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Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage f眉r Hochdachtransporter
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Leitsatz (amtlich)
1. Personenkraftwagen i.S. von 搂 2 Satz 1 Nr.4 InvZV sind --wie nach 搂 19 Abs.2 BerlinFG-- solche Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu bef枚rdern. Die stra脽enverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief, sind nicht entscheidend.
2. Ein Hochdachtransporter mit einem vom Fahrerhaus abgeteilten Laderaum ohne ausreichende Heizung und Bel眉ftung sowie lediglich mit zwei nicht zu 枚ffnenden Seitenfenstern ist kein Pkw i.S. von 搂 2 Satz 1 Nr.4 InvZV.
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Normenkette
InvZV 搂 2 S. 1 Nr. 4
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) betreibt ein Transportunternehmen im fr眉heren Ostteil von Berlin. Im Dezember 1990 erwarb er einen sog. Hochdachtransporter der Marke DAF mit der Typenbezeichnung VH 428 ET. Im Kfz-Brief ist als Fahrzeugart "PKW-Kombi" eingetragen. Unter Anzahl der Sitzpl盲tze (einschlie脽lich F眉hrerplatz und Notsitz) ist "3" mit dem Hinweis "auch m枚glich 5, 6 oder 8" angegeben.
F眉r die Nettoanschaffungskosten in H枚he von 42 145 DM beantragte der Kl盲ger die Gew盲hrung einer Investitionszulage nach der Investitionszulagenverordnung vom 4.Juli 1990 --InvZV-- (GBl DDR I 1990, 621) in H枚he von 12 %. Er machte geltend, das Fahrzeug diene ausschlie脽lich der G眉terbef枚rderung und k枚nne nur mit gro脽em Aufwand zur Personenbef枚rderung umger眉stet werden. Sp盲ter sei es zudem f眉r den Transport von Lebensmitteln mit einer Isolierung versehen worden.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) wies den Antrag --auch im Einspruchsverfahren-- zur眉ck. Das FA verwies auf die verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs als PKW.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es 眉bertrug die zu 搂 19 des Berlinf枚rderungsgesetzes (BerlinFG) ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die InvZV. Danach sei unter einem PKW ein Fahrzeug zu verstehen, das objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sei, auch bei Privatfahrten Personen zu bef枚rdern (BFH-Urteile vom 1.Juli 1977 III R 98/75, BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864, und vom 17.M盲rz 1989 III R 97/85, BFH/NV 1990, 731). Wenn ein Fahrzeug nur nach aufwendiger Umgestaltung zur Personenbef枚rderung geeignet sei, sei es ein LKW.
Das FG nahm das Fahrzeug in Augenschein und kam zu folgendem Ergebnis: Das Fahrzeug sei schon vor dem Einbau der Isolierung nicht zur Personenbef枚rderung geeignet gewesen. Dabei k枚nne dahinstehen, ob der nachtr盲gliche Einbau zus盲tzlicher Sitze an den daf眉r vorgesehenen Stellen aufwendig w盲re. Bereits aufgrund der Ausstattung w盲re eine Personenbef枚rderung nahezu unzumutbar. In dem vom Fahrerhaus durch eine Trennwand abgeteilten Laderaum fehle eine Be- und Entl眉ftungsm枚glichkeit. Nicht einmal die Seitenfenster lie脽en sich 枚ffnen. Au脽erdem reiche die Heizung nur zur Beheizung des Fahrerhauses aus.
Mit der Revision r眉gt das FA die unzutreffende Anwendung von 搂 2 Satz 1 Nr.4 InvZV. Es beruft sich dabei im wesentlichen auf Tz.36 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28.August 1991 (BStBl I 1991, 768). Danach soll sich der Begriff des PKW --wie bei der Anwendung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG)-- nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften richten. F眉r die Abgrenzung des PKW von anderen Fahrzeugen soll demgem盲脽 grunds盲tzlich die erste Eintragung im Kfz-Brief gelten. Das Abstellen auf die verkehrsrechtliche Einordnung und die Eintragung im Kfz-Brief beschleunige --so das FA in seiner Revisionsbegr眉ndung weiter-- das Investitionszulageverfahren und gew盲hrleiste eine gleichm盲脽ige Handhabung.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet.
Der vom Kl盲ger angeschaffte Hochdachtransporter ist kein PKW i.S. von 搂 2 Satz 1 Nr.4 InvZV.
1. Die Gew盲hrung der beantragten Investitionszulage richtet sich nach der InvZV. Gem盲脽 Anlage II Kap.IV Abschn.III Nr.3 zum Einigungsvertrag vom 31.August 1990 (BGBl II 1990, 889, 1199) gilt die InvZV als Bundesrecht im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG). Die mit Wirkung vom 1.Januar 1991 au脽er Kraft getretene Verordnung (vgl. Art.25 Abs.2 Satz 1 des Steuer盲nderungsgesetzes --St脛ndG-- 1991, BStBl I 1991, 665, 684) ist bei Investitionen, die --wie hier-- vor dem 1.Januar 1991 abgeschlossen worden sind, weiter anzuwenden (搂 11 Abs.1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- 1991).
2. Beg眉nstigte Investitionen, f眉r die nach der InvZV eine Investitionszulage zu gew盲hren ist, sind die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg眉tern des Anlageverm枚gens, bei denen u.a. die in 搂 2 InvZV genannten Voraussetzungen gegeben sind. PKW sind nach 搂 2 Satz 1 Nr.4 InvZV von der Beg眉nstigung ausgeschlossen.
a) In der InvZV wird der Begriff des PKW nicht n盲her umschrieben. Der erkennende Senat hat zu 搂 19 Abs.2 BerlinFG in st盲ndiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, da脽 ein Kfz grunds盲tzlich dann als PKW im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, wenn es objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, auch bei Privatfahrten Personen zu bef枚rdern (BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864). Der Senat hat weiter entschieden, da脽 Fahrzeuge, die von ihrer urspr眉nglichen Konzeption her zur privaten Personenbef枚rderung geeignet und bestimmt sind, durch eine Umgestaltung zum LKW nur dann ihre Eigenschaft als PKW im Sinne des Zulagenrechts verlieren, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist, d.h. wenn sie nur unter erschwerten Bedingungen wieder r眉ckg盲ngig gemacht werden kann (so schon Urteil in BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864). Bei der Frage, ob ein Fahrzeug den Zweck der Personenbef枚rderung erf眉llen kann, sei schlie脽lich nicht die mehr theoretische M枚glichkeit der privaten Personenbef枚rderung entscheidend. Es sei vielmehr in diesem Zusammenhang die Lebenserfahrung in Betracht zu ziehen (Senatsurteil in BFH/NV 1990, 731; so inzwischen auch FG Berlin, Urteil vom 27.Mai 1992 II 379/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1992, 762, und FG Leipzig, Urteil vom 3.September 1992 2 K 2/92, EFG 1993, 54).
b) Der erkennende Senat ist --entgegen den Ausf眉hrungen des FA und des BMF in dessen Schreiben im BStBl I 1991, 768-- der Auffassung, da脽 diese Grunds盲tze auch f眉r die Auslegung des 搂 2 Satz 1 Nr.4 InvZV heranzuziehen sind. Er l盲脽t sich dabei von folgenden 脺berlegungen leiten:
Die Regelungen in der InvZV lehnen sich in ihrer Gliederung und Wortwahl eng an 搂 19 BerlinFG, insbesondere i.d.F. ab 1.Januar 1991 an. Weiter schlie脽t das InvZulG 1991 f眉r Investitionen nach dem 31.Dezember 1990 im Beitrittsgebiet bzw. nach dem 30.Juni 1991 im Gebiet des fr眉heren Berlin (West) unmittelbar an die Regelungen der InvZV bzw. des 搂 19 BerlinFG an (搂 11 InvZulG 1991). Die Zusammenf眉hrung der Vorschriften 眉ber die Investitionszulage nach der InvZV und nach 搂 19 BerlinFG in der Neuregelung durch das InvZulG 1991 unter Fortf眉hrung der sowohl in 搂 19 BerlinFG als auch in der InvZV verwandten Begriffe verdeutlicht, da脽 bereits mit der Verabschiedung der InvZV eine Entwicklung eingeleitet wurde, wonach Investitionszulagen im (k眉nftigen) F枚rdergebiet ausgehend von den auf 搂 19 BerlinFG basierenden Grunds盲tzen zu gew盲hren sind.
Der erkennende Senat orientierte sich bei seiner Rechtsprechung haupts盲chlich an dem Sinn und Zweck, der mit dem weitgehenden Ausschlu脽 der PKW von der Berlinf枚rderung verbunden war. Dieser besteht darin, da脽 PKW im allgemeinen nicht ausschlie脽lich betrieblich, sondern regelm盲脽ig auch privat genutzt werden, und den F脛 die z眉gige Bearbeitung der Investitionszulageantr盲ge dadurch erleichtert werden soll, da脽 nicht in jedem Fall der Umfang der privaten Nutzung ermittelt zu werden braucht (BFH/NV 1990, 731).
Die von der Finanzverwaltung erstrebte Anlehnung an die stra脽enverkehrsrechtlichen Regelungen w眉rde sicher in vielen F盲llen zu einer weiteren Vereinfachung und Beschleunigung des Zulagenverfahrens f眉hren. Doch ist diese Anbindung an das Stra脽enverkehrsrecht --anders als z.B. in 搂 2 Abs.2 Satz 1 KraftStG-- nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Hinzu kommt, da脽 auch nach Auffassung der Finanzverwaltung Ausnahmen von der stra脽enverkehrsrechtlichen Einordnung von Kfz zu machen sind. So geh枚ren nach Tz.37 des BMF-Schreibens in BStBl I 1991, 768 etwa Wohnmobile mit einem zul盲ssigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t --abweichend von der Eintragung im Kfz-Brief-- zu den Pkw.
3. Bei Anwendung der zu 搂 19 BerlinFG entwickelten Grunds盲tze ist der vom Kl盲ger angeschaffte Hochdachtransporter kein PKW i.S. von 搂 2 Satz 1 Nr.4 InvZV.
Nach dem vom FG festgestellten und nicht mit Revisionsr眉gen angegriffenen Sachverhalt war das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt des Erwerbs im Dezember 1990 kein PKW. Ausschlaggebend daf眉r ist zun盲chst das 盲u脽ere Erscheinungsbild. Ein Hochdachtransporter mit lediglich 2 Seitenfenstern im r眉ckw盲rtigen Fahrzeugteil stellt aufgrund seines durch die erh枚hte Dachkonstruktion erweiterten Laderaumes und die eingeschr盲nkte Sicht m枚glicher Mitfahrer bereits vom Grundtypus her kein zum Transport von Personen geeignetes und bestimmtes Fahrzeug dar. Mit einem Hochdachtransporter werden 眉blicherweise keine Privatfahrten unternommen. Hinzu kommen die konkrete Ausstattung des Fahrzeugs mit einer Trennwand hinter dem Fahrerhaus sowie das Fehlen von weiteren Sitzgelegenheiten und einer ausreichenden Be- und Entl眉ftung in dem vom Fahrerhaus abgetrennten Teil. Schlie脽lich reicht die Heizung nur f眉r das Fahrerhaus aus. Ein solcherma脽en ausgestattetes Fahrzeug dient 眉blicherweise nicht der Bef枚rderung von Personen, sondern als Lieferwagen dem Transport von G眉tern. Der Kl盲ger hat das Fahrzeug von vornherein zum G眉tertransport erworben.
Die sonach urspr眉nglich durch die Bauart und die Einrichtung vorgegebene Nutzungsbestimmung (zur G眉terbef枚rderung) war auch auf Dauer angelegt. Nach den Feststellungen des FG war eine Umr眉stung zur Personenbef枚rderung nur unter erschwerten Bedingungen m枚glich (vgl. zum umgekehrten Fall der Umr眉stung eines urspr眉nglich zur Personenbef枚rderung bestimmten Fahrzeugs zum Lkw das Urteil in BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864). Eine derartige Umr眉stung war auch nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten. Diese Annahme wird im Streitfall durch den sp盲teren Einbau der Isolierung im r眉ckw盲rtigen Fahrzeugteil noch unterst眉tzt.
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Fundstellen
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BStBl II 1994, 304 |
BFHE 172, 566 |
BFHE 1994, 566 |
BB 1994, 58 |
BB 1994, 58-59 (L) |
DB 1994, 127 (L) |
DStR 1994, 134 (KT) |
DStZ 1994, 92 (KT) |
HFR 1994, 225-226 (LT) |