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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft bei hoheitlicher T盲tigkeit; Gesellschafterzuschuss als Entgelt
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Leitsatz (redaktionell)
1. Eine auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung t盲tige juristische Person des 枚ffentlichen Rechts (jP枚R) kann - mangels wirtschaftlicher Eingliederung der Organgesellschaft - nicht als umsatzsteuerlicher Organtr盲ger einer von ihr mit der Trocknung und Verwertung von Schl盲mmen beauftragten Tochtergesellschaft angesehen werden, wenn die T盲tigkeit der jP枚R insgesamt hoheitlicher Natur und daher die Unterhaltung eines Betriebs gewerblicher Art ausgeschlossen ist.
2. Die M枚glichkeit zur 脺bertragung der Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung auf Private gem盲脽 搂 53 LWG NW konnte im Jahre 1986 keine die Hoheitlichkeit dieser Aufgabe ausschlie脽ende Wettbewerbssituation zu privaten Wirtschaftsteilnehmern begr眉nden, da sie als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang lediglich die Entsorgung eigener Abw盲sser der Berechtigten erfasste.
3. 脺bernimmt die jP枚R als Mehrheitsgesellschafterin aufgrund entsprechender vorheriger Zusage die bei der Schlammtrocknung durch die Tochtergesellschaft entstehenden Verluste, weil dies f眉r sie die wirtschaftlich g眉nstigste Art der Entsorgung darstellt, so liegt hierin kein Gesellschafterbeitrag, sondern ein Entgelt f眉r eine im Individualinteresse der Gesellschafterin erbrachte sonstige Leistung.
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Normenkette
UStG 搂听1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 搂听2 Abs.听1, 2 Nr. 2, 搂听3 Abs. 9; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 S盲tze听1-2; KStG 搂听1 Abs. 1 Nr. 6, 搂听4 Abs.听1, 5 S. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines im Jahre 1986 an die Kl盲gerin von ihrer Mehrheitsgesellschafterin gezahlten Betrages zum Ausgleich des von ihr erwirtschafteten Verlustes.
Die Kl盲gerin ist eine im Jahre 1983 von der XY GmbH -XY- als 100 %-Tochtergesellschaft gegr眉ndete GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb einer Trocknungsanlage zur Herstellung von Brennstoffen aus kohlehaltigen Kl盲rschl盲mmen der Flu脽, der Erwerb dieser Schl盲mme, der Vertrieb der hergestellten Brennstoffe sowie alle zweckdienlichen Dienstleistungen. Im Jahre 1985 trat die Flu脽genossenschaft -Flu脽G- mit einem Kapitalanteil von 鈥︹. DM als Mehrheitsgesellschafter der Kl盲gerin ein. Die XY behielt einen Kapitalanteil von 鈥︹. DM. Die Flu脽G ist eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechtes, deren Zweck die Regelung der Vorflut und die Abwasserreinigung im Flu脽gebiet sowie Unterhaltung und Betrieb der ausgef眉hrten Anlagen ist, 搂 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Bildung einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und zur Abw盲sserreinigung im Flu脽gebiet vom 14.07.1904 in der im Streitjahr 1986 geltenden Fassung vom 26.06.1984 -Flu脽GG-. Die Kl盲gerin pachtete die von der Trocknungsanlage Flu脽brennstoffe GmbH (ABC) errichtete Trockungsanlage. Gesellschafter der ABC waren ebenfalls die Flu脽G und die XY. Vertraglich vereinbart war, dass die Flu脽G den von ihr behandelten Rohschlamm an die XY verkaufen und diese ihn mit einem Handelsnutzen von 7 % an die Kl盲gerin weiterver盲u脽ern sollte. Tats盲chlich stellte die Flu脽G der Kl盲gerin den bereits mit Kohle angereicherten, getrockneten Rohschlamm unmittelbar unentgeltlich zur Verf眉gung. Die Kl盲gerin stellte hieraus unter Verwendung von weitem Zumischgut Brennstoff her.
Die Kl盲gerin wurde im Jahre 1983 gegr眉ndet, weil die von den Schachtanlagen der Z AG in die Flu脽 geleiteten Abw盲sser Kohlebestandteile enthielten, die Anfang der 80 Jahre so erheblich waren, dass es sinnvoll erschien, Teile der Kl盲rschl盲mme in einer Trocknungsanlage zu trocknen, aus der getrockneten Masse Brennstoffe herzustellen und diese zur Verfeuerung in Heizkraftwerken und Zementwerken zu vermarkten. Im Jahre 1984 beabsichtigte die Flu脽G sodann, als Mitgesellschafterin mit einem Anteil von 26 % in die Kl盲gerin einzutreten. Hierf眉r sprach nach Auffassung der Flu脽G u.a., dass sie aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgabe der Abwasserreinigung und -beseitigung im Flu脽gebiet f眉r das ordnungsgem盲脽e Funktionieren des Gesamtablaufes der Trocknungsanlage mitverantwortlich sei. Zudem sei sie als Hauptgesellschafterin der ABC an der Deckung der hierdurch entstandenen Kosten durch die Verpachtung an die Kl盲gerin interessiert, weil sie die Kreditaufnahme der ABC durch B眉rgschaften in H枚he von 鈥︹. DM abgesichert habe. Dar眉ber hinaus k枚nne XY nicht garantieren, dass der Marktpreis des von der Kl盲gerin erstellten Endproduktes stets die Kosten der Kl盲gerin w眉rde decken k枚nnen. Dieser Vorbehalt resultiere aus der schwankenden Quantit盲t und Qualit盲t des anfallenden Flu脽schlammes sowie der Situation auf dem Energiemarkt. Die Flu脽G m眉sse daher Verluste der Kl盲gerin, soweit sie unvermeidbar seien, in bestimmten Grenzen 眉bernehmen. Auch sei nicht auszuschlie脽en, dass die Kl盲gerin Gewinne erzielen w眉rde. Daher erscheine es angemessen, dass die Flu脽G, die den wesentlichen Teil der Risiken trage, auch an etwaigen Gewinnen beteiligt werde. Hins...