听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer: Kombinationskraftwagen mit mehr als 2,8 t Gesamtgewicht kein PKW, keine Bindung an verkehrsrechtliche Einstufungen mit Ausnahme von direkten Verweisen des KraftStG
听
Leitsatz (amtlich)
Ein sog. Kombinationskraftwagen mit zul盲ssigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ist kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als "anderes", der Gewichtbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln.
听
Orientierungssatz
Unabh盲ngig von der fehlenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verbindlichkeit verkehrsrechtlicher Einstufungen ist die Verweisung des 搂 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG auf den verkehrsrechtlichen Begriff des Personenkraftwagens anzuwenden. Die Bindung an die Definition des Personenkraftwagens in 搂 23 Abs. 6a StVZO erstreckt sich auch auf das durch Umkehrschlu脽 gefundene Ergebnis, da脽 Fahrzeuge mit einem zul盲ssigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nicht als Personenkraftwagen einzustufen sind. Typ und Erscheinungsbild eines (Kombinations-)Kraftfahrzeugs sind bei 脺berschreitung der Gewichtsgrenze ohne Bedeutung und verm枚gen f眉r sich die Qualifikation als "Personenkraftwagen" nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
听
Normenkette
KraftStG 1979 搂听2 Abs. 2 S. 1, 搂听8; StVZO 搂 23 Abs. 6a
听
Verfahrensgang
Hessisches FG (EFG 1997, 883) |
听
Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) h盲lt seit 1991 ein Kraftfahrzeug "Toyota" mit zul盲ssigem Gesamtgewicht von 2 960 kg. Bei dem verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen (geschlossen, Kasten) anerkannten Fahrzeug wurden die hintere Sitzbank und die Gurthalterungen entfernt; daf眉r wurden eine Platte im Laderaum und eine Abtrennung hinter den Vordersitzen (Netz) eingebaut. Das mit Anh盲ngerkupplung ausgestattete Fahrzeug hat vier Seitent眉ren und eine gro脽e Heckklappe; es ist rundum verglast, wobei die mittleren und hinteren Fenster mit dunkler Folie versehen sind. Nachdem das Fahrzeug zun盲chst auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lastkraftwagen behandelt worden war, wurde es von dem Beklagten und Revisionskl盲ger (Finanzamt --FA--) nach einem Standortwechsel als Personenkraftwagen eingestuft und ab 10. November 1994 hubraumbesteuert (Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 2. Januar 1995, best盲tigt durch Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1995). Die Klage gegen diese Veranlagung hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, aus den ma脽gebenden Verkehrsvorschriften (insbesondere 搂 23 Abs. 6 a der Stra脽enverkehrs-Zulassungs-Ordnung --StVZO--) folge, da脽 Kombinationskraftwagen mit einem zul盲ssigen Gesamtgewicht von 眉ber 2,8 t nicht mehr als Personenkraftwagen zu behandeln seien. Ein solches, mithin "anderes" Fahrzeug liege hier vor. Wegen der Begr眉ndung im einzelnen wird auf den Abdruck der Vorentscheidung in Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR) 1997, 179 verwiesen (Leitsatz auch in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 833).
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Das FA macht mit der Revision geltend, das FG habe sich 眉ber die die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindung verkehrsrechtlicher Einstufungen verneinende h枚chstrichterliche Rechtsprechung hinweggesetzt. Selbst bei 脺berschreitung der Gewichtsgrenze von 2,8 t k枚nne ein nach Typ und Erscheinungsbild einem Personenkraftwagen entsprechendes Fahrzeug nicht als Lastkraftwagen besteuert werden. 搂 23 Abs. 6 a StVZO sei hier nicht anwendbar.
Die Revision ist nicht begr眉ndet. Das FG hat zutreffend entschieden, da脽 ein f眉r die G眉ter- wie Personenbef枚rderung eingerichtetes Fahrzeug mit einem zul盲ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als hubraumsteuerbarer Personenkraftwagen (搂 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG--) anzusehen ist, mit der Folge, da脽 es als gewichtsteuerbares "anderes" Fahrzeug (搂 8 Nr. 2 KraftStG) zu gelten hat. Dies ist nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen bei dem Fahrzeug des Kl盲gers der Fall.
Im KraftStG verwendete verkehrsrechtliche Begriffe bestimmen sich grunds盲tzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften (搂 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). Auf den Begriff "Lastkraftwagen" wird zwar nicht (unmittelbar) verwiesen, denn dieser Begriff ist im KraftStG nicht enthalten. Wohl aber gilt die Verweisung f眉r den im KraftStG verwendeten Begriff "Personenkraftwagen". Ma脽gebend f眉r dessen Bestimmung ist somit, nachdem es keine eigenst盲ndige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Definition mehr gibt, das Verkehrsrecht. Eine dar眉ber hinausgehende Bindung besteht nicht; verkehrsrechtliche Einstufungen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (vgl. 搂 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 KraftStG), als solche kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht verbindlich (st盲ndige Rechtsprechung; dazu etwa Senat, Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, UVR 1997, 298, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 598, zur Ver枚ffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; Olbertz, UVR 1996, 383 f.; Egly/M枚脽lang, Kraftfahrzeugsteuer, 3. Aufl. 1981, S. 95).
Nach den ma脽gebenden Verkehrsvorschriften (zu ihnen Senat in VII R 1/97) sind "Personenkraftwagen" beschaffenheitsgem盲脽 zur Bef枚rderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastpl盲tzen einschlie脽lich der Fahrzeuge mit zul盲ssigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Bef枚rderung von Personen oder vorwiegend der Bef枚rderung von G眉tern zu dienen (搂 23 Abs. 6 a StVZO i.d.F. von Art. 2 Nr. 5 der Verordnung vom 9. Dezember 1994, BGBl I 1994, 3755, fr眉her 搂 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO; dazu geh枚rende 脺bergangsvorschrift in 搂 72 Abs. 2 StVZO: sog. Kombinationskraftwagen). Hieraus ergibt sich nicht nur positiv die Begriffsbestimmung "Personenkraftwagen", sondern auch --durch Gegenschlu脽--, unter welchen Voraussetzungen Kraftfahrzeuge nicht als Personenkraftwagen anzusehen sind. Keine Personenkraftwagen sind danach Kombinationskraftwagen mit zul盲ssigem Gesamtgewicht 眉ber 2,8 t (ebenso FG M眉nchen, Urteil vom 25. Oktober 1995 4 K 694/95, UVR 1996, 251; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, KraftStG 搂 8 Rz. 18 Abs. 6; zweifelnd FG N眉rnberg, Urteil vom 12. November 1996 VI 188/96, EFG 1997, 499, 502 f., vom Senat im Hauptpunkt --nicht hinsichtlich jener beil盲ufigen Ausf眉hrungen-- best盲tigt durch Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 10 und 11/97).
Die Einwendungen des FA gegen die Vorentscheidung, durch die die Hubraumbesteuerung des Fahrzeugs aufgehoben und die fr眉here Gewichtbesteuerung wieder hergestellt worden ist, gehen fehl. Die fehlende Verbindlichkeit verkehrsrechtlicher Entscheidungen l盲脽t die Bindung an verkehrsrechtliche Begriffe unber眉hrt. Letztere erstreckt sich auch auf ein durch Gegenschlu脽 zu einer positiv-rechtlichen Definition gefundenes Ergebnis (so schon Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461). Typ und Erscheinungsbild eines (Kombinations-)Kraftfahrzeugs sind bei 脺berschreitung der Gewichtsgrenze ohne Bedeutung und verm枚gen f眉r sich die Qualifikation als "Personenkraftwagen" nicht zu rechtfertigen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 66844 |
BFH/NV 1998, 138 (Leitsatz und Gr眉nde) |
BStBl II 1997, 744 |
BFHE 183, 276 |
BFHE 1998, 276 |
BB 1997, 2314 (Leitsatz) |
BB 1998, 309 |
DStR 1997, 1809-1810 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DStRE 1997, 934 (Leitsatz) |
DStZ 1998, 69-70 (Leitsatz und Gr眉nde) |
HFR 1998, 43 |
StE 1997, 709-710 (Leitsatz) |