Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
Rz. 3
Die Vorschrift des §2 Abs.1 KraftStG legt fest, dass unter den Begriff des Fahrzeugs i.S.d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugsanhänger fallen.Für die Begriffe des Kraftfahrzeugs und des Kraftfahrzeuganhängers wiederum findet sich keine besondere Definition im Kraftfahrzeugsteuergesetz, sodasshier die Regelung des§2 Abs.2 S.1 Nr.1 KraftStG Anwendung findet und entsprechend für diese Begriffsbestimmung die allgemeinen Vorschriften des Verkehrsrechts Anwendungfinden. Für diese Einordnungergibt sich aus §2 Nr.1 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV, Anh. 1),dass es sich bei Kraftfahrzeugen um nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge handelt, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Nach §1 Abs.2 Straßenverkehrsgesetz (StVGv. 5.3.2003, BGBl. I 2003, 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 8 d. des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023, BGBl I 2023, Nr.315 gelten als Kraftfahrzeuge solche Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, vgl. Einf., Rz.50 Buchst.a) und §1 Rz.37, 38. Kraftfahrzeuganhänger sind Fahrzeuge, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nicht über einen eigenen Antrieb verfügen (§3 Abs.1 i.V.m. §2 S.1 Nr.2 FZV); vgl. auch §1 KraftStG Rz.39 sowie das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, siehe dazu Rz.10a.
Rz. 4
Die Vorschrift des §2 Abs.2 KraftStG ist Grundlage für die Verzahnung der Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit den Vorschriften des Verkehrsrechts. Für den Vollzug des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind hier insbesondere folgenden Vorschriften des Verkehrsrechts von Bedeutung:
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) – FZV – vom 20.7.2023 (BGBl I 2023, Nr.199), zuletzt geändert durch Art.2 Nr.7 des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs – 5. VwVfÄndG – vom 4.12.2023 (BGBl I 2023, Nr.34) und der
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – v. 26.4.2012 (BGBlI 2012, 679), zuletzt geändert durch Art.11 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.7.2023, BGBlI 2023, Nr.199.
Durch die Einleitung "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt" macht die Vorschrift des §2 Abs.2 S.1 Nr.1 KraftStG deutlich, dass Regelungen und Definitionen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes spezialgesetzlichen Charakter haben. Im Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz die Spezialvorschrift, d.h. Begriffsdefinitionen in dieser Norm gehen einer Begriffsbestimmung im Verkehrsrecht vor. Soweit jedoch das Kraftfahrzeugsteuergesetz auf eine eigene Begriffsbestimmung verzichtet, richten sich die dort verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.
Rz. 5
Diese enge Verzahnung betrifft in der Praxis in erster Linie die nach §1 KraftStDV als örtliche Behörden für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Hauptzollämter und die kommunalen Zulassungsbehörden. Das weitere Zusammenwirken ist regelmäßig untergesetzlich geregelt.
Für die Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer kommt der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung – KraftStDV – besondere Bedeutung zu. Die KraftStDV ist mit Datum vom 12.7.2017 neu gefasst worden (BGBl I 2017, 2374). Diese Neufassung ist nach §17 KraftStDV am Tag nach der Verkündung, mithin am 20.7.2017 in Kraft getreten. Die Neufassung enthält insbesondere Vereinfachungen, Klarstellungen und Anpassungen von Formulierungen und Verfahrensweisen an die seit 1.7.2014 ausschließlich bei der Zollverwaltung liegenden Zuständigkeit für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer.
Rz. 6
Diese umfangreiche Verzahnung mit den Vorschriften des Verkehrsrechts nach §2 Abs.2 KraftStG in der aktuellen Fassung vom 5.12.2012 ist seit dem 12.12.2012 gültig; und seinerzeit mit der Änderung des §2 KraftStG durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG) v. 5.12.2012, BGBl I 2012, 2431 in das Kraftfahrzeugsteuergesetz aufgenommen worden. Hintergrund dieser Regelung ist zum einen eine weitgehende Vereinheitlichung der rechtlichen Begriffe und zum anderen eine Vereinfachung des Verfahrens zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Verzicht auf technische Prüfungen durch die Finanzbehörden; auch vor dem Hintergrund der Entwicklung des §2 KraftStG.
Rz. 7
Die Vorschrift des §2 KraftStG selber war mit Wirkung vom 1.6.1979 neu in das KraftStG aufgenommen worden. Die Vorschrift des §2 Abs.1 KraftStG beinhaltet gegenüber der bis dahin geltenden Fassung keine Rechtsänderung. Die Begriffsdefinition war seinerzeit erforderlich geworden, weil na...