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Entscheidungsstichwort (Thema)
Stra脽enbenutzungsgeb眉hr, Steuertatbestand, Niederlande
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Leitsatz (amtlich)
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften tr盲gt die Kosten.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听2, 4 Abs. 5
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Beteiligte
Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften |
K枚nigreich der Niederlande |
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Tatbestand
Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 眉ber die Mehrwertsteuer - Gestattung der Stra脽enbenutzung gegen eine Maut - Kein Mehrwertsteuer-Tatbestand
In der Rechtssache C-408/97
Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, zun盲chst vertreten durch H. Michard und B. J. Drijber, Juristischer Dienst, dann durch H. Michard und durch H. van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollm盲chtigte, Zustellungsanschrift: C. G贸mez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
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gegen
K枚nigreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und M. A. Fierstra, beigeordnete Rechtsberater im Ministerium f眉r ausw盲rtige Angelegenheiten, Bezuidenhoutseweg 67, Den Haag, als Bevollm盲chtigte
Beklagte,
wegen Feststellung, dass das K枚nigreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag versto脽en hat, dass es entgegen den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) die Maut, die f眉r die Stra脽enbenutzung als Gegenleistung f眉r die den Benutzern erbrachte Leistung erhoben wird, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen hat,
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DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten G. C. Rodr铆guez Iglesias, der Kammerpr盲sidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), L. Sev贸n und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm und V. Skouris und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsr盲tin, und H. A. R眉hl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der Parteien in der Sitzung vom 23. November 1999,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2000,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gem盲脽 Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass das K枚nigreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag versto脽enhat, dass es entgegen den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) die Maut, die f眉r die Stra脽enbenutzung als Gegenleistung f眉r die den Benutzern erbrachte Leistung erhoben wird, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen hat.
Rechtlicher Rahmen
2. Artikel 2 der Sechsten Richtlinie lautet:
Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1.Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher in Inland gegen Entgelt ausf眉hrt;
2.die Einfuhr von Gegenst盲nden.
3. In Artikel 4 Abs盲tze 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie hei脽t es:
(1)Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbstst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2)Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
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(5)Staaten, L盲nder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die T盲tigkeiten aus眉ben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen T盲tigkeiten oder Leistungen Z枚lle, Geb眉hren, Beitr盲ge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie jedoch solche T盲tigkeiten aus眉ben oder Leistungen erbringen, gelten sie f眉r diese T盲tigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen f眉hren w眉rde.
Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgef眉hrten T盲tigkeiten, sofern der Umfang dieser T盲tigkeiten nicht unbedeutend ist.
Die Mitgliedstaaten k枚nnen die T盲tigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als T盲tigkeiten behandeln, die ihnen im...