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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der privaten Kfz-Nutzung von Gel盲ndewagen nach der sog. 1-v.H.-Regelung
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Leitsatz (amtlich)
Kombinationskraftwagen (hier: Gel盲ndewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" i.S. von 搂 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i.S. des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1-v.H.-Regelung), wenn sie 眉ber ein zul盲ssiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verf眉gen.
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Normenkette
EStG 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 S盲tze听2-3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute, die f眉r die Streitjahre (1995 und 1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl盲ger betreibt seit 15. M盲rz 1995 als Einzelunternehmer einen jagdnahen Betrieb. Bereits seit Anfang 1992 ist er Jagdp盲chter eines bestimmten Reviers. Zu seinem Betriebsverm枚gen geh枚rt ein Gel盲ndewagen. Das Fahrzeug hat lt. Kfz-Schein ein bauartbedingtes zul盲ssiges Gesamtgewicht von 2 950 kg. Es verf眉gt 眉ber f眉nf Fahrgastpl盲tze und wird vom Kl盲ger in dem baulichen Zustand genutzt, in welchem es vom Hersteller gefertigt wurde. Im Fahrzeugschein wird der Wagen als "PKW, geschlossen" bezeichnet. Ausweislich des Kfz-Steuerbescheides vom 22. Dezember 1998 wurde er bis 14. Dezember 1998 f眉r kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke als PKW, danach als "anderes Fahrzeug" eingestuft. Das Fahrzeug war urspr眉nglich 鈥昦b 1. Februar 1992鈥 auf den damaligen Arbeitgeber des Kl盲gers als Leasingnehmer zugelassen worden. Der Kl盲ger 眉bernahm das Fahrzeug ab 1. Juli 1995 als zweiter Leasingnehmer. Ein weiteres Fahrzeug befindet sich nicht im Betriebsverm枚gen des Kl盲gers. Auf die Kl盲gerin, die als Arbeitnehmerin t盲tig ist, ist ein PKW VW鈥 zugelassen.
Im Rahmen einer f眉r die Veranlagungszeitr盲ume 1996 bis 1998 durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung traf die Pr眉ferin u.a. folgende Feststellungen und Beurteilungen:
"F眉r den zum Betriebsverm枚gen geh枚renden PKW (Gel盲ndewagen) 鈥 wurde bisher keine private PKW-Nutzung angesetzt 鈥 Da f眉r diesen PKW kein Fahrtenbuch 鈥 gef眉hrt wurde, ist gem盲脽 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die private PKW-Nutzung mit 1 v.H. des inl盲ndischen Listenpreises anzusetzen 鈥
Obwohl zu der Familie des Steuerpflichtigen noch ein privater PKW geh枚rt (= VW der Ehefrau), der neben den Fahrten zur Arbeitsst盲tte der Ehefrau und den betrieblichen Fahrten f眉r den Ehemann mit j盲hrlich etwa 1 500 bis 1 800 km f眉r Privatfahrten eingesetzt war, kann auf den Ansatz der privaten PKW-Nutzung f眉r den 鈥 (Gel盲ndewagen) nicht verzichtet werden.
Der Ansatz der privaten Nutzung mit 1 v.H. des urspr眉nglichen Listenpreises 鈥昩rutto 96 600 DM x 12 v.H. = 11 592 DM鈥 w眉rde die tats盲chlichen Kfz-Aufwendungen 眉bersteigen. Der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung wird somit auf die tats盲chlichen Gesamtaufwendungen (= Kostendeckelung) begrenzt."
Der Beurteilung der Pr眉ferin folgend erh枚hte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) die Gewinne f眉r die Veranlagungszeitr盲ume 1997 und 1998 um die gesamten, als Betriebsausgaben geltend gemachten Kfz-Kosten betreffend den Gel盲ndewagen. Dementsprechend erlie脽 das FA f眉r das Streitjahr 1998 einen auf 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gest眉tzten Einkommensteuer盲nderungsbescheid. F眉r den Veranlagungszeitraum 1997 ergab sich ein gegen眉ber dem urspr眉nglichen Einkommensteuerbescheid 1997 entsprechend verminderter negativer Gesamtbetrag der Eink眉nfte in H枚he von - 45 364 DM, der gem盲脽 搂 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf das Streitjahr 1995 zur眉ckgetragen wurde und zu einem entsprechenden Einkommensteuer盲nderungsbescheid f眉r 1995 f眉hrte.
Die dagegen nach erfolglosen Einspr眉chen erhobene Klage, mit der die Kl盲ger begehrten, die private Kfz-Nutzung in den Jahren 1997 und 1998 mit jeweils 0 DM anzusetzen, hat das Finanzgericht (FG) als unbegr眉ndet abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 2001, 558).
Mit ihrer Revision r眉gen die Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen sinngem盲脽, die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer盲nderungsbescheide 1995 und 1998 mit der Ma脽gabe abzu盲ndern, dass die private PKW-Nutzung des Gel盲ndewagens in den Jahren 1997 und 1998 mit jeweils 0 DM angesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision der Kl盲ger ist als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Zutreffend haben FG und FA angenommen, dass der Kl盲ger die private Nutzung des zu seinem Betriebsverm枚gen geh枚renden Gel盲ndewagens nach der sog. 1-v.H.-Regelung (搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) berechnen musste.
1. Nach 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz f眉r jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inl盲ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz眉glich der Kosten f眉r Sonderausstattungen einschlie脽lich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gem盲脽 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tats盲chlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die f眉r das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh盲ltnis der privaten zu den 眉brigen Fahrten durch ein ordnungsgem盲脽es Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
a) Die Regelungen des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 S盲tze 2 und 3 EStG sind durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) in das EStG eingef眉gt worden. Sie bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz (vgl. die amtliche Gesetzesbegr眉ndung in BTDrucks 13/1686, S. 8) und enthalten deshalb mit der in 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG statuierten 1-v.H.-Methode eine grunds盲tzlich zwingende grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, deren Anwendung der Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kfz-Kosten, d.h. grunds盲tzlich nur durch Erf眉llung der Voraussetzungen des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, vermeiden kann. Die blo脽e Behauptung des Steuerpflichtigen, der betriebliche PKW werde nicht f眉r Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten w眉rden ausschlie脽lich mit anderen Fahrzeugen durchgef眉hrt, reicht nicht aus, um die Anwendung der 1-v.H.-Regelung auszuschlie脽en (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
b) Der erkennende Senat pflichtet der bisherigen Rechtsprechung des BFH darin bei, dass die Vorschrift des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unbeschadet ihres typisierenden und pauschalierenden Charakters den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, und vom 1. M盲rz 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403). Zur n盲heren Begr眉ndung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf眉hrungen im BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273 (unter II. 2. ff.) verwiesen.
c) Die Regelung des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasst nach ganz herrschender und zutreffender sowie auch von den Kl盲gern nicht in Zweifel gezogener Auffassung auch solche zu mehr als 50 v.H. f眉r betriebliche Zwecke genutzte Fahrzeuge, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer h盲lt (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 3. November 1999 V 88/89, EFG 2000, 165; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen 鈥旴MF鈥 vom 12. Mai 1997 IV B 2 -S 2177- 29/97, BStBl I 1997, 562, Tz. 1, und vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148, Tz. 1; Wacker, Neue Wirtschafts-Briefe 鈥昇WB鈥, Fach 3, S. 10119, 10129). Der Vorschrift unterfallen zudem gleicherma脽en neue wie gebraucht erworbene Fahrzeuge (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter 4. b, cc der Gr眉nde, und in BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403, unter 1. a der Gr眉nde; BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 562, Tz. 7, und in BStBl I 2002, 148 Tz. 8). Auch dagegen haben die Kl盲ger keine Einwendungen erhoben.
d) Nach dem Wortlaut des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird von der dort getroffenen (pauschalierenden) Bewertungsregelung jedwedes zum Betriebsverm枚gen des Steuerpflichtigen rechnendes "Kraftfahrzeug" erfasst. Es erscheint indessen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich insbesondere LKW und Zugmaschinen, von der Anwendung der 1-v.H.-Methode auszunehmen (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 562, Tz. 1, und in BStBl I 2002, 148, Tz. 1; ferner z.B. Wacker, NWB, Fach 3, S. 10119, 10129; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 搂 6 Rz. 420; P. Fischer in Kirchhof, Kompaktkommentar zum Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., 搂 6 Rz. 162). Die Regelung dient der 鈥昬infachen und praktikablen鈥 Abgrenzung der durch die private Kfz-Nutzung verursachten Aufwendungen der Lebensf眉hrung von den Betriebsausgaben (n盲her dazu BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter II. 2. der Gr眉nde). Die pauschale Bewertungsregelung beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich vor allem PKW und Kraftr盲der, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich f眉r private Zwecke genutzt werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz l盲sst sich jedoch 鈥晈ie das FG zu Recht hervorgehoben hat鈥 grunds盲tzlich nicht auf "LKW" und "Zugmaschinen" anwenden.
2. Nach diesen Ma脽st盲ben haben FA und FG die private Nutzung des im Streitfall zu beurteilenden Gel盲ndewagens zu Recht nach der in 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgesehenen 1-v.H.-Regelung bemessen.
a) Das in Rede stehende Fahrzeug diente unstreitig zu mehr als 50 v.H. betrieblichen Zwecken des Kl盲gers. Offen bleiben kann, ob der Kl盲ger, der das besagte Fahrzeug lediglich geleast hatte, dessen wirtschaftlicher Eigent眉mer geworden war (vgl. oben II. 1. c). Ebenso wenig hindert es die Anwendung der 1-v.H.-Methode, dass der Kl盲ger das Fahrzeug 鈥昻ach seinem fr眉heren Arbeitgeber鈥 lediglich als zweiter Leasingnehmer nutzte; denn wie ausgef眉hrt (II. 1. c), erfasst die Nutzungsentnahmebewertungsregelung des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Neuwagen ebenso wie aus zweiter oder weiterer Hand 眉bernommene Fahrzeuge.
Da der Kl盲ger im hier zu beurteilenden Zeitraum (1997 und 1998) kein Fahrtenbuch gef眉hrt hat, wird die Anwendung der 1-v.H.-Methode auch nicht durch 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ausgeschlossen.
b) Schlie脽lich steht der Anwendung der 1-v.H.-Methode entgegen der von den Kl盲gern vertretenen Ansicht auch nicht im Wege, dass der in Rede stehende Gel盲ndewagen kfz-steuerrechtlich nicht als PKW (vgl. 搂 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 鈥昁raftStG鈥), sondern als "anderes Fahrzeug" i.S. von 搂 8 Nr. 2 KraftStG eingestuft war und deswegen die Kfz-Steuer (ab 14. Dezember 1998) nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem zul盲ssigen Gesamtgewicht bemessen wurde.
aa) Dabei kann der Senat die zweifelhafte Frage offen lassen, ob der Gel盲ndewagen 鈥晈ie die Kl盲ger meinen鈥 im Sinne des Kfz-Steuerrechts und im Sinne des f眉r die dortigen Klassifizierungen grunds盲tzlich ma脽gebenden Stra脽enverkehrsrechts ein "Lastkraftwagen (LKW)" ist.
Abgesehen davon, dass das Fahrzeug im Kfz-Schein als "PKW, geschlossen" bezeichnet wird und nach einer Best盲tigung des Herstellers vom 24. M盲rz 1999 "aufgrund des EG-Betriebserlaubnisverfahrens 鈥 aus zulassungsrechtlicher Sicht lediglich eine Zulassung als PKW realisiert werden (k枚nne)", ergeben sich allerdings gegen die kfz-steuerrechtliche Klassifizierung des in Rede stehenden Gel盲ndewagens als "LKW" die folgenden Bedenken:
搂 8 KraftStG differenziert hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zwischen "PKW" und "Kraftr盲dern" einerseits, die grunds盲tzlich nach dem Hubraum besteuert werden (搂 8 Nr. 1 KraftStG), und "anderen Fahrzeugen" andererseits, bei denen die Kfz-Steuer nach dem verkehrsrechtlich zul盲ssigen Gesamtgewicht bemessen wird (搂 8 Nr. 2 KraftStG). Zu den "anderen Fahrzeugen" in diesem Sinne geh枚ren insbesondere, aber nicht nur die LKW. Das KraftStG definiert bzw. umschreibt die Begriffe "PKW", "anderes Fahrzeug", "LKW" usw. nicht. Es verweist insoweit vielmehr auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften (搂 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG).
Als "PKW" im Sinne des Verkehrsrechts und damit auch im Sinne des Kfz-Steuerrechts ist ein Kfz anzusehen, das nach Bauart und Einrichtung zur Bef枚rderung von Personen bestimmt ist und 鈥昬inschlie脽lich des F眉hrersitzes鈥 眉ber nicht mehr als neun Sitzpl盲tze verf眉gt (arg. 搂 15d Abs. 1 der Stra脽enverkehrs-Zulassungs-Ordnung 鈥昐tVZO鈥; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, 搂 2 Rz. 4 und 搂 8 Rz. 1). Als "PKW" sind aber dar眉ber hinaus auch Kfz mit einem zul盲ssigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t einzustufen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, wahlweise entweder vorwiegend der Bef枚rderung von Personen oder vorwiegend der Bef枚rderung von G眉tern zu dienen und die au脽er dem F眉hrersitz Sitzpl盲tze f眉r nicht mehr als acht Personen haben (sog. Kombinationskraftwagen; vgl. 搂 23 Abs. 6a StVZO; Strodthoff, a.a.O.).
Bei dem hier zu beurteilenden Gel盲ndewagen des Kl盲gers handelt es sich um einen solchen Kombinationskraftwagen, der allerdings infolge 脺berschreitens des zul盲ssigen Gesamtgewichts von 2,8 t im Sinne der StVZO keinen "PKW" (mehr) darstellt und demgem盲脽 auch im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts nicht (mehr) als nach dem Hubraum zu besteuernder PKW i.S. von 搂 8 Nr. 1 KraftStG, sondern als "anderes Fahrzeug" (搂 8 Nr. 2 KraftStG) zu klassifizieren ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744).
Mit dieser kfz-steuerrechtlichen Ausgrenzung der Kombinationskraftwagen mit einem zul盲ssigen Gesamtgewicht 眉ber 2,8 t aus den "PKW" i.S. von 搂 8 Nr. 1 KraftStG und ihrer Einordnung als "andere Fahrzeuge" i.S. des 搂 8 Nr. 2 KraftStG muss aber entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht die zwangsl盲ufige Folge verbunden sein, dass ein solcher Kombinationskraftwagen als "LKW" zu qualifizieren ist. Denn unter die "anderen Fahrzeuge" i.S. des 搂 8 Nr. 2 KraftStG fallen nicht nur LKW, sondern auch sonstige, nicht nach Hubraum zu besteuernde Fahrzeuge wie etwa Zugmaschinen, Anh盲nger, gr枚脽ere Wohnmobile und sogar PKW, wenn diese nicht durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden (n盲her dazu Strodthoff, a.a.O., 搂 8 Rz. 10 ff.).
Unter dem Begriff des LKW werden 眉blicherweise solche Kfz erfasst, die "nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Bef枚rderung von G眉tern bestimmt sind" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, unter 1. 1. Absatz, und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72, unter 1. 1. Absatz, unter Hinweis auf 搂 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbef枚rderungsgesetzes; Strodthoff, a.a.O., 搂 8 Rz. 19, m.w.N.). Dieser (engen) Definition unterfallen die Kombinationskraftwagen auch dann nicht, wenn sie 鈥晈ie der Gel盲ndewagen des Kl盲gers鈥 眉ber ein zul盲ssiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verf眉gen. Denn Kombinationskraftwagen k枚nnen 鈥晈ie bereits ausgef眉hrt鈥 wahlweise zur G眉ter- oder zur Personenbef枚rderung eingesetzt werden. Dementsprechend differenziert denn auch das zur Kfz-Steuer ergangene BFH-Urteil in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72 (unter 1. 2. Absatz der Gr眉nde) zwischen den drei Fahrzeugkategorien Personen-, Kombinations- und Lastkraftwagen und stellt f眉r die Abgrenzung dieser Fahrzeugarten voneinander auf die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) des zu beurteilenden Fahrzeugs ab (vgl. andererseits aber BFH-Urteile vom 31. M盲rz 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487, unter II. 1. 2. Absatz, und VII R 115/97, BFH/NV 1998, 1264, 1265, rechte Spalte, in denen Kombinationskraftwagen mit einem zul盲ssigen Gesamtgewicht 眉ber 2,8 t als "LKW" bezeichnet werden).
bb) Jedenfalls ist die nach Kfz-Steuerrecht und Stra脽enverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung f眉r die Festlegung des sachlichen Anwendungsbereichs des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Hinblick auf den mit dieser Regelung vom Gesetzgeber verfolgten spezifischen und gegen眉ber dem Telos des KraftStG eigenst盲ndigen Sinn und Zweck ungeeignet und deshalb unma脽geblich (ebenso z.B. Schmidt/Glanegger, a.a.O., 搂 6 Rz. 420; zur Untauglichkeit der kfz-steuer- und stra脽enverkehrsrechtlichen Klassifizierungen bei der Abgrenzung von LKW und PKW im Bereich des Investitionszulagenrechts, welchem im Hinblick auf den Ausschluss der F枚rderung von PKW angesichts deren regelm盲脽iger privater Mitbenutzung eine 盲hnliche Intension wie 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zugrunde liegt, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304, unter 2. b der Gr眉nde).
Mit Recht hat das FG hervorgehoben, dass nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck unter die Entnahmeregelung des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 (Satz 2) EStG alle Kfz fallen, die nach allgemeinen Erfahrungss盲tzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zug盲nglich sind (vorstehend unter II. 1. d). Diese Zwecksetzung rechtfertigt und gebietet es, grunds盲tzlich auch Kombinationskraftwagen in die 1-v.H.-Regelung einzubeziehen. Dies gilt ohne R眉cksicht darauf, ob ihr zul盲ssiges Gesamtgewicht 2,8 t 眉berschreitet oder nicht: Anders als (klassische) LKW zeichnen sich Kombinationskraftwagen gerade dadurch aus, dass sie infolge ihrer objektiven Beschaffenheit zur Bef枚rderung von Personen und Gegenst盲nden aus Gr眉nden der privaten Lebensf眉hrung eingesetzt werden k枚nnen und typischerweise auch eingesetzt werden. So hat denn auch der Kl盲ger nach eigenem Bekunden den Gel盲ndewagen bis zum M盲rz 1995 "nur 盲u脽erst selten" f眉r Gel盲ndeeins盲tze, sondern haupts盲chlich im Rahmen seiner nichtselbst盲ndigen T盲tigkeit f眉r Dienstfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte genutzt.
Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag der Kl盲ger, dass sich diese Verwendung des Fahrzeugs nach Er枚ffnung des Gewerbebetriebs im M盲rz 1995 "in das Gegenteil verkehrt" habe. Sie weisen in diesem Zusammenhang hin auf besondere Umst盲nde des Einzelfalles, die zu sehen sein sollen u.a. im Einsatz des Fahrzeugs in schwierigem und unbefestigtem Gel盲nde und im Transport von erlegtem Wild sowie von Hunden, Jagdausr眉stungsgegenst盲nden und Holzabf盲llen. Ihre hieran gekn眉pfte Behauptung, der Gel盲ndewagen werde ausschlie脽lich "f眉r 鈥 betriebliche" Zwecke genutzt, weist darauf hin, dass das Fahrzeug typischerweise f眉r die Jagdaus眉bung, die im Regelfall der privaten Lebensf眉hrung zuzurechnen ist, optimal geeignet ist. Der dar眉ber hinausgehende Freizeitnutzen von gel盲ndeg盲ngigen Fahrzeugen auch der oberen Gewichtskategorien wird dadurch best盲tigt, dass sie nach der von ihren Nutzern gepr盲gten Verkehrsauffassung auch als Fahrzeuge f眉r Sport und Freizeit ("sport utility vehicles" 鈥昐UV鈥) angesehen werden. Hiergegen spricht nicht der Vortrag der Kl盲ger, eine durch den Gel盲ndeeinsatz verursachte Verschmutzung des Fahrzeugs nehme diesem die Eignung f眉r private Fahrten. Abgesehen davon, dass sich Verschmutzungen ohne nennenswerten Aufwand beseitigen lassen, verkennen die Kl盲ger, dass mit dem Einsatz im Jagdrevier gerade diejenige private Nutzung stattfinden kann, auf welche die typisierende Regelung des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abzielt.
Diese Vorschrift ist nur dann nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er das Fahrzeug tats盲chlich nicht privat genutzt hat. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang der Einsatz des Fahrzeugs im Jagdrevier des Kl盲gers unter Ber眉cksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des 搂 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betrieblich veranlasst ist. Das FG hat revisionsrechtlich einwandfrei entschieden, die Behauptung, der Kl盲ger nutze das Fahrzeug nicht f眉r au脽erbetriebliche Fahrten, sei nicht nachgewiesen worden, und auch das Vorhandensein eines Zweitwagens rechtfertige im Streitfall keine Abweichung vom allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Fahrzeug des Betriebsverm枚gens regelm盲脽ig nicht ausschlie脽lich betrieblich genutzt werde. Zul盲ssige und begr眉ndete Revisionsr眉gen gegen den vom FG hieraus gezogenen Schluss auf eine private Nutzung haben die Kl盲ger nicht erhoben. Allein der Vortrag, das Fahrzeug werde f眉r Zwecke der Revierpflege und zur Ausbildung von Hunden eingesetzt, widerlegt ihre Darlegung einer "ausschlie脽lichen betrieblichen Nutzung". Denn hierbei handelt es sich um Freizeitbet盲tigungen, die keinen erkennbaren sachlichen Bezug zum jagdnahen Betrieb des Kl盲gers haben.
cc) Will der Steuerpflichtige daher wegen einer hohen oder gar ausschlie脽lichen betrieblichen Nutzung eines solchen Kfz die Anwendung der 1-v.H.-Regelung vermeiden, steht ihm daf眉r der hier nicht beschrittene Weg 眉ber den nach den Anforderungen des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu substantiierenden Einzelnachweis offen.
3. Angesichts der vorstehend dargelegten Erw盲gungen k枚nnen sich die Kl盲ger ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Finanzverwaltung auch zum Transport von Bauhandwerkern und Werkzeugen eingesetzte sog. Baustellenkleinbusse von der 1-v.H.-Regelung ausnehme. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob derartige Kleinbusse in Bezug auf ihren m枚glichen Einsatz f眉r private Zwecke mit Kombinationskraftwagen der vorliegend zu beurteilenden Art vergleichbar sind und ob eine Ausgrenzung der beschriebenen Kleinbusse aus dem Anwendungsbereich des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sachlich gerechtfertigt ist.
4. Schlie脽lich verm枚gen die Kl盲ger auch nichts daraus herzuleiten, dass die Finanzverwaltung den Begriff des "LKW" auch im Anwendungsbereich des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach kfz-steuerrechtlichen Ma脽st盲ben bestimmen m枚chte (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 562, und in BStBl I 2002, 148, jeweils Tz. 1 a.E.). Soweit sich hieraus entnehmen lassen sollte, dass der Kombinationskraftwagen des Kl盲gers als "LKW" anzusehen w盲re, k枚nnte sich der erkennende Senat diesen Verwaltungsanweisungen aus den oben dargelegten Gr眉nden nicht anschlie脽en. Da es sich bei den in Rede stehenden Verwaltungsanordnungen in Bezug auf den hier streitigen Punkt weder um Typisierungsvorschriften noch um Ermessensrichtlinien, sondern vielmehr um sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisungen handelt, sind die Gerichte hieran entgegen der Auffassung der Kl盲ger nicht 鈥昦uch nicht 眉ber den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes 鈥旼G鈥) oder unter Vertrauensschutzaspekten (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG)鈥 gebunden (vgl. z.B. Gersch in Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl., 搂 4 Rz. 10, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 930809 |
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ZAP 2003, 850 |
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DAR 2003, 330 |
K脰SDI 2003, 13745 |
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stak 2003, 0 |