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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietsk枚rperschaft
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Leitsatz (amtlich)
1. Eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts wird mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gem盲脽 搂 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich t盲tig.
2. 搂 24 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst.
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Normenkette
UStG 1993 搂听2 Abs. 3 S. 1, 搂听24 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art.听4 Abs. 5, Art.听25
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Verfahrensgang
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Tatbestand
(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-43/04, Stadt Sundern)
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist eine Stadtgemeinde. In den Streitjahren 1994 bis 1999 hatte sie Einnahmen aus Holzverk盲ufen und Forstbenutzung sowie aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken. Die Einnahmen aus der Eigenjagdverpachtung beliefen sich dabei in 1994 auf 32 601,59 DM, in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils auf 33 461,05 DM, in 1998 auf 34 571,72 DM und in 1999 auf 34 810 DM.
Die Kl盲gerin behandelte die Jagdverpachtungen zun盲chst als Ums盲tze i.S. des 搂 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 und 1999 (UStG).
Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer f眉r die Streitjahre 1994 bis 1999 vertrat der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) im Anschluss an eine Au脽enpr眉fung die Auffassung, dass diese Jagdverpachtungen nach den Grunds盲tzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 1999 V R 27/97 (BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378) nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Ums盲tzen i.S. des 搂 24 UStG zu rechnen seien, sondern nach den allgemeinen Vorschriften mit dem Regelsteuersatz zu versteuern seien.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide statt. Es sah in der Jagdverpachtung keine berufliche oder gewerbliche T盲tigkeit der Kl盲gerin gem盲脽 搂 2 Abs. 3 UStG; die Jagdverpachtung erfolge weder im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs noch im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art; sie 眉bersteige nicht den Betrieb einer blo脽en Verm枚gensverwaltung (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 2003, 1127).
Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Revision. Es meint, der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. des 搂 2 Abs. 3 UStG richte sich nach einkommensteuerrechtlichen Grunds盲tzen. Die Jagdverpachtung sei deshalb im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Kl盲gerin erfolgt. Das Urteil des BFH in BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378, wonach die Jagdverpachtung nicht der Durchschnittsbesteuerung gem盲脽 搂 24 UStG, sondern der Regelbesteuerung unterliege, hindere nicht, sie dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Kl盲gerin i.S. des 搂 2 Abs. 3 UStG zuzuordnen.
Mit Beschluss vom 27. November 2003 V R 28/03 (BFHE 204, 340, Umsatzsteuer-Rundschau 鈥昒R鈥 2004, 208) setzte der Senat das Verfahren gem盲脽 搂 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legte dem Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vor:
"1. D眉rfen oder m眉ssen die Mitgliedstaaten, die die in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene gemeinsame Pauschalregelung f眉r landwirtschaftliche Erzeuger in ihr innerstaatliches Recht 眉bernommen haben, die Pauschallandwirte im Ergebnis von der Zahlung von Umsatzsteuer freistellen?
2. Falls Frage 1 bejaht wird: Gilt dies nur f眉r die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und f眉r landwirtschaftliche Dienstleistungen oder auch f眉r sonstige Ums盲tze des Pauschallandwirts oder unterliegen die sonstigen Ums盲tze der allgemeinen Regelung der Richtlinie 77/388/EWG?
Was folgt daraus f眉r die Verpachtung einer Jagd durch einen Pauschallandwirt?"
Der EuGH beantwortete die Fragen mit Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-43/04, Stadt Sundern (UR 2005, 397, BFH/NV Beilage 2005, 320):
"1. Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die gemeinsame Pauschalregelung f眉r landwirtschaftliche Erzeuger nur f眉r die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind, gilt und dass die sonstigen Ums盲tze der Pauschallandwirte der allgemeinen Regelung dieser Richtlinie unterliegen.
2. Artikel 25 Absatz 2 f眉nfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388 in Verbindung mit Anhang B der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie darstellt."
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin ist der Revision entgegengetreten; sie meint, das Urteil des EuGH stehe der Vorentscheidung nicht entgegen.
Die Beteiligten haben auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Das FG hat zu Unrecht entschieden, die Kl盲gerin sei mit der Jagdverpachtung nicht gem盲脽 搂 2 Abs. 3 UStG im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs t盲tig gewesen. Die Pachtums盲tze unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach 搂 24 UStG; sie sind vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.
1. Nach 搂 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbstst盲ndig aus眉bt. Juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (搂 1 Abs. 1 Nr. 6, 搂 4 des K枚rperschaftsteuergesetzes 鈥昁StG鈥) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich t盲tig (搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).
2. Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks erfolgt im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn 鈥晈ie im Streitfall鈥 der Grund und Boden, der den Eigenjagdbezirk bildet, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm枚gen geh枚rt.
Nach 搂 3 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) steht das Jagdrecht dem Eigent眉mer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden und darf nach 搂 3 Abs. 3, 搂 4 BJagdG nur in Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausge眉bt werden. Gem盲脽 搂 11 BJagdG kann die Aus眉bung des Jagdrechts verpachtet werden.
Geh枚rt der Grund und Boden, der einen Eigenjagdbezirk bildet, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, erfolgt auch die Verpachtung der Eigenjagd im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Da das Jagdrecht mit dem Grund und Boden untrennbar verbunden ist, kann es nicht selbst盲ndig aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entnommen werden; deshalb kann auch die Verpachtung des Jagdaus眉bungsrechts nicht au脽erhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgen.
Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung im Ertragsteuerrecht (vgl. Leing盲rtner/Stalbold, Besteuerung der Landwirte, Kap. 10 Rz. 12; Frhr. v. Sch枚nberg, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 19/00, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 鈥旽FR鈥 2003, 27).
Der Senat hat zwar zu 搂 24 UStG die Ansicht vertreten, die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt sei kein im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgef眉hrter Umsatz (BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 V R 27/97, BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378). Diese Aussage ist aber ausweislich der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 dahin zu verstehen, dass die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt kein der Durchschnittssatzbesteuerung nach 搂 24 UStG unterliegender Umsatz ist (vgl. unten unter 3.). F眉r die Auslegung des 搂 2 Abs. 3 UStG ist sie ohne Bedeutung.
Die Besteuerung der Eigenjagdverpachtung durch Gebietsk枚rperschaften 枚ffentlichen Rechts ist auch gemeinschaftsrechtlich geboten. Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG gelten Staaten, L盲nder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts grunds盲tzlich nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die T盲tigkeiten aus眉ben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen T盲tigkeiten oder Leistungen Z枚lle, Geb眉hren, Beitr盲ge oder sonstige Abgaben erheben (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass es sich bei den T盲tigkeiten "im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt" um solche T盲tigkeiten handelt, die die Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts im Rahmen der eigens f眉r sie geltenden rechtlichen Regelung aus眉ben; ausgenommen sind die T盲tigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen aus眉ben wie private Wirtschaftsteilnehmer (EuGH-Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u.a., Slg. 1989, 3233, UR 1991, 77, und vom 12. September 2000 Rs. C-276/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-6251, Internationales Steuerrecht 鈥旾StR鈥 2000, 620). Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks ist eine derartige T盲tigkeit, die die Gemeinde unter denselben rechtlichen Bedingungen aus眉bt wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer. Die Auffassung, dass die Eigenjagdverpachtung nach 搂 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegt, verst枚脽t deshalb gegen das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts.
3. Die Pachtums盲tze unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach 搂 24 UStG.
搂 24 UStG gilt zwar seinem Wortlaut nach f眉r "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgef眉hrten Ums盲tze". Dies ist aber in richtlinienkonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass damit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG Anwendung findet.
搂 24 UStG "beruht" nach der Gesetzesbegr眉ndung (so BTDrucks 8/1779, S. 49) auf Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG. 搂 24 UStG ist deshalb richtlinienkonform auszulegen (so auch BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 8/01, BFHE 208, 73).
Nach Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG finden die in dieser Bestimmung vorgesehenen Pauschalausgleichprozents盲tze lediglich auf den Preis der dort n盲her bezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen Anwendung; die gemeinsame Pauschalreglung f眉r landwirtschaftliche Erzeuger gem盲脽 Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG gilt deshalb nur f眉r die dort genannten Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Andere Ums盲tze, "die der Pauschallandwirt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs t盲tigt," unterliegen nach der Rechtsprechung des EuGH der allgemeinen Regelung (vgl. f眉r Verpachtungsums盲tze EuGH-Urteil vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02, Harbs, HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543, und f眉r die Jagdverpachtung das EuGH-Urteil in der vorliegenden Sache; vgl. insbesondere Randnr. 20).
Dementsprechend ist auch 搂 24 UStG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst.
Wie der EuGH in der vorliegenden Rechtssache entschieden hat, ist die Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine derartige landwirtschaftliche Dienstleistung. Sie unterliegt deshalb der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften.
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Fundstellen
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BFH/NV 2006, 218 |
BStBl II 2006, 280 |
BFHE 2006, 566 |
BFHE 211, 566 |
BB 2005, 2677 |
DB 2005, 2673 |
DStR 2005, 2123 |
DStRE 2005, 1496 |
HFR 2006, 69 |
UR 2006, 124 |