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Entscheidungsstichwort (Thema)
Organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
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Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann von der finanziellen Eingliederung weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden.
2. Der aktienrechtlichen Abh盲ngigkeitsvermutung aus 搂 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu.
3. Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Gesch盲ftsf眉hrungen des Organtr盲gers und der Organgesellschaft voraus.
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Normenkette
UStG 1999 搂 2 Abs.听1-2; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Streitig ist, ob in den Streitjahren (1999 und 2000) eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Kl盲gerin und Revisionsbeklagten (Kl盲gerin) als Organgesellschaft und der K-GmbH als Organtr盲gerin bestand.
Die Kl盲gerin ist eine im Jahr 1999 gegr眉ndete und in das Handelsregister eingetragene GmbH, deren Unternehmensgegenstand die F枚rderung der Altenhilfe ist. Das Stammkapital der Kl盲gerin betr盲gt seit Gr眉ndung 鈥 鈧 und wurde in den Streitjahren von der K-GmbH in H枚he von 70 % sowie von U und H in H枚he von jeweils 15 % gehalten.
Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin waren seit ihrer Gr眉ndung ihre Gesellschafter U und H. Sie vertraten die Kl盲gerin gemeinsam. Unbeschadet der im Au脽enverh盲ltnis unbeschr盲nkten Vertretungsbefugnis waren die Gesch盲ftsf眉hrer nach den Anstellungsvertr盲gen in ihrer Gesch盲ftsf眉hrung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden und hatten au脽erdem vor Abschluss eines der nachstehend genannten Gesch盲fte die Einwilligung der Gesellschafterversammlung einzuholen:
- Erwerb, Ver盲u脽erung und Belastung von Grundst眉cken und grundst眉cksgleichen Rechten,
- Bestellung sowie Abberufung von Prokuristen und Gesch盲ftsf眉hrern, auch von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften,
- Abschluss, Beendigung oder 脛nderung von Vertr盲gen mit Arbeitnehmern und freien Dienstnehmern, denen ein Gehalt von mehr als 100 000 DM/Jahr brutto zusteht, sowie Anstellung von Ehegatten eines Gesch盲ftsf眉hrers oder mit diesem verwandter oder verschw盲gerter Personen,
- Abschluss, Beendigung oder 脛nderung der Grunds盲tze der betrieblichen Altersversorgung sowie von Pensionsvereinbarungen im Allgemeinen,
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und 脺bernahme von B眉rgschaftserkl盲rungen sowie die Abgabe von Garantie-Erkl盲rungen,
- Gew盲hrung von Darlehen und Inanspruchnahme von Darlehen, soweit sie nicht im Finanzplan vorgesehen sind und nicht Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften betreffen,
- Inanspruchnahme und Gew盲hrung von Krediten --ausgenommen 眉bliche laufende Kundenkredite--, die im Einzelfall einen Betrag von 25 000 DM 眉berschreiten,
- Gew盲hrung von Zahlungsbedingungen im Gesch盲ftsverkehr, die 眉ber das 眉bliche Ma脽 hinausgehen,
- Abschluss, Beendigung oder 脛nderung von Vertr盲gen 眉ber den Erwerb oder die Ver盲u脽erung von gewerblichen Schutzrechten, 眉ber Lizenzen, Know-how oder 盲hnliche Rechte sowie von Vertr盲gen jeglicher Art, durch die die Kl盲gerin im Einzelfall oder f眉r ein Gesch盲ftsjahr mit mehr als 100 000 DM verpflichtet wird,
- Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen oder Betriebsst盲tten, Erwerb und Ver盲u脽erung von Betrieben und Beteiligungen, Ver盲u脽erungen des Gesamtbetriebs, von Teilbetrieben oder Beteiligungen.
Das Stammkapital der K-GmbH wurde je zur H盲lfte von ihren Gesch盲ftsf眉hrern HB und RT gehalten. Die K-GmbH war Gesch盲ftsf眉hrerin und pers枚nlich haftende Gesellschafterin diverser Personengesellschaften. Mit Vertr盲gen vom 27. April 1999 erwarb die K-GmbH au脽erdem jeweils 100 % an der gemeinn眉tzigen Residenz M Seniorenheimbetriebsgesellschaft mbH und an der ebenfalls gemeinn眉tzigen Residenz L Seniorenheimbetriebsgesellschaft mbH (Residenzen), die sie w盲hrend der Streitjahre 1999 und 2000 unver盲ndert hielt. Eine dar眉ber hinausgehende T盲tigkeit 眉bte die K-GmbH nicht aus.
Gesch盲ftsf眉hrer der Residenzen waren die Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin U und H. Die Residenzen betrieben Seniorenwohnanlagen in M und L. Das hierzu ben枚tigte Grundverm枚gen war von der K-KG M bzw. der K-KG L gepachtet, deren pers枚nlich haftende Gesellschafterin und Gesch盲ftsf眉hrerin die K-GmbH war.
Die Kl盲gerin schloss mit den Residenzen Managementvertr盲ge ab. Auf der Grundlage dieser Vertr盲ge 眉bte sie umfangreiche Gesch盲ftsf眉hrungs-, Management- und Beratungsleistungen gegen眉ber den Residenzen aus. Dar眉ber hinaus 眉bte die Kl盲gerin keine wirtschaftliche T盲tigkeit aus. 脺ber ihre Gesch盲ftst盲tigkeit f眉r die Residenzen erstattete die Kl盲gerin der K-GmbH monatlich Bericht.
Die Kl盲gerin behandelte die von ihr an die Residenzen ausgef眉hrten Management- und Beratungsleistungen als nicht steuerbare Ums盲tze im Organkreis, weil sie davon ausging, dass sowohl sie selbst als auch die Residenzen umsatzsteuerrechtlich Organe der K-GmbH seien.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) folgte dem im Anschluss an eine steuerliche Au脽enpr眉fung nicht und unterwarf die Leistungen der Kl盲gerin an die Residenzen der Umsatzsteuer.
Hiergegen richtete sich nach erfolglosem Einspruch die Klage, mit der die Kl盲gerin geltend machte, sie und die Residenzen seien Organe der K-GmbH. Bei den von ihr, der Kl盲gerin, an die Residenzen erbrachten Leistungen habe es sich deshalb um nichtsteuerbare Vorg盲nge im Organkreis gehandelt.
Die Klage hatte Erfolg. In seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2006, 1110 ver枚ffentlichten Urteil bejahte das Finanzgericht (FG) eine Organschaft zwischen der K-GmbH und der Kl盲gerin und hob die Einspruchsentscheidung sowie die Umsatzsteuerbescheide f眉r 1999 und f眉r 2000 auf. Zur Begr眉ndung f眉hrte das FG im Wesentlichen aus, die Kl盲gerin sei finanziell in die K-GmbH eingegliedert gewesen, da diese 70 % der Gesellschaftsanteile der Kl盲gerin gehalten habe.
Auch die Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung seien gegeben. Eine organisatorische Eingliederung liege vor, wenn sichergestellt sei, dass in der finanziell beherrschten Gesellschaft der Wille des beherrschenden Gesellschafters in der laufenden Gesch盲ftsf眉hrung auch tats盲chlich durchgef眉hrt werde. In aller Regel folge aus der finanziellen Eingliederung auch die organisatorische Eingliederung. Hierbei sei die gesellschaftsrechtliche Wertung des 搂 17 des Aktiengesetzes (AktG) f眉r die steuerrechtliche Ausf眉llung des Begriffes der organisatorischen Eingliederung heranzuziehen. Ein abh盲ngiges Unternehmen i.S. des 搂 17 AktG sei ein solches, auf das ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus眉ben k枚nne. Von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen werde vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abh盲ngig sei (搂 17 Abs. 2 AktG). Diese Vermutung sei auch f眉r die steuerrechtlichen Organschaftsbeziehungen anwendbar und geboten, weil es der Lebenserfahrung entspreche, dass die Gesch盲ftsf眉hrungsorgane der finanziell beherrschten Gesellschaft im Regelfall den mutma脽lichen Willen des beherrschenden Gesellschafters ausf眉hren werden. Diese --widerlegbare-- Vermutung f眉r eine organisatorische Eingliederung habe das FA nicht widerlegt.
Auch die wirtschaftliche Eingliederung der Kl盲gerin sei gew盲hrleistet gewesen, weil zwischen ihr und der K-GmbH ein wirtschaftlicher Leistungsverbund bestanden habe, wobei die Kl盲gerin unmittelbar vor Ort t盲tig geworden sei. Auch die Entstehungsgeschichte weise darauf hin, dass beide Unternehmen ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel gehabt h盲tten.
Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts (搂 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 --UStG--) geltend. Das FA tr盲gt vor, die Kl盲gerin sei weder wirtschaftlich noch organisatorisch in die K-GmbH eingegliedert gewesen. Zwar k枚nne eine wirtschaftliche Eingliederung bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organtr盲ger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger F枚rderung und Erg盲nzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen best眉nden. Vorliegend habe es aber an wirtschaftlichen Leistungsbeziehungen zwischen der Kl盲gerin und der K-GmbH gefehlt. Weder habe die Kl盲gerin Leistungen an die K-GmbH erbracht noch habe sie Leistungen von dieser erhalten. Ohne derartige Leistungsbeziehungen liege aber keine Eingliederung vor.
Auch an der organisatorischen Eingliederung der Kl盲gerin fehle es, weil nicht sichergestellt gewesen sei, dass die Kl盲gerin den Willen der K-GmbH tats盲chlich ausf眉hre. Es liege keine Personenidentit盲t zwischen den Leitungsgremien beider Gesellschaften vor und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Kl盲gerin in rechtlich erzwingbarer Weise verpflichtet gewesen sei, Weisungen der K-GmbH zu folgen. Die Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin seien weitgehend unabh盲ngig gewesen. Die in ihren Anstellungsvertr盲gen vorgesehenen Einwilligungsvorbehalte h盲tten ihre Befugnisse lediglich bei au脽ergew枚hnlichen Gesch盲ftsvorf盲llen eingeschr盲nkt. Im 脺brigen h盲tten gem盲脽 搂 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages der Kl盲gerin die Anstellungsvertr盲ge mit ihren Gesch盲ftsf眉hrern nur mit 3/4-Mehrheit der Gesellschafterversammlung beendet werden k枚nnen. Da die K-GmbH 眉ber keine solche Mehrheit verf眉gt habe, seien die M枚glichkeiten der Einflussnahme auf die Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin gering gewesen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, sowohl sie, die Kl盲gerin, als auch die Residenzen seien umsatzsteuerrechtlich Organe der K-GmbH gewesen, mit der Folge, dass ihre Gesch盲ftsf眉hrungsleistungen an die Residenzen als Leistungen im Organkreis nicht umsatzsteuerbar seien. Ihre finanzielle Eingliederung sei offenkundig, weil die K-GmbH 70 % der Gesellschaftsanteile gehalten habe. Auch die wirtschaftliche Eingliederung habe vorgelegen, weil sie, die Kl盲gerin, f眉r die Residenzen die Gesch盲fte einschlie脽lich der kaufm盲nnischen Verwaltung, Buchhaltung und Organisation gef眉hrt und daher das Unternehmen der K-GmbH gef枚rdert habe. Auch von einer organisatorischen Eingliederung sei auszugehen. Diese erfordere nicht, dass tats盲chlich Weisungen erteilt worden seien. Es entspreche vielmehr der Lebenserfahrung, dass die Gesch盲ftsf眉hrungsorgane einer in Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft regelm盲脽ig den mutma脽lichen Willen des beherrschenden Gesellschafters ausf眉hren w眉rden. Auch habe die K-GmbH faktisch die M枚glichkeit gehabt, die Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin anzuweisen. Das reiche f眉r die Annahme einer organisatorischen Eingliederung, an die keine 眉berzogenen Anspr眉che gestellt werden d眉rften, aus.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kl盲gerin im Wege der Organschaft in die K-GmbH eingegliedert gewesen sei und ihre Leistungen an die Residenzen deshalb als Leistungen im Organkreis nicht der Umsatzsteuer unterl盲gen.
1. Nach 搂 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. Die gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit wird nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht selbst盲ndig ausge眉bt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr盲gers eingegliedert ist (Organschaft).
Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber von der Erm盲chtigung des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage-- (Richtlinie 77/388/EWG) Gebrauch gemacht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BFH/NV 2008, 711, zur Ver枚ffentlichung bestimmt; vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, jeweils m.w.N.), der bestimmt:
"Vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ans盲ssige Personen, die zwar rechtlich unabh盲ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln."
Danach er枚ffnet das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten zwar die M枚glichkeit, bereits dann mehrere im Inland ans盲ssige Personen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie "eng miteinander verbunden sind". Diesen Spielraum nutzt das nationale Recht aber nur teilweise aus. Die nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt n盲mlich ein Verh盲ltnis der 脺ber- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus. Die Organgesellschaft muss als Unternehmensteil dem Unternehmen des Organtr盲gers zuzuordnen sein (BFH-Urteile vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671; vom 18. Dezember 1996 XI R 25/94, BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441, unter II.1., m.w.N.).
2. Der Annahme einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steht nicht bereits entgegen, dass es sich bei der K-GmbH um eine sog. Holdinggesellschaft gehandelt hat. Der Senat kann dabei offenlassen, ob eine Holdinggesellschaft ohne eigene wirtschaftliche T盲tigkeit Organtr盲ger sein kann (vgl. bereits BFH-Urteil vom 22. Mai 2003 V R 94/01, BFHE 203, 185, BStBl II 2003, 954); denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) ist das blo脽e Erwerben und Halten von Gesellschaftsbeteiligungen keine wirtschaftliche T盲tigkeit i.S. der Richtlinie 77/388/EWG, mit der Folge, dass der Erwerber und Inhaber kein Unternehmer i.S. des 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, einhergeht und die mit diesen Eingriffen verbundenen Leistungen gegen Entgelt erfolgen (EuGH-Urteil vom 27. September 2001 C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 500; Beschluss vom 12. Juli 2001 C-102/00, Welthgrove BV, Slg. 2001, I-5679, BFH/NV Beilage 2002, 5, UR 2001, 533; Urteil vom 14. November 2000 C-142/99, Floridienne u Berginvest, Slg. 2000, I-9567, BFH/NV Beilage 2001, 37, UR 2000, 530; BFH-Urteil in BFHE 203, 185, BStBl II 2003, 954). Nach den Feststellungen des FG ist die K-GmbH pers枚nlich haftende Gesellschafterin und Gesch盲ftsf眉hrerin "zahlreicher Personengesellschaften", u.a. der K-KG M und der K-KG L gewesen. Die T盲tigkeit als Gesch盲ftsf眉hrerin ist gegen Entgelt ausgef眉hrt worden.
3. 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG definiert die umsatzsteuerrechtliche Organschaft eigenst盲ndig, ohne auf andere z.B. aktienrechtliche Regelungen zu verweisen (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 711; vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140). Ma脽geblich ist nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG allein, ob eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr盲gers eingegliedert ist.
a) F眉r die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei in 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung (finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch) sich gleicherma脽en deutlich feststellen lassen; nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse kann die Selbst盲ndigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. November 2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167; in BFH/NV 2008, 711). Insbesondere ist es unsch盲dlich, wenn bei finanzieller und organisatorischer Eingliederung die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt. Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 711, unter II. 1. b, m.w.N.).
Von der --im Streitfall aufgrund der 70 %-Beteiligung der K-GmbH an der Kl盲gerin vorliegenden-- finanziellen Eingliederung kann daher weder auf die wirtschaftliche Eingliederung noch auf die organisatorische Eingliederung geschlossen werden (BFH-Beschluss vom 20. September 2006 V B 138/05, BFH/NV 2007, 281 zur wirtschaftlichen Eingliederung; BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 32/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258; in BFH/NV 2008, 711, unter II. 1. b). Die aktienrechtliche Abh盲ngigkeitsvermutung nach 搂 17 AktG hat deshalb --entgegen der Auffassung des FG-- keine Bedeutung in Bezug auf einzelne Eingliederungsvoraussetzungen, insbesondere auch nicht f眉r das Merkmal der organisatorischen Eingliederung (ausf眉hrlich BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 711, unter II. 1., m.w.N.).
b) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene M枚glichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Gesch盲ftsf眉hrung wirklich wahrgenommen wird (BFH-Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258). Es kommt deshalb darauf an, dass der Organtr盲ger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Gesch盲ftsf眉hrung beherrscht (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 711, unter II. 2.; vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375) oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organtr盲ger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organtr盲gers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet (BFH-Urteile vom 13. M盲rz 1997 V R 96/96, BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580; in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258; vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; vom 1. April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905, und BFH-Beschluss vom 13. Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936). Die organisatorische Eingliederung geschieht in aller Regel durch die personelle Verflechtung der Gesch盲ftsf眉hrungen (z.B. BFH-Urteile vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, und in BFH/NV 2008, 711, m.w.N.).
c) Das FG ist mit seiner Auffassung, die aktienrechtliche Konzernvermutung nach 搂 17 AktG sei f眉r die organschaftliche Eingliederung von Bedeutung, von anderen Grunds盲tzen ausgegangen. Das Urteil war deshalb aufzuheben.
4. Die Sache ist spruchreif, so dass der Senat nach 搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO entscheiden kann. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sind entgegen der Auffassung des FG rechtm盲脽ig, da eine Organschaft nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht. Es fehlt bereits am Erfordernis der organisatorischen Eingliederung der Kl盲gerin, weil 搂 17 AktG im Rahmen des 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ohne Bedeutung ist (s. oben 3. c). Im Streitfall liegt auch keine Personenidentit盲t in den Vertretungsorganen vor, denn Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin waren U und H, Gesch盲ftsf眉hrer der K-GmbH waren HB und RT. Ob und inwieweit die organisatorische Eingliederung dar眉ber hinaus auch durch rein organisatorische Ma脽nahmen (vgl. BFH in BFH/NV 2008, 711, unter II. 3.) erfolgen kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn weder die mit der finanziellen Eingliederung zwangsl盲ufig einhergehende M枚glichkeit der Weisung durch Gesellschafterbeschluss (vgl. hierzu Z枚llner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., 搂 37 Rz 18) noch regelm盲脽ige (hier: monatliche) Berichte 眉ber die Gesch盲ftsf眉hrung, auch wenn diese auf einer vertraglichen Pflicht zur Berichterstattung beruhen, reichen zur Sicherstellung der organisatorischen Eingliederung aus. Erforderlich sind vielmehr institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsm枚glichkeiten in den Kernbereich der laufenden Gesch盲ftsf眉hrung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf眉llt.
Auf die Frage der wirtschaftlichen Eingliederung braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Dem Hilfsantrag der Kl盲gerin, die Sache an das FG zur weiteren Aufkl盲rung des Sachverhalts zur眉ckzuverweisen, konnte nicht entsprochen werden. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Gegenr眉ge der Kl盲gerin.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Steuerpflichtiger, der im finanzgerichtlichen Verfahren obsiegt hat, als Revisionsbeklagter befugt, tats盲chliche oder l眉ckenhafte Feststellungen des FG, die zu einer ihm ung眉nstigen Entscheidung des BFH f眉hren k枚nnen, bis zum Schluss der m眉ndlichen Verhandlung mit Verfahrensr眉gen (Gegenr眉ge) anzugreifen. An die Zul盲ssigkeit dieser R眉gen sind jedoch die gleichen formellen Anforderungen zu stellen wie an Verfahrensr眉gen des Revisionskl盲gers (BFH-Urteile vom 11. Februar 2004 II R 43/01, BFH/NV 2004, 922; vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854; vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25). Wird --wie im Streitfall-- geltend gemacht, der Sachverhalt bed眉rfe angesichts des vom Revisionsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts noch weiterer Aufkl盲rung, ist u.a. vorzutragen, welche Tatsachen noch einer Aufkl盲rung bed眉rfen und sich bei einer weiteren Sachaufkl盲rung oder Beweisaufnahme durch das FG voraussichtlich ergeben w眉rden. Diesen Anforderungen gen眉gt der Vortrag der Kl盲gerin nicht. Sie hat keine entscheidungserheblichen konkreten Tatsachen genannt, die noch aufkl盲rungsbed眉rftig sind.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2008389 |
BFH/NV 2008, 1410 |
BFH/PR 2008, 394 |
BStBl II 2008, 905 |
BFHE 2009, 443 |
BFHE 221, 443 |
BB 2008, 1479 |
BB 2008, 2109 |
DB 2008, 1544 |
DStRE 2008, 949 |
DStZ 2008, 503 |
HFR 2008, 1053 |
UR 2008, 549 |