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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
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Leitsatz (amtlich)
1. Eine GmbH, die zu 99,72 v.H. am Gesellschaftsverm枚gen einer KG beteiligt ist, ist auch dann nicht in das Unternehmen der KG (mittelbar) finanziell eingegliedert, wenn die 眉brigen Kommanditisten der KG s盲mtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH halten.
2. Die nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993/1999 erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verh盲ltnis der 脺ber- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus; dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten die M枚glichkeit er枚ffnet, bereits dann mehrere im Inland ans盲ssige Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie "eng miteinander verbunden sind", ist insoweit unerheblich.
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Normenkette
UStG 1993 搂 2 Abs. 2 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob von Januar 1998 bis zum M盲rz 1999 (Streitzeitraum) eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Kl盲gerin und Revisionsbeklagten (Kl盲gerin) als Organtr盲gerin und der A Tiefk眉hlservice GmbH (A-GmbH) als Organgesellschaft fortbestand.
Die Kl盲gerin ist eine KG, die im Jahr 1989 von der B Verwaltungs-GmbH (B-GmbH) als Komplement盲rin und B als Kommanditisten gegr眉ndet wurde. Die B-GmbH erbrachte keine Einlage und war daher ohne Kapitalanteil, der Kapitalanteil des B betrug 500 000 DM. Je volle 100 DM eines Kapitalanteils gew盲hrten eine Stimme. Unternehmenszweck der Kl盲gerin war die Verwaltung von Grundst眉cken. Die Gesch盲ftsf眉hrung und Vertretung der Gesellschaft oblag allein der B-GmbH, die wiederum von ihrem Alleingesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer B vertreten wurde. Dieser war auch Alleingesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer der A-GmbH. Da diese ihr Tiefk眉hlunternehmen in dem von der Kl盲gerin gepachteten K眉hlhaus betrieb, gingen die Beteiligten vom Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft mit der Kl盲gerin als Organtr盲gerin aus.
Nach dem Tod des B gingen dessen Anteile zu 20 v.H. auf seine Ehefrau, C, und zu 80 v.H. auf seinen Sohn, D, 眉ber, der auch die Gesch盲ftsf眉hrung der beiden GmbHs 眉bernahm. Im Jahr 1994 beteiligte sich die A-GmbH zu 30 v.H. an der Kl盲gerin, wodurch sich die Anteile der C auf 14 v.H. und des D auf 56 v.H. verminderten. Durch Vertrag vom 29. Juni 1997 眉bertrugen C und D weitere Kommanditanteile auf die A-GmbH, die nach der 脺bertragung 99,72 v.H. der Kommanditanteile an der Kl盲gerin hielt; C und D hielten jeweils noch 0,14 v.H. Gleichwohl gingen zun盲chst beide Beteiligte weiterhin vom Vorliegen einer Organschaft aus.
Am 26. Oktober 1999 erlie脽 der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) gegen眉ber der Kl盲gerin Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r die Monate Oktober bis Dezember 1998 und am 10. November 1999 Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r die Monate Januar bis M盲rz 1999, in denen es auch die Ums盲tze der A-GmbH erfasste. Gegen diese Bescheide legte die Kl盲gerin Einspr眉che ein, weil seit der 脛nderung der Mehrheitsverh盲ltnisse am 29. Juni 1997 keine Organschaft mehr bestehe: Die Kl盲gerin beherrsche nicht mehr die A-GmbH, sondern umgekehrt die A-GmbH mit ihrer Anteilsmehrheit die Kl盲gerin. Gleichzeitig beantragte die Kl盲gerin Aussetzung der Vollziehung (AdV), die das FA am 26. November 1999 zun盲chst gew盲hrte.
Das FA wies die Einspr眉che am 10. Januar 2001 als unbegr眉ndet zur眉ck, weil eine finanzielle Eingliederung auch bei mittelbarer Beteiligung vorliege, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern des Organtr盲gers gehalten werde, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen 眉ber die Stimmrechtsmehrheit verf眉gten und damit der Organtr盲ger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen k枚nne. Davon sei im Streitfall auszugehen, weil D zu 80 v.H. und C zu 20 v.H. an der A-GmbH beteiligt seien. Durch die 脺bertragung der Kommanditanteile auf die A-GmbH am 29. Juni 1997 habe sich an den tats盲chlichen Beherrschungsverh盲ltnissen nichts ge盲ndert, denn 眉ber ihre Gesellschafter beherrsche die Kl盲gerin weiterhin die A-GmbH, so dass eine finanzielle Eingliederung vorliege. Mit Verf眉gung vom 12. Januar 2001 beendete das FA die urspr眉nglich gew盲hrte AdV und k眉ndigte die Festsetzung von Aussetzungszinsen durch einen gesonderten Bescheid an.
Nachdem die Kl盲gerin zwischenzeitlich ihre Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1998 eingereicht hatte, erlie脽 das FA am 22. Januar 2001 einen die Ums盲tze der A-GmbH einbeziehenden Umsatzsteuerbescheid f眉r das Jahr 1998. Dagegen legte die Kl盲gerin am 14. Februar 2001 Einspruch ein, 眉ber den das FA bisher noch nicht entschieden hat.
Ebenfalls am 14. Februar 2001 erhob die Kl盲gerin gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r die Monate Oktober bis Dezember 1998 und Januar bis M盲rz 1999 Klage. Die Voraussetzungen f眉r eine Organschaft l盲gen im Streitfall nicht vor; die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r die Monate Januar bis M盲rz 1999 seien deshalb aufzuheben. Au脽erdem beantragte sie festzustellen, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r die Monate Oktober bis Dezember 1998 vom 26. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2001 rechtswidrig waren. Die Einspr眉che gegen diese Vorauszahlungsbescheide seien vor der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids f眉r das Jahr 1998 am 23. Januar 2001 zur眉ckgewiesen worden. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei zul盲ssig, um die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu verhindern.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 2003, 1426). Es ging hinsichtlich des Streitjahres 1998 davon aus, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zul盲ssig. Der Rechtsstreit 眉ber die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Oktober bis Dezember 1998 habe sich zwar vor Rechtsh盲ngigkeit der Klage innerhalb der Klagefrist erledigt, weil der Jahressteuerbescheid 1998 erlassen worden sei. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei aber in entsprechender Anwendung des 搂 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch dann zul盲ssig, wenn sich der Rechtsstreit bereits vor Klageerhebung erledigt habe. Das f眉r die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche "besondere Feststellungsinteresse" liege vor, wenn zu besorgen sei, dass Aussetzungszinsen nach 搂 237 der Abgabenordnung (AO 1977) festgesetzt werden. So l盲gen die Verh盲ltnisse im Streitfall; denn das FA habe die AdV beendet und die Festsetzung von Aussetzungszinsen angek眉ndigt.
In der Sache ging das FG davon aus, dass die Kl盲gerin seit dem 29. Juni 1997 nicht mehr Organtr盲gerin sei. Da die Kl盲gerin selbst keine Anteile an der A-GmbH halte und somit 眉ber keine Stimmrechte an dieser Gesellschaft verf眉ge, sei eine unmittelbare Beherrschung der A-GmbH ausgeschlossen. Eine finanzielle Eingliederung der A-GmbH in das Unternehmen der Kl盲gerin sei auch nicht mittelbar 眉ber die Gesellschafter der Kl盲gerin gegeben. Aufgrund ihrer Beteiligung von 99,72 v.H. an der Kl盲gerin sei die A-GmbH als Gesellschafterin der Kl盲gerin bef盲higt, an deren Willensbildung mitzuwirken. Demzufolge k枚nne die Kl盲gerin nicht in diese derart eingegliedert sein, dass die Kl盲gerin den Willen der A-GmbH bestimmt h盲tte.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung materiellen Rechts (搂 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 鈥昒StG鈥). Es macht geltend, eine finanzielle Eingliederung sei auch 眉ber eine nur mittelbare Beteiligung m枚glich und liege im Streitfall vor, da in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen 眉ber die Mehrheit der Anteile verf眉gten und so die Kl盲gerin mittelbar ihren Willen auch in der A-GmbH durchsetzen k枚nne. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung, dass eine Kapitalgesellschaft lediglich mittelbar an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt sei, weil die Kl盲gerin und die A-GmbH nicht als Schwestergesellschaften gleichrangig nebeneinander st眉nden. Die Mehrheit der Stimmrechte an der A-GmbH werde von D und C gehalten. Beide seien Kommanditisten der Kl盲gerin und alleinige Gesellschafter der B-GmbH. Da die Gesch盲ftsf眉hrung und Vertretung der Kl盲gerin der B-GmbH als pers枚nlich haftender Gesellschafterin obliege, deren Stimmrechte ebenfalls von D und C gehalten w眉rden, sei sichergestellt, dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter 眉ber die Mehrheit der Stimmrechte verf眉gten und damit die Kl盲gerin mittelbar ihren Willen auch in der A-GmbH durchsetzen k枚nne. Habe die Kl盲gerin eine Entscheidung 眉ber eine Ma脽nahme getroffen, k枚nne diese in der A-GmbH 眉ber die Beteiligung der Gesellschafter im Sinne der Kl盲gerin durchgesetzt werden.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Hinsichtlich des Streitjahres 1998 hat das FG zu Unrecht 眉ber die Vorauszahlungsbescheide f眉r Oktober bis Dezember 1998 und nicht 眉ber den Umsatzsteuerbescheid f眉r 1998 vom 22. Januar 2001 entschieden (dazu 1.). Hinsichtlich des Streitjahres 1999 h盲lt die Vorentscheidung den Angriffen der Revision zwar in der Sache stand; das FG hat aber die Vorauszahlungsbescheide vom 10. November 1999 zu Unrecht ersatzlos aufgehoben (2.).
1. Hinsichtlich des Streitjahres 1998 ist Verfahrensgegenstand der Umsatzsteuerbescheid f眉r 1998 vom 22. Januar 2001. Das FG hat deshalb zu Unrecht 眉ber die Vorauszahlungsbescheide f眉r Oktober bis Dezember 1998 entschieden.
a) Nach 搂 124 Abs. 2 AO 1977 bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zur眉ckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt wird. Danach verlieren Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide durch einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid ihre Wirksamkeit (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 V B 103/02, BFH/NV 2004, 502); der Jahresbescheid nimmt die Vorauszahlungsbescheide in seinen Regelungsgehalt auf.
b) Ergeht der Jahressteuerbescheid 鈥晈ie hier鈥 nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zum Vorauszahlungsbescheid, so wird nunmehr 鈥昻ach der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung des 搂 68 FGO (Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur 脛nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; FGO n.F.)鈥 der Jahressteuerbescheid automatisch Gegenstand eines (sp盲teren) Klageverfahrens gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid (搂 68 Satz 1 FGO n.F.); ein Einspruch gegen den Jahresbescheid ist unzul盲ssig (搂 68 Satz 2 FGO n.F.). Diese Vorschriften sind im Streitfall anwendbar, da der Umsatzsteuerbescheid f眉r das Jahr 1998 vom 22. Januar 2001 datiert.
c) Nach diesen Grunds盲tzen ist die Vorentscheidung aufzuheben. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde nach 搂 68 Satz 1 FGO n.F. automatisch der Umsatzsteuerbescheid f眉r das Jahr 1998 vom 22. Januar 2001. Hier眉ber musste das FG befinden; eine Entscheidung des FG 眉ber die nicht mehr wirksamen Vorauszahlungsbescheide ist hierdurch ausgeschlossen.
d) Soweit das FG unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370; vom 21. Juni 1990 V R 97/84, BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804) ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorauszahlungsbescheide bejaht hat, weil die Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide ausgesetzt war und die Kl盲gerin besorgen musste, wegen Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden, hat der BFH diese Rechtsprechung bereits unter der Geltung des 搂 68 FGO a.F. aufgegeben (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120; vom 17. M盲rz 1994 V R 39/92, BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538).
e) Die Sache ist insoweit nicht spruchreif. Die Feststellungen des FG lassen eine abschlie脽ende Entscheidung des Senats nicht zu. Das FG hat n盲mlich 鈥昦usgehend davon, dass die Vorauszahlungsbescheide f眉r Oktober bis Dezember 1998 Verfahrensgegenstand seien鈥 keine Feststellungen zum Umsatzsteuerbescheid f眉r das Jahr 1998 getroffen. Dies muss das FG nachholen.
2. Hinsichtlich des Streitjahres 1999 hat das FG zwar zu Recht das Vorliegen einer Organschaft verneint, weil die A-GmbH nicht mehr in die Kl盲gerin finanziell eingegliedert ist. Jedoch h盲tte es die Vorauszahlungsbescheide nicht ersatzlos aufheben d眉rfen.
a) Nach 搂 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. Die gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit wird nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht selbst盲ndig ausge眉bt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr盲gers eingegliedert ist (Organschaft). Aus 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG folgt, dass die von der sog. Organgesellschaft bewirkten Ums盲tze an Dritte dem Organtr盲ger zuzurechnen sind (BFH-Urteile vom 21. Juni 2001 V R 68/00, BFHE 195, 446, BStBl II 2002, 255, unter II.5.a; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFH/NV 2003, 1131, unter II.1.).
aa) Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber von der Erm盲chtigung des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG 鈥旼emeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage鈥 (Richtlinie 77/388/EWG) Gebrauch gemacht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, m.w.N.), der bestimmt:
"Vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ans盲ssige Personen, die zwar rechtlich unabh盲ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln."
Danach er枚ffnet das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten an sich die M枚glichkeit, bereits dann mehrere im Inland ans盲ssige Personen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie "eng miteinander verbunden sind". Diesen Spielraum nutzt das nationale Recht indes nur teilweise aus. Die nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt n盲mlich ein Verh盲ltnis der 脺ber- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 25/94, BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441, unter II.1.; Birkenfeld, Das gro脽e Umsatzsteuerhandbuch, 搂 37 Rz. 26, 46; Schmidt/M眉ller/St枚cker, Die Organschaft, 6. Aufl. 2003, Rz. 1239). Die Organgesellschaft muss als Unternehmensteil dem Unternehmen des Organtr盲gers zuzuordnen sein. Soweit es der BFH hierf眉r fr眉her bereits als ausreichend angesehen hat, dass sich s盲mtliche Anteile an zwei Gesellschaften in einer Hand befinden (BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 123/68, BFHE 95, 558, BStBl II 1969, 505; kritisch Wei脽, Umsatzsteuer-Rundschau 鈥昒R鈥 1980, 51, 52, m.w.N. zur fr眉heren Rechtsprechung), hat er diese Rechtsprechung aufgegeben (BFH-Urteil in BFHE 182, 392, 395, BStBl II 1997, 441, 443).
bb) F眉r die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei in 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung sich gleicherma脽en deutlich feststellen lassen; nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse kann die Selbst盲ndigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534; vom 22. November 2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167). Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2003 V B 84/01, BFH/NV 2003, 949).
cc) F眉r die Beurteilung der Frage, ob eine Organschaft vorliegt, sind allein die Verh盲ltnisse im Streitzeitraum ma脽gebend; ob sie in der Vergangenheit vorlagen, ist unerheblich (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 1. April 1998 V B 108/97, BFH/NV 1998, 1272, unter II.1.b; vom 25. April 2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058, unter II.2.a). Entf盲llt die finanzielle Eingliederung, so endet die Organschaft (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1990 V R 156/84, BFH/NV 1990, 741, unter II.1.c).
dd) Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organtr盲ger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen (durch Mehrheitsbeschl眉sse) durchsetzen kann. Erforderlich ist die Stimmenmehrheit (s. 搂 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes 鈥昁StG鈥), also mehr als 50 v.H. der Stimmen an der Organgesellschaft, sofern keine h枚here qualifizierte Mehrheit f眉r Beschl眉sse in der Organgesellschaft erforderlich ist (BFH-Urteile vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136; in BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167).
ee) Die Stimmenmehrheit des Organtr盲gers f眉r Beschl眉sse in der Organgesellschaft kann auch durch eine mittelbare Beteiligung erreicht werden. Eine mittelbare Beteiligung ist vorhanden, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft 眉ber eine Beteiligung (als Gesellschafter) an einer Gesellschaft erreicht wird, die unmittelbar mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt ist, oder wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organtr盲gergesellschaft gehalten wird, z.B. dadurch, dass der Mehrheitsgesellschafter des Organtr盲gers auch 眉ber die Stimmenmehrheit in der Organgesellschaft verf眉gt (BFH-Urteil in BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167, m.w.N.). Erforderlich ist, dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen 眉ber die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verf眉gen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BStBl II 1999, 514, unter II.2.). Die finanzielle Eingliederung ist vorhanden, wenn der Organtr盲ger auf diese Weise mittelbar seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Ma脽gebend ist, dass die Stimmenmehrheit allgemein und nicht nur im Einzelfall erreicht werden kann.
b) Das FG ist von diesen Grunds盲tzen ausgegangen und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, die A-GmbH sei im Streitzeitraum nicht mehr in die Kl盲gerin finanziell eingegliedert gewesen.
aa) Die Kl盲gerin war im Streitzeitraum an der A-GmbH nicht unmittelbar beteiligt; vielmehr war die A-GmbH zu 99,72 v.H. am Gesellschaftsverm枚gen der Kl盲gerin beteiligt. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine finanzielle Eingliederung der A-GmbH in das Unternehmen der Kl盲gerin auch nicht mittelbar 眉ber die 眉brigen Gesellschafter der Kl盲gerin gegeben war. Im Streitfall verf眉gten nicht in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen 眉ber die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte; denn 99,72 v.H. der Anteile und Stimmrechte an der Kl盲gerin hielt die A-GmbH. Die Beteiligungen der Minderheitsgesellschafter der Kl盲gerin (C und D) an der A-GmbH sicherten deshalb nicht, dass die Kl盲gerin ihren Willen bei der A-GmbH durchsetzen konnte. Vielmehr konnte die A-GmbH mit ihrer Beteiligung an der Kl盲gerin die Willensbildung der Kl盲gerin bestimmen und ihren Willen bei der Kl盲gerin durchsetzen. Demzufolge konnte die A-GmbH nicht gleichzeitig in diese derart eingegliedert sein, dass die Kl盲gerin den Willen der A-GmbH bestimmt h盲tte (bzgl. Komplement盲r-GmbH vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 V R 85/74, BFHE 127, 75, BStBl II 1979, 288, mit Anm. Wei脽, UR 1979, 81; vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36, unter II.3.; Abschn. 21 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005; zur wechselseitigen Beteiligung vgl. Urteil des Nieders盲chsischen FG vom 30. September 1975 VI K枚 1/70, EFG 1976, 152).
bb) Entgegen der Auffassung des FA 盲ndert hieran auch der Umstand nichts, dass C und D s盲mtliche Anteile an der Komplement盲rin der Kl盲gerin, der B-GmbH, hielten, weil die B-GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag der Kl盲gerin keinen Kapitalanteil und deshalb auch kein Stimmrecht hatte.
cc) Dem FA ist zwar zuzugeben, dass D, ggf. zusammen mit C, die A-GmbH und 鈥昦llerdings nur noch mittelbar鈥 die Kl盲gerin beherrschte. Hieraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des FA nicht, dass die Kl盲gerin mittelbar die A-GmbH beherrschte. Mit dieser Annahme w眉rden die Beteiligungsverh盲ltnisse gleichsam auf den Kopf gestellt. Die Kl盲gerin stand beteiligungsm盲脽ig nicht 眉ber, sondern unter der A-GmbH; die Kl盲gerin war in die A-GmbH finanziell eingegliedert. Dass dies ohne Rechtsfolgen bleibt, weil die Kl盲gerin als Personengesellschaft nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht Organgesellschaft sein kann und der BFH seine fr眉here Rechtsprechung zu organschafts盲hnlichen Verh盲ltnissen und zur Unternehmereinheit aufgegeben hat (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1978 V R 22/74, BFHE 127, 262, BStBl II 1979, 356; vom 8. Februar 1979 V R 101/78, BFHE 127, 267, BStBl II 1979, 362; vom 16. November 1978 V R 22/73, BFHE 127, 243, BStBl II 1979, 347), 盲ndert an dieser Eingliederung nichts.
dd) Ob m枚glicherweise, wenn die weiteren Voraussetzungen hierf眉r vorliegen, C und/oder D als Organtr盲ger der A-GmbH anzusehen sind, bedarf im Streitfall keiner Kl盲rung. Denn die Ums盲tze der A-GmbH w盲ren danach allenfalls C und/oder D, aber nicht der Kl盲gerin zuzurechnen. Bei Organschaftsverh盲ltnissen ist n盲mlich Unternehmer die beherrschende nat眉rliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person, nicht ein "Organkreis" (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1967 V 148/64, BFHE 88, 257).
c) Dennoch ist die Vorentscheidung auch hinsichtlich des Streitjahres 1999 aufzuheben, weil das FG die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r Januar bis M盲rz 1999 vom 10. November 1999 zu Unrecht ersatzlos aufgehoben hat. Das FG h盲tte diese Bescheide 盲ndern m眉ssen, weil die Kl盲gerin das K眉hlhaus unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des 搂 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG an die GmbH verpachtet hat.
Die Sache ist auch insoweit nicht spruchreif, weil das FG zu den Verpachtungsums盲tzen der Kl盲gerin keine n盲heren Feststellungen getroffen hat. Der Rechtsstreit muss deshalb auch insoweit an das FG zur眉ckverwiesen werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1391709 |
BFH/NV 2005, 1725 |
BStBl II 2005, 671 |
BFHE 2006, 167 |
BFHE 210, 167 |
BB 2005, 1726 |
BB 2006, 1311 |
DB 2005, 1722 |
DStRE 2005, 1086 |
DStZ 2005, 544 |
HFR 2005, 1004 |
UR 2005, 496 |