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Entscheidungsstichwort (Thema)
Stra脽enbenutzungsgeb眉hr, Entgelt
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Leitsatz (amtlich)
Das Vereinigte K枚nigreich Gro脽britannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und aus den Verordnungen (EWG, Euratom) des Rates vom 29. Mai 1989 Nrn. 1553/89 眉ber die endg眉ltige einheitliche Regelung f眉r die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel und 1552/89 zur Durchf眉hrung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom 眉ber das System der Eigenmittel der Gemeinschaften versto脽en, dass es die Maut, die f眉r die Benutzung mautpflichtiger Stra脽en und Br眉cken als Gegenleistung f眉r die den Benutzern erbrachte Leistung erhoben wird, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen hat, soweit die letztgenannte Leistung nicht von einer Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie ausgef眉hrt wird, und dass es der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften nicht als Mehrwertsteuereigenmittel die Betr盲ge zur Verf眉gung gestellt hat, die der Mehrwertsteuer, die auf diese Maut h盲tte erhoben werden m眉ssen, zuz眉glich Verzugszinsen entsprechen.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听2, 4 Abs. 5
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Beteiligte
Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften |
Vereinigtes K枚nigreich Gro脽britannien und Nordirland |
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Tatbestand
Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 眉ber die Mehrwertsteuer - Gestattung der Stra脽enbenutzung gegen eine Maut - Kein Mehrwertsteuer-Tatbestand - Verordnungen (EWG, Euratom) Nrn. 1552/89 und 1553/89 - Mehrwertsteuereigenmittel
In der Rechtssache C-359/97
Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und B. Doherty, Juristischer Dienst, als Bevollm盲chtigte, Zustellungsanschrift: C. G贸mez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
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gegen
Vereinigtes K枚nigreich Gro脽britannien und Nordirland, vertreten durch J. E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollm盲chtigten, Beistand: G. Barling, QC, und D. Anderson, Barrister, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Vereinigte K枚nigreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag versto脽en hat, dass es entgegen den Artikeln 2 und 4 Abs盲tze 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) die f眉r die Benutzung mautpflichtiger Stra脽en und Br眉cken im Vereinigten K枚nigreich erhobene Maut nicht der Mehrwertsteuer unterworfen und infolge dieses Versto脽es der Kommission nicht die entsprechenden Betr盲ge als Eigenmittel zuz眉glich Verzugszinsen zur Verf眉gung gestellt hat,
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DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten G. C. Rodr铆guez Iglesias, der Kammerpr盲sidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), L. Sev贸n und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm und V. Skouris und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsr盲tin, und H. A. R眉hl, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der Parteien in der Sitzung vom 23. November 1999,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2000,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gem盲脽 Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte K枚nigreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag versto脽en hat,dass es entgegen den Artikeln 2 und 4 Abs盲tze 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) die f眉r die Benutzung mautpflichtiger Stra脽en und Br眉cken im Vereinigten K枚nigreich erhobene Maut nicht der Mehrwertsteuer unterworfen und infolge dieses Versto脽es der Kommission nicht die entsprechenden Betr盲ge als Eigenmittel zuz眉glich Verzugszinsen zur Verf眉gung gestellt hat.
Rechtlicher Rahmen
2. Artikel 2 der Sechsten Richtlinie lautet:
Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1.Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt;
2.die Einfuhr von Gegenst盲nden.
3. In Artikel 4 Abs盲tze 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie hei脽t es:
(1)Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkei...