Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
Rz. 1
Nach §8 Nr.1 Buchst.a KraftStG (neu gefasst mit Wirkung ab 1.7.2009 durch Art.2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze v. 29.5.2009, BGBl I 2009, 1170; BStBlI 2009, 690; vgl. Einf., Rz.37r Nr.8) bemisst sich die Steuer im Rahmen des ab 1.7.2009 geltenden dualen Systems (vgl. Rz.01)
- bei Pkw mit Hubkolbenmotoren und erstmaliger Zulassung (vgl. Rz.03) bis zum 30.6.2009 (sog. Bestands- bzw. Altfahrzeuge) unverändert – wie bisher – vorrangig nach dem Hubraum (vgl. Rz.2ff.) und zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen,
- bei Krafträdern mit Hubkolbenmotoren – wie bisher – nach dem Hubraum.
Die zunächst ab dem 1.1.2013 beabsichtigte Überführung der bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassenen Pkw in die Systematik der ab dem 1.7.2009 geltenden Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – CO2-orientierte Besteuerung – konnte im Hinblick auf die unvollständige und unsichere CO2-Datenbasis für diese Fahrzeugkategorie nicht realisiert werden (vgl. Rz.01).
Zur Möglichkeit der günstigeren – CO2-bezogenen – Besteuerung für schadstoffreduzierte Pkw, die in der Zeit v. 5.11.2008 bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassen wurden (§18 Abs.4a KraftStG), vgl. Rz.01.
Nach §8 Nr.1 KraftStG war bei Pkw und Krafträdern in der Vergangenheit traditionell der Hubraum alleinige Bemessungsgrundlage. Durch Art.1 Nr.6 und Art.5 Abs.3 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 v. 18.4.1997 (BGBlI 1997, 805; BStBlI 1997, 524) ist §8 Nr.1 KraftStG mit Wirkung ab 1.7.1997 ergänzt worden. Ab diesem Zeitpunkt bemisst sich die KraftSt für Pkw mit Hubkolbenmotoren zusätzlich auch nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen. Diese Ergänzung steht im Zusammenhang mit dem ab 1.7.1997 geltenden neuen Steuertarif in §9 Abs.1 Nr.2 KraftStG (vgl. §9 KraftStG Rz.25ff.). Die emissionsbezogene Besteuerung hat nicht zur Voraussetzung, dass der konkrete Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge berücksichtigt wird (BFH v. 12.12.2002, VII B 115/02, BFH/NV 2003, 513).
Nach §2 Abs.2 Nr.2 KraftStG sind für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Bei der Feststellung dieser Besteuerungsgrundlagen handelt es sich demgemäß um Grundlagenbescheide i.S.v. §171 Abs.10 AO i.V.m. §2 Abs.2 Nr.2 KraftStG (BFH v. 17.10.2006, VII R 13/06, BStBlII 2007, 134), die für das zuständige Hauptzollamt rechtsverbindlich sind (vgl. §2 KraftStG Rz.10a ff.). Das Hauptzollamt ist deshalb nicht befugt, eine eigenständige Prüfung des Abgasverhaltens des Fahrzeugs vorzunehmen (BFH v. 5.12.2012, II R 23/11, BFH/NV 2013, 992). Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist auch nicht von dem – durch den tatsächlichen Nutzungsumfang beeinflussten – Schadstoffausstoß des Fahrzeugs auf den vom Stpfl. befahrenen Straßen abhängig, sondern allein von den verkehrsrechtlichen, emissionsbezogenen Einstufungen des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde (BFH v. 13.8.2019, III B 2/19, juris).
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art.3 Abs.1 GG, dass der Hubraum für alle hubkolbengetriebenen Pkw ohne Rücksicht auf den verwendeten Kraftstoff als Maßstab für die Besteuerung gewählt wurde; das BVerfG hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand (BVerfG, Beschluss v. 24.7.1980, 1 BvR 687/80, DStZ 1981, 173).
Rz. 2
Der Hubraum ist nach §30b StVZO (vgl. Anh. A 1) wie folgt zu berechnen:
- Für pi wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.
- Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.
- Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.
- Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.
Rz.3 einstweilen frei
Rz. 4
Der Hubraum (in cm3) stellt – neben CO2 – die relevante Besteuerungsgrundlage i.S.d. §8 Nr.1 KraftStG dar und ist nach Maßgabe des §13 Abs.1 KraftStG ab 1.7.2009 von der Zulassungsbehörde festzustellen und (wie bisher) in der Zulassungsbescheinigung Teil I – Fahrzeugschein – (vgl. Anh. A 1, Anl. 5) betragsmäßig auszuweisen (im Feld "P.1"). Es handelt sich insoweit um eine Besteuerungsgrundlage technischer Art, für deren Beurteilung nach §2 Abs.2 Nr.2 KraftStG die Feststellungen der Zulassungsbehörde verbindlich sind (vgl. BFH v. 18.3.2008, II B 94/07, BFH/NV 2008, 1204, zur Zahl der Sitzplätze, und BFH v. 31.3.1998, VII R 116/97, BStBlII 1998, 487, zum zulässigen Gesamtgewicht).
Nach dem Hubraum und den Schadstoff- bzw. Kohlendioxidemissionen werden auch Pkw mit Hybridantrieb (kombinierter Antrieb mit Verbrennungsmotor – Benzin- bzw. Dieselmotor – und Elektromotor, sog. Hybridelektroantrieb) sowie Pkw mit bivalenten Antrieben (z.B. Gas und Benzin) oder Pkw mit monovalenten Antrieben mit Alternativkraftstoffen (z.B. Gas, Ethanol, Pflanzenöl oder sog. Bio-Die...