[Vorspann]
Die Neufassung ber眉cksichtigt:
- die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),
- den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2058),
- den teils am 1. Januar 1995, teils am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
- den teils am 1. M盲rz 1997, teils am 25. April 1997, teils am 1. Juli 1997, teils am 28. Dezember 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805),
- den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
- den teils am 25. April 1997, teils am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998),
- den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2382),
- den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
- den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
- den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),
- den am 9. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2978),
- den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).
搂 1 Steuergegenstand
听(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
听 1. |
das Halten von inl盲ndischen Fahrzeugen zum Verkehr auf 枚ffentlichen Stra脽en; |
听 2. |
das Halten von ausl盲ndischen Fahrzeugen zum Verkehr auf 枚ffentlichen Stra脽en, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschlie脽lich f眉r den G眉terkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zul盲ssigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 眉ber die Erhebung von Geb眉hren f眉r die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) ge盲ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union zugelassen sind; |
听 3. |
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen; |
听 4. |
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbeh枚rde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. 2Dies gilt nicht f眉r die Zuteilung von roten Kennzeichen f眉r Pr眉fungsfahrten. |
听(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die f眉r andere Steuern als Z枚lle und Verbrauchsteuern gelten.
搂 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbeh枚rden
听(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh盲nger.
听(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
听 1. |
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften; |
听 2. |
sind f眉r die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Ger盲uschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbeh枚rden verbindlich. |
听听听(2a) bis (2c) (weggefallen)
听(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inl盲ndisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland ma脽gebenden Vorschriften 眉ber das Zulassungsverfahren f盲llt.
听(4) Ein Fahrzeug ist ein ausl盲ndisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
听(5) 1Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf 枚ffentlichen Stra脽en im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. 2Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entf盲llt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein w眉rde oder die Besteuerung bereits nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.
搂 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
听 2. |
Fahrzeugen, solange sie ausschlie脽lich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden; |
听 3. |
Fahrzeugen, solange sie f眉r den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschlie脽lich zum Wegebau verwendet werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge 盲u脽erlich als f眉r diese Zwecke bestimmt erkennbar sind; |
听 4. |
Fahrzeugen, solange sie ausschlie脽lich zur Reinigung von Stra脽en verwendet werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge 盲u脽erlich als f眉r diesen Zweck bestimmt erkennbar sind; |
听 5. |
Fahrzeugen, solange sie ausschlie脽lich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, f眉r Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Ungl眉cksf盲llen, im Rettungsdienst oder zur Krank... |