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Entscheidungsstichwort (Thema)
Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
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Leitsatz (redaktionell)
1. Unter die Entnahmeregelung des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen alle Kraftfahrzeuge, die nach allgemeinen Erfahrungss盲tzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zug盲nglich sind. Es ist nicht entscheidend, ob das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "Pkw" oder anderes Fahrzeug besteuert wird (entgegen BMF-Schreiben vom 12.5.1997 IV B 2 - S 2177 - 29/97, BStBl I 1997, 562). Ausgenommen sind nur solche Kraftfahrzeuge, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit allenfalls eine gelegentliche private Einzelnutzung denkbar ist.
2. Das Vorhandensein eines Zweitwagens rechtfertigt keine Abweichung vom allgemeinen Erfahrungssatz, dass das einzige betriebliche Kraftfahrzeug regelm盲脽ig nicht ausschlie脽lich betrieblich genutzt wird.
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Normenkette
EStG 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
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Nachgehend
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Tatbestand
Der Kl盲ger (Kl) betreibt seit 15. M盲rz 1995 als Einzelunternehmer eine 鈥 und einen Einzelhandel mit 鈥. Bereits seit Anfang 1992 ist er Jagdp盲chter eines 117 ha gro脽en Jagdreviers in 鈥 Zum Betriebsverm枚gen des Kl geh枚rt ein Fahrzeug 鈥. Dieses hat lt. Kraftfahrzeugschein ein bauartbedingtes zul盲ssiges Gesamtgewicht von 2.950 kg. Es hat 5 Fahrgastpl盲tze und wird vom Kl in dem baulichen Zustand genutzt, wie es der Hersteller gefertigt hatte. Im Fahrzeugschein wird dieses Fahrzeug als 鈥濸kw geschlossen鈥 bezeichnet. Ausweislich des Bescheides 眉ber Kraftfahrzeugsteuer vom 22. Dezember 1998 ist es bis 14. Dezember 1998 f眉r kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke als Personenkraftwagen, danach als sonstiges Fahrzeug eingeordnet. Es war urspr眉nglich am 1. Februar 1992 auf den damaligen Arbeitgeber des Kl als Leasingnehmer zugelassen worden. Der Kl 眉bernahm das Fahrzeug ab dem 1. Juli 1995 als zweiter Leasingnehmer. Ein weiteres Fahrzeug befindet sich nicht im Betriebsverm枚gen.
Auf die Kl盲gerin (Klin), die als Arbeitnehmerin t盲tig ist, ist ein Pkw VW-Golf GTI zugelassen.
Anl盲sslich einer beim Kl f眉r die Veranlagungszeitr盲ume 1996 bis 1998 durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung traf die Pr眉ferin in ihrem Bericht vom 16. Dezember 1999 u. a. folgende Feststellungen:
鈥濬眉r den zum Betriebsverm枚gen geh枚renden Pkw 鈥 wurde bisher keine private Pkw-Nutzung angesetzt. Dieser Pkw wurde am 1.02.1993 auf die Fa. 鈥 als 1. Leasingnehmer zugelassen. W盲hrend der AN-T盲tigkeit bei der 鈥 wurde dieses Fahrzeug dem Stpfl. 眉berlassen. Nach dem Ausscheiden aus der 鈥 hat der Stpfl. den Leasingvertrag ab dem 1.07.1995 als 2. Leasingnehmer 眉bernommen.
Da f眉r diesen Pkw kein Fahrtenbuch 眉ber die gefahrenen Kilometer gef眉hrt wurde, ist gem. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die private Pkw-Nutzung mit 1. v.H. des inl盲ndischen Listenpreises anzusetzen.
Die blo脽e Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht f眉r Privatfahrten genutzt, reicht nicht aus, um von dieser Anwendung abzusehen (BMF-Schreiben vom 12.05.1997 Ziff. 2, BStBl 1997 Teil 1 S. 562).
Obwohl zu der Familie des Stpfl. noch ein privater Pkw geh枚rt (= VW-Golf der Ehefrau), der neben den Fahrten zur Arbeitsst盲tte der Ehefrau und den betrieblichen Fahrten f眉r den Ehemann mit j盲hrlich etwa 1.500 km 鈥 1.800 km f眉r Privatfahrten eingesetzt war, kann auf den Ansatz der privaten Pkw-Nutzung f眉r den 鈥 nicht verzichtet werden.
Der Ansatz der privaten Nutzung mit 1% des urspr眉nglichen Listenpreises -brutto-鈥︹ DM 脳 12% = (鈥︹ DM w眉rde die tats盲chlichen Kfz-Aufwendungen 眉bersteigen. Der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung wird somit auf die tats盲chlichen Gesamtaufwendungen (= Kostendeckelung) begrenzt.鈥
Der Beklagte (Bekl) folgte dieser Beurteilung und erh枚hte in den Veranlagungszeitr盲umen 1997 und 1998 den Gewinn um folgende Betr盲ge:
|
1997 |
1998 |
Private Kfz-Nutzung (= Kostendeckelung) |
鈥 DM |
鈥 DM |
Umsatzsteuer |
鈥 DM |
鈥 DM |
Summe |
鈥 DM |
鈥 DM |
Demzufolge erlie脽 er f眉r das Streitjahr 1998 am 15. M盲rz 2000 einen nach 搂 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ge盲nderten Einkommensteuer (ESt)-Bescheid. F眉r den Veranlagungszeitraum 1997 ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Eink眉nfte in H枚he von ./. 鈥 DM, der gem盲脽 搂 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) auf das Streitjahr 1995 zur眉ckgetragen wurde und ebenfalls am 15. M盲rz 2000 zu einem nach 搂 10 d EStG ge盲nderten ESt-Bescheid 1995 f眉hrte.
Gegen diese Verwaltungsakte legten die Kl rechtzeitig Einspr眉che ein, die der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2000 als unbegr眉ndet zur眉ckwies.
Mit ihrer hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage tragen die Kl vor, der Bekl habe zu Unrecht f眉r das Fahrzeug 鈥 einen privaten Nutzungsanteil nach der sog. 1%-Methode ermittelt. Bei diesem Fahrzeug handele es sich um ein Kfz, das gem盲脽 seiner Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sei, wahlweise vorwiegend der Personenbef枚rderung oder vorwiegend der G眉terbef枚rderung zu dienen. Es liege somit ein sog. Kombinationsfahrzeug vor, das entweder als PKW oder als LKW anzusehen sei. F眉r die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung als LKW oder als PKW komme es 鈥 folgend der Regelung der 厂迟谤补脽别苍惫别谤办别...