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Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbare finanzielle Eingliederung f眉r die Annahme einer Organschaft
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Leitsatz (amtlich)
1. Die f眉r die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organtr盲gers setzt voraus, dass der Organtr盲ger 眉ber die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verf眉gt. Sie muss 眉ber 50 v.H. der gesamten Stimmrechte betragen.
2. Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organtr盲gers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.
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Normenkette
UStG 1993 搂 2 Abs. 2 Nr. 2
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Verfahrensgang
Hessisches FG (EFG 2000, 823) |
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten, ob die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) als Organtr盲gerin mit der P-Anlagen GmbH (PTA) und der P-Stahlrohr GmbH (PS) als Organgesellschaften in einem Unternehmen nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 verbunden war.
An der Kl盲gerin, der P-Verm枚gensverwaltung (KG), waren im Streitjahr 1996 E mit 80 v.H. (= 1 600 000 DM) und K mit 20 v.H. (= 400 000 DM) der Kapitalanteile beteiligt. Beschl眉sse wurden f眉r die Kl盲gerin mit einfacher Stimmenmehrheit 鈥昳n Ausnahmef盲llen mit 75 v.H. der Stimmen鈥 gefasst. Je 1 000 DM Kommanditanteil ergab eine Stimme.
Die Kapitalanteile der PTA und der PS hielten im Streitjahr zu 60 v.H. (= 300 000 DM) die Kl盲gerin und zu je 20 v.H. (= je 100 000 DM) der Minderheitsgesellschafter der Kl盲gerin K und ein Dritter. Nach den inhaltsgleichen Gesellschaftsvertr盲gen wurden Beschl眉sse f眉r die PTA und die PS grunds盲tzlich mit 65 v.H. der Stimmen, in Ausnahmef盲llen mit 75 v.H. der Stimmen, gefasst. Dabei z盲hlten 1 000 DM 眉bernommene Stammeinlage eine Stimme.
Die Kl盲gerin verpachtete ihr bewegliches und unbewegliches Anlageverm枚gen an die PTA und die PS. Im Januar 1996 wurde das Konkursverfahren 眉ber das Verm枚gen der PTA er枚ffnet.
Abweichend von der Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r Januar 1996 setzte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) in einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid f眉r Januar 1996 die Umsatzsteuer gegen die Kl盲gerin unter Ber眉cksichtigung eines Vorsteuerberichtigungsanspruchs (wegen der f眉r Leistungen an die PTA beanspruchten Vorsteuerbetr盲ge) fest. Das FA wies den dagegen eingelegten Einspruch zur眉ck und vertrat weiterhin die Auffassung, die Kl盲gerin sei mit der PTA und der PS organschaftlich verbunden.
Die Kl盲gerin widersprach dieser Auffassung in der dagegen erhobenen Klage. Sie machte geltend, die f眉r die Organschaft notwendige finanzielle Eingliederung sei nicht gegeben, weil sie nur zu 60 v.H. an der PTA und der PS beteiligt sei und weil Beschl眉sse in diesen Gesellschaften nur mit 65 v.H. der Stimmen gefasst werden k枚nnten. W盲hrend des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) gab das FA einen 脛nderungsbescheid f眉r Umsatzsteuer 1996 vom 16. November 1998 bekannt, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Darin ging das FA weiter von dem Bestehen einer Organschaft zwischen der Kl盲gerin und der PTA und der PS aus.
Das FG gab der Klage statt und erm盲脽igte die Steuerfestsetzung auf den 鈥晍wischen den Beteiligten unstreitigen鈥 (negativen) Steuerbetrag, der sich ohne die organschaftliche Verbindung ergibt. Zur Begr眉ndung legte das FG dar, die f眉r die Organschaft notwendige finanzielle Eingliederung der PTA in das Unternehmen der Kl盲gerin bestehe nicht, weil die unmittelbare Beteiligung (von 60 v.H.) und die (mittelbare) Beteiligung des Minderheitsgesellschafters (von 20 v.H.) an der PTA nicht addiert werden d眉rften.
Mit der Revision r眉gt das FA unrichtige Anwendung von 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993. Es legt dar, dass die Kl盲gerin die PTA und die PS finanziell beherrsche, weil die unmittelbare Beteiligung der Kl盲gerin und die mittelbare Beteiligung des Gesellschafters K der Kl盲gerin an der PTA und der PS zusammengez盲hlt werden m眉ssten.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die PTA und die PS nicht Unternehmensteile des Unternehmens der Kl盲gerin waren (搂 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG). Die daf眉r erforderliche finanzielle Eingliederung (搂 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG) ist nicht gegeben.
1. Die gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit wird nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbst盲ndig ausge眉bt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verh盲ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr盲gers eingegliedert ist (Organschaft). Die Kl盲gerin konnte danach nicht Organtr盲ger f眉r die PTA und die PS als Organgesellschaften sein, weil diese nicht finanziell in das Unternehmen der Kl盲gerin eingegliedert waren.
a) Eine finanzielle Eingliederung liegt nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn der Organtr盲ger unmittelbar oder mittelbar in einer Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen (durch Mehrheitsbeschl眉sse) durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136; vom 26. Februar 1998 V B 97/97, BFH/NV 1998, 1267). Ma脽gebend ist die Stimmenmehrheit (vgl. auch 搂 14 Nr. 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes 鈥昁StG鈥). Die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der Organgesellschaft muss 眉ber 50 v.H. der gesamten Stimmrechte betragen, sofern keine h枚here qualifizierte Mehrheit f眉r Beschl眉sse in der Organgesellschaft erforderlich ist.
Die Stimmenmehrheit des Organtr盲gers f眉r Beschl眉sse in der Organgesellschaft kann auch durch mittelbare Beteiligung erreicht werden. Eine mittelbare Beteiligung ist vorhanden, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft 眉ber eine Beteiligung (als Gesellschafter) an einer Gesellschaft erreicht wird, die unmittelbar mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt ist, oder wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organtr盲gergesellschaft gehalten wird, z.B. dadurch, dass der Mehrheitsgesellschafter des Organtr盲gers auch 眉ber die Stimmenmehrheit in der Organgesellschaft verf眉gt (so im Fall des BFH in BFH/NV 1999, 1136). Die finanzielle Eingliederung ist vorhanden, wenn der Organtr盲ger auf diese Weise mittelbar seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Ma脽gebend ist, dass die Stimmenmehrheit allgemein und nicht nur im Einzelfall erreicht werden kann.
b) Im Streitfall sichert die Beteiligung des Minderheitsgesellschafters K an PTA und PS (mit 20 v.H.) mit der unmittelbaren Beteiligung der Kl盲gerin an diesen Gesellschaften (mit 60 v.H.) nicht, dass die f眉r Beschl眉sse in der PTA und PS notwendige Mehrheit von 65 v.H. erreicht wird. Die Stimmenmehrheit der Kl盲gerin in der PTA und der PS h盲ngt von dem jeweiligen Stimmverhalten des K ab. Stimmt er nicht zusammen mit der Kl盲gerin, kann diese mit ihrem Anteil von 60 v.H. ihren Willen in den bezeichneten Gesellschaften nicht durchsetzen, weil Beschl眉sse mit einer Mehrheit von 65 v.H. gefasst werden m眉ssen. Eine vom Willen der Kl盲gerin abweichende Willensbildung bei ihrem Minderheitsgesellschafter K ist nicht ausgeschlossen, weil er bei der Willensbildung in der Kl盲gerin 眉berstimmt worden sein kann, denn ihm stehen insoweit nur 20 v.H. der Stimmrechte zu.
Die Beteiligung eines Minderheitsgesellschafters an der Beteiligungsgesellschaft kann erst dann zu den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters hinzugez盲hlt werden, wenn dieser sich durch eine Stimmrechtsbindung zu einem gleich gerichteten Stimmverhalten verpflichtet hat. Daf眉r gibt es im Streitfall weder Feststellungen noch Anhaltspunkte.
Solange somit nicht gew盲hrleistet ist, dass die Kl盲gerin ihren Willen aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an der juristischen Person durchsetzen kann, ist die Beteiligungsgesellschaft nicht in ihr Unternehmen eingegliedert.
2. Die Vorentscheidung ist mit diesen Grunds盲tzen vereinbar. Da der Betrag der vom FG festgesetzten Steuer der Kl盲gerin f眉r das Streitjahr zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, wird die Vorentscheidung best盲tigt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 668394 |
BFH/NV 2002, 463 |
BStBl II 2002, 167 |
BFHE 197, 319 |
BFHE 2002, 319 |
BB 2002, 287 |
DB 2002, 304 |
DStR 2002, 214 |
DStRE 2002, 236 |
DStZ 2002, 145 |
HFR 2002, 324 |
StE 2002, 71 |
UR 2002, 127 |