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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung eines Fahrzeugs als LKW; Bedeutung und Gr枚脽e der Ladefl盲che
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Leitsatz (amtlich)
1. Das 盲u脽ere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen PKW oder einen LKW handelt, zu ber眉cksichtigen ist, wird nicht ausschlie脽lich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster gepr盲gt.
2. Hat ein gleicherma脽en f眉r den Personen- wie f眉r den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als die H盲lfte der gesamten Nutzfl盲che ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz f眉r die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die f眉r eine 眉berwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW von vornherein ausgeschlossen ist.
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Normenkette
KraftStG 搂搂听8, 9 Abs. 1 Nr. 2
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 671; LEXinform-Nr. 0551871) |
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) m枚chte erreichen, dass sein Fahrzeug als LKW besteuert wird. Es handelt sich um ein umgebautes Serienfahrzeug des Typs Fiat-Ducato, das urspr眉nglich neun Sitzpl盲tze in einem rundum verglasten Innenraum enthielt und als PKW konzipiert worden ist. In dem Fahrzeug des Kl盲gers ist jedoch die R眉ckbank entfernt worden, so dass es nur noch drei Sitzpl盲tze hat; zwischen den Vordersitzen und dem r眉ckw盲rtigen Raum ist eine Abtrennung eingef眉gt worden, so dass eine 鈥昺it einer Bodenplatte versehene鈥 Ladefl盲che von 4,32 qm entstanden ist, w盲hrend die Gesamtfl盲che des Fahrzeugs, gemessen ab der Vorderkante des Gaspedals, 6,29 qm betr盲gt. Im Rahmen des Umbaus sind die hinteren Sicherheitsgurte entfernt und die Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar gemacht worden. Die hinteren Fenster sind mit einer Folie zugeklebt. Das Fahrzeug ist mit zwei vorderen T眉ren, einer seitlichen Schiebet眉r und zwei Heckt眉ren ausgestattet und erreicht eine H枚chstgeschwindigkeit von 136 km/h. Das zul盲ssige Gesamtgewicht betr盲gt nach dem Umbau 2 800 kg, das Leergewicht 1 740 kg, so dass sich eine Nutzlast von 1 060 kg ergibt. Das Fahrzeug ist als LKW verkehrsbeh枚rdlich zugelassen worden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) besteuert das Fahrzeug als PKW. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben.
Das Finanzgericht (FG) urteilte (Leitsatz ver枚ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 1999, 671), es handle sich um einen PKW. Soweit n盲mlich von einem Fahrzeughersteller Fahrzeuge auf einer einheitlichen Grundkonzeption beruhend sowohl als Kombi oder Kleinbus als auch als LKW angeboten w眉rden, sei eine Umr眉stung zum LKW dann m枚glich, wenn das Fahrzeug sowohl von der Ladefl盲che als auch von der Nutzlast her 眉ber die gleiche Transportkapazit盲t verf眉ge wie das als LKW konzipierte Modell. Das sei dann anzunehmen, wenn die Ladefl盲che die der Personenbef枚rderung dienende Fl盲che deutlich 眉bertreffe, d.h. wesentlich mehr als 50 v.H. der Gesamtfl盲che ausmache. Zum anderen m眉sse die Nutzlast des Fahrzeugs mindestens 40 v.H. des zul盲ssigen Gesamtgewichts betragen. Soweit allerdings die Nutzlast des Fahrzeugs deutlich mehr als 40 v.H. betrage, k枚nne von dem Erfordernis einer besonders gro脽en Ladefl盲che geringf眉gig abgewichen werden; umgekehrt k枚nne f眉r den Fall einer besonders gro脽en Ladefl盲che die Nutzlast auch geringf眉gig unter 40 v.H. liegen. Ferner m眉sse das Fahrzeug durch entsprechende Umbauma脽nahmen das 盲u脽ere Erscheinungsbild eines Kastenwagens erhalten, was etwa dann der Fall sei, wenn im r眉ckw盲rtigen Teil des Innenraums die Seitenfenster durch eine eingeschwei脽te Verblechung ersetzt worden seien.
Danach sei das Fahrzeug des Kl盲gers ein PKW. Zwar mache seine Ladefl盲che wesentlich mehr als 50 v.H. der Gesamtfl盲che aus. Es verf眉ge jedoch nicht 眉ber die erforderliche Nutzlast, die nur 37,8 v.H. des zul盲ssigen Gesamtgewichts betrage. Vor allem aber sei das 盲u脽ere Erscheinungsbild v枚llig unver盲ndert geblieben, das Fahrzeug nach wie vor rundum verglast; die Folienbeklebung der Fenster sei nicht auf Dauer angelegt und stelle daher keine wesentliche Ver盲nderung dar. Auch weitere Ausstattungsmerkmale wie die H枚chstgeschwindigkeit und die Ma脽e spr盲chen f眉r die Eigenschaft als PKW. Entscheidend komme 鈥昦uch unter Ber眉cksichtigung aller dieser Merkmale in ihrer Gesamtheit鈥 hinzu, dass das Fahrzeug als PKW konzipiert worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Kl盲gers, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger眉gt wird.
Der Kl盲ger beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und unter Ab盲nderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 鈥 die Kraftfahrzeugsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn das Halten des Fahrzeuges des Kl盲gers mit dem Steuersatz gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) besteuert wird.
Das FA beantragt, die Revision des Kl盲gers zur眉ckzuweisen.
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Die zul盲ssige Revision ist begr眉ndet (搂 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Das Urteil des FG entspricht nicht dem Bundesrecht (搂 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Nach den gem盲脽 搂 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG ma脽gebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften sind "Personenkraftwagen" nach Bauart und Einrichtung zur Bef枚rderung von Personen bestimmte Kfz mit nicht mehr als acht Fahrgastpl盲tzen einschlie脽lich der sogenannten Kombinationskraftwagen, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Bef枚rderung von Personen oder vorwiegend der Bef枚rderung von G眉tern zu dienen (搂 23 Abs. 6 a der Stra脽enverkehrs-Zulassungs-Ordnung). LKW 鈥昦ndere Fahrzeuge i.S. von 搂 8 Nr. 2 KraftStG鈥 sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Bef枚rderung von G眉tern bestimmt sind (vgl. 搂 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbef枚rderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
Ob ein Personen-, ein Kombinations- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, ist nach der st盲ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Ber眉cksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu ber眉cksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzpl盲tze, die erreichbare H枚chstgeschwindigkeit, die Gr枚脽e der Ladefl盲che (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder f眉r deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unver枚ffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489). Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen 盲u脽eres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu ber眉cksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben k枚nnen.
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder des LKW indizieren (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 f眉r fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).
Die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbeh枚rde hingegen hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus 搂 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt (st盲ndige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, 369, BStBl II 1982, 82); noch l盲sst sie im Allgemeinen deshalb einen zuverl盲ssigen R眉ckschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbeh枚rden insofern eine 眉berlegene Sachkunde anwenden k枚nnten (anders offenbar FG N眉rnberg, Urteil vom 12. November 1996 VI 174/96, EFG 1997, 497), zumal die betroffenen 枚ffentlichen Interessen bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung durch das FA eine strenge Pr眉fung verlangen, die verkehrsrechtlich nicht ohne weiteres geboten erscheinen muss (vgl. R眉sken, Die h枚chstrichterliche Rechtsprechung zur Besteuerung von Klein-Lkws und Pkw-Kombis, Deutsches Autorecht 1999, 100).
2. Bei Serienfahrzeugen hat der Senat ferner der Konzeption des Herstellers wesentliches Gewicht beigemessen. Denn diese pr盲gt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (so schon Senatsurteil in BFH/NV 1992, 414). Deshalb ergeben sich bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung eines durch nachtr盲glichen Umbau ver盲nderten Fahrzeuges oder eines infolge werkseitig hergestellter Sonderanfertigung abgewandelten Serienfahrzeuges Besonderheiten, die es erfordern, strenge Ma脽st盲be anzulegen, wenn geltend gemacht wird, ein urspr眉nglich als PKW konzipiertes Fahrzeug sei als LKW einzustufen. Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nach der Rechtsprechung des Senats nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das 盲u脽ere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich ver盲ndern (Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).
Das 盲u脽ere Erscheinungsbild des Fahrzeugs in diesem Sinne wird freilich nicht ausschlie脽lich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster 鈥昦lso die Au脽engestalt des Fahrzeuges鈥 gepr盲gt. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bewertung ist bei einem umgebauten Fahrzeug ebenso wenig wie bei einem serienm盲脽ig ausgestatteten auf einzelne Merkmale zu verengen. Deshalb hat es die Rechtsprechung des Senats seit jeher (zumindest stillschweigend) gebilligt, wenn bei der tatrichterlichen Bewertung auch solche von au脽en nicht erkennbaren Merkmale wie das Fehlen von Befestigungspunkten f眉r Sitze und Sicherheitsgurte im Fahrzeugfond (bzw. unbrauchbar gemachte Befestigungspunkte) ber眉cksichtigt werden oder wenn von au脽en jedenfalls nicht ohne weiteres ins Auge fallende Umbauma脽nahmen wie der Einbau einer Trennwand zur Kabine des Fahrzeugf眉hrers und das Entfernen einer hinteren Sitzbank in die W眉rdigung miteinbezogen werden.
Ist die Herstellerkonzeption eines Fahrzeuges auf vielseitige Verwendbarkeit sowohl zur Personen- wie zur Lastenbef枚rderung gerichtet, etwa auf ein Fahrzeug, das wahlweise als Personen- oder als Lastkraftwagen verwendet werden kann, oder beruht das konkrete (Serien-)Fahrzeug auf einem Basistyp, der daf眉r konzipiert ist, je nach dem Kundenwunsch als PKW, Kombi oder LKW ausgestattet zu werden, wie es insbesondere etwa bei Kleinbussen und Kastenwagen zu beobachten ist, deren Fahrgestelle und Motorisierung sich h盲ufig v枚llig und deren Karosserien sich weitgehend gleichen, so ist die Herstellerkonzeption f眉r die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung insoweit unergiebig. In einem solchen Fall kann nur auf die festzustellenden objektiven Beschaffenheitsmerkmale als solche abgestellt werden. Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann in einem solchen Falle freilich nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbef枚rderung deutlich 眉berwiegt und die Personenbef枚rderung in den Hintergrund treten l盲sst; denn anderenfalls w眉rde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (vgl. schon Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 810). Dabei ist unerheblich, ob die Beschaffenheit des Fahrzeuges dieses geeignet erscheinen l盲sst, dem Zweck zu dienen, ganz bestimmte Lasten zu bef枚rdern, auf die es gerade dem jeweiligen Halter ankommt; erforderlich ist, dass es f眉r die Zwecke von Nutzern mit Transportbed眉rfnissen verschiedenster Art geeignet und bestimmt erscheint, die der Hersteller bei der Konzeption eines LKW in der Regel ber眉cksichtigen wird.
Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleicherma脽en f眉r den Personen- wie f眉r den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung f眉r den einen ebenso wenig wie f眉r den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbauf盲llen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom PKW (urspr眉ngliche werkseitige Ausstattung) zum LKW die serienm盲脽ige Grundausstattung nicht entgegengehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale m眉ssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht ver盲nderten oder gar nicht ver盲nderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der Senat sonst f眉r notwendig gehalten hat (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 鈥晍u Sonderanfertigungen auf der Basis von PKW-Kombis bzw. Kompaktfahrzeugen鈥; siehe ferner die zu sog. Gel盲ndewagen ergangenen Entscheidungen des Senats u.a. vom 29. Juli 1997 VII R 51, 52/97, BFH/NV 1998, 220, und vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).
3. Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, geh枚ren die Gr枚脽e der Ladefl盲che des Fahrzeuges und die verkehrsrechtlich zul盲ssige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung daf眉r sind, ob die M枚glichkeit einer Benutzung des Fahrzeuges zur Lastenbef枚rderung gegen眉ber seiner Eignung zur Personenbef枚rderung Vorrang hat, wobei Fahrzeuge, die sich f眉r beide Zwecke in etwa gleich gut eignen, keine LKW, sondern 鈥晈ie dargelegt鈥 sog. Kombinationsfahrzeuge sind. F眉r einen LKW sind im Allgemeinen eine hohe Zuladung und eine gro脽e (gegen die F眉hrerkabine abgeschlossene) Ladefl盲che typisch, wenn auch bei relativ kleiner Ladefl盲che eine besonders hohe Zuladem枚glichkeit f眉r einen LKW sprechen kann ebenso wie umgekehrt bei ganz besonders gro脽er (z.B. f眉r die Bef枚rderung leichter, aber besonders sperriger G眉ter bestimmter) abgeschlossener Ladefl盲che der Typus LKW trotz geringer Zuladung in Betracht kommt. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden k枚nne, wenn es nur eine 鈥昳m Verh盲ltnis zur sonstigen Nutzfl盲che鈥 verh盲ltnism盲脽ig kleine Ladefl盲che besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. "Light Truck" angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel ge盲u脽ert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen w盲re).
Der Senat hat in dem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 allerdings ausdr眉cklich offen gelassen, ob sich in diesem Zusammenhang feste Prozents盲tze angeben lassen, bei deren Unterschreitung durch die Ladefl盲che eine Zuordnung zum Typ des LKW ausscheidet. Nach den vorstehenden Darlegungen zur Erforderlichkeit einer Gesamtw眉rdigung aller objektiven Merkmale eines Fahrzeuges kann der Gr枚脽e der Ladefl盲che bzw. ihrem Verh盲ltnis zu dem der Personenbef枚rderung dienenden Innenraum des Fahrzeuges kein allein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Ihr kommt jedoch in gleicher Weise wie z.B. dem Fehlen r眉ckw盲rtiger Fenster oder deren Verblechung (dazu Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) wesentliches Gewicht zu.
4. Der Senat h盲lt es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsma脽st盲be und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen f眉r gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbef枚rderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefl盲che oder ihr Laderaum nicht mehr als die H盲lfte der gesamten Nutzfl盲che ausmacht (vgl. schon 鈥昺it der Ma脽gabe eines "deutlichen" 脺berwiegens鈥 FG M眉nchen, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 鈥昒VR鈥 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29. Januar 1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
Allerdings indiziert auch bei den vorgenannten, wahlweise als Kleinbus oder Kleinlaster angebotenen Fahrzeugen das Merkmal der die H盲lfte der Nutzfl盲che 眉berschreitenden Ladefl盲che lediglich die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne die von der st盲ndigen Rechtsprechung des Senats betonte Notwendigkeit einer umfassenden, allein dem Tatrichter m枚glichen und ihm obliegenden W眉rdigung aller Umst盲nde des Einzelfalls zu beseitigen und beim Hinzutreten weiterer, gewichtiger Merkmale, die f眉r eine 眉berwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW im Einzelfall von vornherein auszuschlie脽en.
5. Von diesen Ma脽st盲ben ausgehend vermag der erkennende Senat nicht die Auffassung des angefochtenen Urteils zu teilen, das Fahrzeug des Kl盲gers sei ein PKW.
Das Fahrzeug des Kl盲gers geh枚rt nach den Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat nach 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, zu den Fahrzeugen des vorgenannten Typs, deren Bauteile 眉berwiegend der Herstellerkonzeption nach f眉r eine Verwendung des Fahrzeuges als PKW (Kleinbus) und als LKW gleicherma脽en geeignet sein sollen und bestimmt sind; dementsprechend wird das Fahrzeug, das im Falle des Kl盲gers werkseitig als PKW ausgeliefert worden ist, nahezu baugleich auch als (Klein-)LKW angeboten. Die am Fahrzeug des Kl盲gers durchgef眉hrten Umbauma脽nahmen, die es nach den Feststellungen des FG nicht nur vor眉bergehend f眉r eine vom Kl盲ger tats盲chlich gerade beabsichtigte Nutzung herrichten, sondern auf Dauer angelegt sind, haben dazu gef眉hrt, dass das Fahrzeug in dem Zustand nach dem Umbau fast vollst盲ndig der werkseitig als LKW angebotenen Version des gleichen Serientyps entspricht. Wie sinngem盲脽 den Feststellungen des FG weiter zu entnehmen ist, besteht ein ins Gewicht fallender Unterschied allenfalls darin, dass das Fahrzeug des Kl盲gers rundum Fenster besitzt, w盲hrend die LKW-Version sonst einen (abgesehen vom F眉hrerhaus) geschlossenen Kasten aufweist. Der Senat hat indes bereits entschieden, dass die "Verblechung" der Fenster im Fond (bzw. eine von vornherein vorhandene Ausgestaltung als geschlossener Kasten) ein wichtiges Indiz f眉r eine Einordnung als LKW ist, ein LKW hingegen nicht zwingend einen geschlossenen Kasten oder "verblechte" Fenster im Laderaum (bzw. eine offene Ladefl盲che) aufweisen m眉sse.
Die nach den eben entwickelten Kriterien bei einem LKW im Allgemeinen vorauszusetzenden Anforderungen an die Ladefl盲che erf眉llt das Fahrzeug des Kl盲gers nicht nur, sondern es 眉bertrifft sie bei weitem. Revisionsrechtlich beachtliches Merkmal f眉r eine Zuordnung des Fahrzeuges zum Typ des LKW ist ferner 鈥昦bgesehen von den hier nicht aussagekr盲ftigen, weil auch der PKW-Version eigenen Ausstattungsmerkmalen鈥 die Zuladung, die immerhin 37,8 v.H. des zul盲ssigen Gesamtgewichts ausmacht. Zu ihr tritt die deutlich f眉r einen LKW sprechende Gr枚脽e des Laderaums hinzu. Das Gesamtbild der Verh盲ltnisse rechtfertigt daher nach Auffassung des erkennenden Senats nicht die vom FG gezogene Schlussfolgerung, es handle sich zumal wegen des im 脺brigen erhalten gebliebenen "盲u脽eren Gesamtbildes" des Fahrzeuges (Rundumverglasung) um einen PKW. Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen W眉rdigung der Umst盲nde des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur 脺berpr眉fung der tatrichterlichen W眉rdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu 眉berpr眉fen ist. Im Streitfall wird indes die vom FG gezogene Schlussfolgerung durch die festgestellten Tatsachen nicht hinreichend getragen. Sie beruht vielmehr auf einer 脺berspannung der rechtlichen Anforderungen an die Einordnung eines umgebauten Fahrzeuges als LKW in dem 鈥昲ier vorliegenden鈥 Fall, dass das Fahrzeug zwar als PKW, jedoch auf der Basis eines f眉r verschiedene Verwendungszwecke konzipierten Grundtyps hergestellt worden ist und die Gr枚脽e seines abgeschlossenen Laderaums die Eignung und Bestimmung zum Lastentransport indiziert.
6. Die Sache ist spruchreif (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuer盲nderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl盲ger in seinen Rechten. Das FA hat ihn dahin zu 盲ndern, dass die Kraftfahrzeugsteuer nach Ma脽gabe der f眉r LKW geltenden Steuers盲tze berechnet wird (搂 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das Urteil des FG ist dementsprechend aufzuheben.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 510233 |
BFH/NV 2001, 284 |
BStBl II 2001, 72 |
BFHE 194, 257 |
BFHE 2002, 257 |
BB 2000, 2619 |
DB 2000, 2510 |
DStRE 2001, 37 |
HFR 2001, 151 |
StE 2000, 779 |