurteilte die von 1986 bis 1990 zum Verlustausgleich von der FlussG an die Kl盲gerin gezahlten Betr盲ge in H枚he von rund 4 Mio. DM (1986) 鈥晆nd ansteigend von 8 Mio. DM im Jahr 1987 bis 眉ber 23 Mio. DM im Jahr 1990鈥 als insgesamt nicht r眉ckzahlbare Zusch眉sse, weil die Heizwerte des Rohschlammes im Jahresdurchschnitt jeweils unter 1 800 Kcal/kg gelegen hatten. Er unterwarf die Zahlungen unter Hinweis auf einen Erlass des Bundesministers der Finanzen (BMF) der Umsatzsteuer und 盲nderte die Umsatzsteuerbescheide f眉r 1986 bis 1990 entsprechend (gem盲脽 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung 鈥AO 1977鈥).
Der gegen die ge盲nderte Umsatzsteuerfestsetzung f眉r 1986 eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegr眉ndet ab. Zur Begr眉ndung f眉hrte das FG u.a. aus, die Kl盲gerin sei selbst盲ndig und nicht als Organgesellschaft der FlussG t盲tig gewesen; denn die FlussG habe als hoheitlich bei der Abwasserbeseitigung handelnde juristische Person des 枚ffentlichen Rechts kein Unternehmen betrieben, in das die Kl盲gerin wirtschaftlich h盲tte eingegliedert werden k枚nnen.
Die Kl盲gerin habe die erw盲hnten Zahlungen als Entgelt f眉r die von ihr erbrachten Leistungen durch Einrichtung und Aufbau des Betriebes der Schlammtrocknungsanlage 鈥晈ie in der Grundsatzvereinbarung vom 26. November 1985 vereinbart鈥 erhalten. Die Leistung habe dem Individualinteresse der FlussG an der Weiterverarbeitung des Flussschlammes gedient; denn die FlussG habe den Betrieb der Anlage durch die Kl盲gerin als unerl盲ssliches Glied der Entsorgungskette f眉r den Schlamm betrachtet. Die Verlustausgleichszahlungen seien wegen der Verarbeitung der ihr von der FlussG 眉berlassenen Schl盲mme zu Brennstoffen geleistet worden. Sie seien nicht geleistet worden, um sie in die Lage zu versetzen, unternehmerisch t盲tig zu werden.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung von Verfahrensrecht und unrichtige Anwendung des einschl盲gigen sachlichen Rechts.
Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer f眉r 1986 um 563 320,23 DM herabzusetzen.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Der Senat kann nicht abschlie脽end entscheiden, weil die daf眉r erforderlichen Feststellungen nicht vorhanden sind.
1. Die Verfahrensr眉gen greifen nicht durch. Dies ist in der m眉ndlichen Verhandlung am 9. Oktober 2002 erl盲utert worden. Der Senat sieht daher nach 搂 126 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer schriftlichen Begr眉ndung ab.
2. Eine abschlie脽ende Entscheidung in der Sache, ob die Kl盲gerin den Verlustausgleich als Gegenleistung f眉r die Vorbereitung der Weiterverarbeitung des ihr von FlussG 眉berlassenen Schlammkuchens erhalten hat, ist aufgrund der bisher ermittelten Tatsachen nicht m枚glich.
a) Ob die Kl盲gerin bei dieser T盲tigkeit nicht steuerbare Innenleistungen als Organgesellschaft an die FlussG als Organtr盲ger ausgef眉hrt hat, weil sie in deren Unternehmen wirtschaftlich eingegliedert war (搂 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 鈥昒StG鈥 1980), l盲sst sich auf Grund der vorhandenen Feststellungen nicht eindeutig beurteilen.
Nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG 1980 wird die gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit nicht selbst盲ndig ausge眉bt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr盲gers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG 1980 auf Innenleistungen zwischen den im Erhebungsgebiet gelegenen Unternehmensteilen beschr盲nkt.
b) Die Kl盲gerin, eine juristische Person des privaten Rechts (GmbH), kann als Organgesellschaft mit einem anderen Unternehmer als Organtr盲ger grunds盲tzlich organschaftlich verbunden sein, wenn sie finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen eines anderen Unternehmers (Organtr盲ger) eingegliedert ist. Die Eigenschaft als Organtr盲ger kann jeder Unternehmer ausf眉llen. Auch eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts kann Organtr盲ger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch t盲tig ist. Eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts ist im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art unternehmerisch t盲tig (搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980). Wenn und soweit sie 枚ffentliche Gewalt aus眉bt, ist sie nicht wirtschaftlich t盲tig (Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG 鈥昍ichtlinie 77/388/EWG鈥) und kann insoweit auch nicht Organtr盲ger sein (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 18. Februar 1965 V 189/62 U, BFHE 82, 72, BStBl III 1965, 272). Eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts kann neben der Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt eine wirtschaftliche T盲tigkeit aus眉ben, die in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuerrechts f盲llt. Der Anwendungsbereich des UStG auf juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts wird somit durch die Art ihrer Bet盲tigung begr眉ndet und begrenzt.
c) Eine wirtschaftliche T盲tigkeit f眉hrt eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts aus, wenn sie im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt. Sie muss dabei auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen der eigens f眉r sie geltenden 枚ffentlich-rechtlichen Regelungen t盲tig sein (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). Die Modalit盲ten ihrer T盲tigkeit d眉rfen nicht durch ihr Sonderrecht bestimmt sein (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofes der Europ盲ischen Gemeinschaften 鈥旹uGH鈥 vom 14. Dezember 2000 Rs. C-446/98 -Camara Municipal do Porto-, Slg. 2000, I-11435, Umsatzsteuer-Rundschau 鈥昒R鈥 2001, 108; vom 12. September 2000 Rs. C-408/97 -Kommission/Niederland-, Slg. 2000, I-6417, UR 2000, 527; vom 12. September 2000 Rs. C-359/97 -Kommission/Vereinigtes K枚nigreich-, Slg. 2000, I-6355, UR 2000, 518). Auch wenn die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts danach im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt t盲tig wird, kann sie als Unternehmer behandelt werden, wenn anderenfalls gr枚脽ere Wettbewerbsverzerrungen (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 6. Februar 1997 Rs. C-247/95 -Marktgemeinde Welden-, Slg. 1997, I-779, UR 1997, 261) eintreten w眉rden (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) oder in Bezug auf die in Anhang D der Richtlinie 77/388/EWG aufgef眉hrten T盲tigkeiten, sofern deren Umfang nicht unbedeutend ist (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG). Schlie脽lich k枚nnen auch bestimmte nach Art. 13 und 28 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreie T盲tigkeiten so behandelt werden, als obl盲gen sie den 枚ffentlichen Einrichtungen im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG). Ist eine juristische Person nach den erw盲hnten Grunds盲tzen wirtschaftlich t盲tig, ist damit auch zugleich der Rahmen ihres Unternehmens festgelegt. In diesem Bereich kann sie mit einer anderen juristischen Person (Organgesellschaft), die sie durch die Mehrheit der Stimmrechte finanziell und durch die Art und Weise der Gesch盲ftsf眉hrung auch organisatorisch beherrscht, organschaftlich verbunden sein, wenn und soweit die Organgesellschaft auch wirtschaftlich in ihr Unternehmen eingegliedert ist (搂 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG 1980).
d) Die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts wird nur durch eigene entgeltliche Leistungen in dem beschriebenen Bereich wirtschaftlich t盲tig. Die Eigenschaft als Unternehmer kann sie durch eine blo脽e Beteiligung, durch eine unentgeltliche T盲tigkeit und durch die T盲tigkeit der mit ihr verbundenen Gesellschaften nicht erlangen (vgl. zur wirtschaftlichen T盲tigkeit einer Holdinggesellschaft das Urteil des EuGH vom 27. September 2001 Rs. C-16/00 -Cibo Participations SA-, Slg. 2001, I-6663, UR 2001, 500). Erst wenn die Voraussetzungen f眉r ein Unternehmen vorliegen, kann als Folge davon gepr眉ft werden, ob und in welchem Umfang und mit welchen umsatzsteuerrechtlichen Folgen Organschaft besteht.
F眉r die Erreichung der Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, an wen die entgeltlichen Leistungen erbracht werden. Sie k枚nnen auch an eine Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungst盲tigkeit eine enge finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche (organschaftliche) Verbindung besteht (vgl. die st盲ndige Rechtsprechung des Senats zur Organschaft bei Betriebsaufspaltung, z.B. Beschl眉sse vom 28. Januar 2002 V B 39/01, BFH/NV 2002, 823; vom 22. November 2001 V B 141/01, BFH/NV 2002, 550; vom 12. November 1998 V B 119/98, BFH/NV 1999, 684; Urteil vom 9. September 1993 V R 124/89, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129).
e) Im Streitfall kann zwischen der FlussG und der Kl盲gerin Organschaft bestehen, wenn die FlussG selbst Lieferungen oder sonstige Leistungen im eigenen Namen gegen Entgelt ausgef眉hrt hat und dabei nicht au脽erhalb des Anwendungsbereichs des Umsatzsteuerrechts, z.B. in Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt, t盲tig war. Entgeltliche Leistungen k枚nnen auch an die Kl盲gerin erbracht worden sein.
Wenn die FlussG auf diese Weise wirtschaftlich t盲tig war, kann sie auch mit der Kl盲gerin organschaftlich verbunden sein. Eine finanzielle und organisatorische Eingliederung der Kl盲gerin ist offensichtlich gegeben. F眉r die wirtschaftliche Eingliederung ist der Umfang der wirtschaftlichen T盲tigkeit der FlussG zu bestimmen.
f) Eine abschlie脽ende Entscheidung ist dem Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht m枚glich. Das FG hat (lediglich) festgestellt, dass die FlussG der Kl盲gerin den angereicherten Rohschlamm ohne besonders berechnetes Entgelt zur Verf眉gung gestellt hat. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Lieferung des Kl盲rschlamms nicht auch zum Entgelt f眉r die Dienstleistungen der Kl盲gerin an die FlussG geh枚rten. Jedenfalls ist nach den Feststellungen des FG offen, ob die FlussG andere entgeltliche Leistungen wie z.B. administrative, kaufm盲nnische oder sonstige technische Leistungen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-6663, UR 2001, 500) gegen眉ber der Kl盲gerin erbracht hat. Die Sache war deshalb zur Nachholung entsprechender Feststellungen zur眉ckzuverweisen.
F眉r diesen Fall ist der Umfang des Unternehmens der FlussG gegen ihre nichtunternehmerische Bet盲tigung durch Abwasser- und Abfallbeseitigung abzugrenzen. Dabei ist zu untersuchen, ob die FlussG die Trocknung der Kl盲rschl盲mme durch die Kl盲gerin in einem (nichtunternehmerischen) Bereich empfangen hat, in dem die Modalit盲ten durch Sonderrecht (Abwasser- oder Abfallrecht) bestimmt worden waren; denn f眉r diesen Fall konnte die Kl盲gerin nicht wirtschaftlich in ein Unternehmen der FlussG eingegliedert sein. Die Kl盲gerin hat dann keine Innenleistungen an die FlussG ausgef眉hrt. F眉r die dann notwendige Beurteilung der Leistungen der Kl盲gerin an eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts gegen Verlustausgleich weist der Senat auf seine Entscheidungen zur Tierk枚rperbeseitigung (Urteile vom 4. Juni 1992 V R 22/90, BFH/NV 1993, 200; vom 4. Juni 1992 V R 31/88, BFH/NV 1993, 276, und vom 4. Juni 1992 V R 33/89, BFH/NV 1993, 331) hin.
3. Der 脛nderung des urspr眉nglichen Steuerbescheids stand 搂 176 Abs. 2 AO 1977 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf bei der Aufhebung oder 脛nderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ber眉cksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbeh枚rde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist. Die Finanzverwaltung hatte zwar in Abschn. 21 Abs. 1 S盲tze 4 und 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996 (UStR 1996) noch die Ansicht vertreten, der Organtr盲ger m眉sse keine eigenen Ums盲tze bewirken; es reiche aus, wenn er sich hierbei auf die Tochtergesellschaften als seine Organe beziehe. Selbst wenn damit auch "Tochtergesellschaften" von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts gemeint gewesen sein sollten, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des 搂 176 Abs. 2 AO 1977 bereits deshalb nicht erf眉llt, weil der BFH die 鈥昺ittlerweile aufgegebene鈥 Verwaltungsvorschrift des Abschn. 21 Abs. 1 S盲tze 4 und 5 UStR 1996 bei Erlass des angefochtenen 脛nderungsbescheids (am 25. November 1993) nicht als gesetz- und rechtswidrig bezeichnet hatte. Vielmehr hatte das FA die Kl盲gerin von Anfang an als selbst盲ndige Unternehmerin und nicht als Organgesellschaft behandelt. Von welchen 脺berlegungen es sich dabei leiten lie脽, ist unerheblich. Die Frage, ob die Kl盲gerin Organgesellschaft der FlussG war, ist allein nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
4. Die von der Kl盲gerin angeregte Vorlage zur Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts kommt nicht in Betracht, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollst盲ndig festgestellt worden ist.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 867623 |
BFH/NV 2003, 128 |
BStBl II 2003, 375 |
BFHE 2003, 119 |
BFHE 200, 119 |
BB 2002, 2651 |
DB 2003, 646 |
DStRE 2003, 110 |
HFR 2003, 275 |
UR 2003, 74 |