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Leitsatz (amtlich)
Die zur Gewerbesteuer ergangene Rechtsprechung, wonach ein Organschaftsverh盲ltnis nur vorliegt, wenn die Obergesellschaft einen nach au脽en in Erscheinung tretenden Gewerbebetrieb unterh盲lt, in den die Untergesellschaft nach Art einer blo脽en Gesch盲ftsabteilung (angestellten盲hnlich, dienend) eingeordnet ist, gilt nicht f眉r das Gebiet der Umsatzsteuer.
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Normenkette
UStG 1951 搂 2 Abs. 2 Nr. 2; UStDB 1951 a.F. 搂 17 Abs. 2
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Tatbestand
Streitig ist, ob im Jahre 1960 zwischen der Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Steuerpflichtigen) als "beherrschtem Unternehmen" und der K. Handels- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: K.-KG) bzw. deren alleinigem Kommanditisten, dem Kaufmann W.K., als "beherrschendem Unternehmen" ein Organschaftsverh盲ltnis im Sinne des 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 bestand. Auf Grund einer 1961/1962 bei den genannten Firmen durchgef眉hrten Betriebspr眉fung verneinte das FA das Vorliegen einer Organschaft, weil sich die T盲tigkeit der K.-KG nur auf die Verwaltung der GmbH-Anteile beschr盲nkt und die Obergesellschaft keine gewerbliche T盲tigkeit ausge眉bt habe, die als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in Erscheinung getreten sei. Die Berufung (Klage) der Steuerpflichtigen blieb ohne Erfolg. In der Vorentscheidung werden zur Sach- und Rechtslage keine eigenen Ausf眉hrungen gemacht. Es wird vielmehr auf das Urteil des FG in der Sache betreffend Gewerbesteuer, einheitliche Gewinnfeststellung und K枚rperschaftsteuer der Steuerpflichtigen und anderer Firmen Bezug genommen, in der das Bestehen eines Organschaftsverh盲ltnisses zur K.-KG ebenfalls verneint worden war.
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Aus den Gr眉nden:
Gegen die Vorentscheidung hat die Steuerpflichtige Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie r眉gt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts (搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951). Die Rechtsbeschwerde, die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist (vgl. 搂搂 184 Abs. 2, 115 ff. FGO), f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
In dem oben angef眉hrten Urteil hat das FG das Bestehen einer Organschaft deshalb verneint, weil die K.-KG die Voraussetzungen einer gesch盲ftsleitenden Holding nicht erf眉llt habe. Nach dem Urteil des BFH I 119/56 U vom 25. Juni 1957 (BFH 65, 181, BStBl III 1957, 303) k枚nne eine Untergesellschaft nur dann als Organ einer Obergesellschaft anerkannt werden, wenn die Untergesellschaft nach Art einer blo脽en Gesch盲ftsabteilung in das Unternehmen der Obergesellschaft eingegliedert sei. Es reiche nicht aus, da脽 die Obergesellschaft in Auswirkung ihrer Eigenschaft als Hauptgesellschafterin einen wesentlichen Einflu脽 auf die Tochtergesellschaft aus眉be. Es sei denkbar, da脽 die Obergesellschaft 盲hnlich einem Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer, der die Anteile an der K枚rperschaft nicht einem Betrieb gewidmet hat, t盲tig werde. Sie k枚nne 盲hnlich einem Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer einen wesentlichen Einflu脽 auf die Betriebsf眉hrung der Tochtergesellschaft nehmen. Eine derartige gesch盲ftsleitende T盲tigkeit, die ein Ausflu脽 der Gesellschaftereigenschaft des Mehrheitsgesellschafters sei, erf眉lle nicht die Voraussetzungen f眉r die Annahme einer Organschaft. F眉r ein Organschaftsverh盲ltnis m眉sse vielmehr umgekehrt die Tochtergesellschaft dem Unternehmen, 盲hnlich einem Angestellten oder einer Betriebst盲tte, untergeordnet sein. Nach diesem BFH-Urteil m眉sse die Muttergesellschaft selbst einen 盲u脽erlich erkennbaren Gewerbebetrieb aus眉ben; denn nur so sei es m枚glich, die Tochtergesellschaft als Organ in den Gewerbebetrieb der Muttergesellschaft einzugliedern.
Das grundlegende Urteil des RFH I 290/40 vom 1. April 1941 (RStBl 1942, 947) enthalte - so f盲hrt das Urteil des FG fort - weniger strenge Grunds盲tze; nach dem RFH-Urteil k枚nne eine Organschaft auch dann gegeben sein, wenn die Beteiligung der Obergesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sich auf gesch盲ftsleitende Verrichtungen beschr盲nke. Die gesch盲ftsleitende T盲tigkeit der Obergesellschaft m眉sse auf das Gesamtunternehmen abgestellt sein, d. h. sie m眉sse auf eine zentrale Aufgabe gerichtet sein. Das Schwergewicht der gesch盲ftsleitenden Betriebshandlungen d眉rfe nicht auf dem inneren Verkehr zwischen der Obergesellschaft und der Tochtergesellschaft liegen, sondern die Obergesellschaft m眉sse auch nach diesem Urteil im gesch盲ftlichen Auftreten gegen眉ber der Au脽enwelt in Erscheinung treten.
Es sei - so beschlie脽t das Urteil des FG diese Gedankenreihe - im Streitfalle unerheblich, ob von den strengeren Grunds盲tzen des BFH-Urteils oder von den weniger strengen des RFH-Urteils ausgegangen werde. Die K.-KG habe im streitigen Zeitraum weder durch einen bestehenden Gewerbebetrieb unmittelbar am Wirtschaftsleben teilgenommen, noch habe sie im Rahmen der von ihr behaupteten Organschaft eine T盲tigkeit entwickelt, die dem Bild einer gesch盲ftsf眉hrenden Holding entspreche. Sie sei lediglich als verwaltende Holding in Erscheinung getreten. Dies aber reiche auch nach dem RFH-Urteil zur Annahme eines Organschaftsverh盲ltnisses nicht aus.
Das FG hat sich zu Unrecht auf diese zur Gewerbesteuer (und K枚rperschaftsteuer) ergangene Rechtsprechung berufen. Der erkennende Senat hat n盲mlich in st盲ndiger Rechtsprechung (vgl. z. B. die Urteile V 209/56 U vom 26. Februar 1959, BFH 68, 538, BStBl III 1959, 204; V 81/59 U vom 13. April 1961, BFH 73, 209, BStBl III 1961, 343) entschieden, da脽 die dort vertretene Auffassung f眉r die Umsatzsteuer nicht 眉bernommen werden kann. Es mag richtig sein, auf anderen Steuerrechtsgebieten, insbesondere bei der Gewerbesteuer, f眉r die Annahme eines Organschaftsverh盲ltnisses zu verlangen, da脽 die Obergesellschaft einen nach au脽en in Erscheinung tretenden Gewerbebetrieb unterh盲lt, in den die Untergesellschaft nach Art einer blo脽en Gesch盲ftsabteilung (angestellten盲hnlich, dienend) eingeordnet ist, und anzunehmen, da脽 die den Betrieb der Untergesellschaft f枚rdernde T盲tigkeit einer Obergesellschaft f眉r die Anerkennung der Organeigenschaft der Untergesellschaft nicht gen眉ge. F眉r das Gebiet der Umsatzsteuer ist eine solche Einengung des Organschaftsbegriffs nicht gerechtfertigt. Bei den unterschiedlichen Zielsetzungen der Umsatzsteuer als allgemeiner Verbrauchsteuer und der Gewerbesteuer als Ertrag-(Real-)steuer ist eine Gleichsetzung des Organschaftsbegriffs in vollem Umfange f眉r beide Steuerarten nicht m枚glich. W盲hrend die Gewerbesteuer grunds盲tzlich auf den Betrieb abstellt, kommt es bei der Umsatzsteuer nur auf die Lieferungen und Leistungen an, gleichviel von welchem Gebilde diese get盲tigt werden (vgl. die Urteile des BFH V 209/56 U vom 26. Februar 1959, a. a. O.; V 86/58 vom 30. Juni 1960, StRK, Umsatzsteuergesetz, 搂 2 Abs. 1, Rechtsspruch 59; V 81/59 U vom 13. April 1961, a. a. O.; V 193/59 vom 26. Oktober 1961, HFR 1962, 211; V 24/61 vom 24. Oktober 1963, HFR 1964, 143; V 126/62 U vom 28. Januar 1965, BFH 81, 678, BStBl III 1965, 243; siehe auch Pl眉ckebaum-Malitzky, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 10. Auflage, 搂搂 1-3, RZ 236-238, 279-280, 283-284). F眉r die umsatzsteuerliche Betrachtung, die den Begriff "Gewerbebetrieb" nicht kennt, sondern von dem weiteren Begriff "Unternehmer" ausgeht, kommt es nur auf die tats盲chlichen Herrschaftsverh盲ltnisse an (Urteil des BFH V 113/65 vom 17. November 1966, BFH 87, 231, BStBl III 1967, 103).
An dieser st盲ndigen Rechtsprechung h盲lt der Senat fest. Der Begriff der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist in 搂 17 Abs. 2 UStDB 1951 a. F. bestimmt. Danach mu脽 die Untergesellschaft nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Obergesellschaft eingegliedert sein. Das FG h盲tte daher in seinem die Umsatzsteuer betreffenden Urteil - statt auf die f眉r die Gewerbesteuer (K枚rperschaftsteuer) von der Rechtsprechung entwickelten zus盲tzlichen Erfordernisse Bezug zu nehmen - die Voraussetzungen des 搂 17 Abs. 2 UStDB 1951 a. F. pr眉fen m眉ssen. Da dies nicht geschehen ist, mu脽 es nachgeholt werden.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die "tats盲chlichen Verh盲ltnisse" aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht hinreichend zu ersehen sind. Au脽erdem scheint es geboten, der Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt im Hinblick auf die im bisherigen Verfahren nicht oder nicht gen眉gend behandelten Voraussetzungen des 搂 17 Abs. 2 UStDB 1951 a. F. im Verh盲ltnis zwischen ihr und der K.-KG ggf. zu erg盲nzen. Die Sache war daher an die Vorinstanz zur眉ckzuverweisen. Zweifelhaft erscheint nach dem Sachverhalt, soweit er aus der Vorentscheidung und den Akten hervorgeht, insbesondere die wirtschaftliche Eingliederung der Steuerpflichtigen in die K.-KG. Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Senats mu脽 die Organgesellschaft gem盲脽 dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, es f枚rdernd und erg盲nzend, wirtschaftlich t盲tig sein. Die gegenseitigen Verflechtungen m眉ssen solche wirtschaftlicher (nicht blo脽 kapitalm盲脽iger) Art sein. Es mu脽 ein vern眉nftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Organgesellschaft und dem 眉bergeordneten Unternehmen bestehen; m. a. W. ihre T盲tigkeiten m眉ssen aufeinander abgestellt sein, sie m眉ssen sich gegenseitig erg盲nzen. Das FG wird haupts盲chlich festzustellen haben, ob im Streitfalle Beweisanzeichen hierf眉r vorliegen, wie sie in der Rechtsprechung des RFH und BFH aufgezeigt worden sind (vgl. Pl眉ckebaum-Malitzky, a. a. O., 搂搂 1-3 RZ 221 bis 226). Dies w盲re z. B. dann der Fall, wenn wesentliche Anlagegegenst盲nde, deren die Steuerpflichtige bedurfte, im Eigentum der K.-KG standen und von dieser an die Steuerpflichtige verpachtet waren (vgl. hierzu das zur sog. Betriebsaufspaltung ergangene Urteil des Senats V 113/65 vom 17. November 1966, a. a. O., und Pl眉ckebaum-Malitzky, a. a. O., 搂搂 1-3, RZ 284).
Entscheidend ist nach 搂 17 Abs. 2 UStDB 1951 a. F. das "Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse". Es ist davon auszugehen, da脽 Organschaft nur dann gegeben ist, wenn alle drei Merkmale der Eingliederung feststellbar sind. Unsch盲dlich ist es dagegen, wenn das eine oder andere Merkmal weniger in Erscheinung tritt (vgl. Pl眉ckebaum-Malitzky, a. a. O., 搂搂 1-3, RZ 228 bis 230).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 68528 |
BStBl II 1969, 413 |
BFHE 1969, 353 |