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Leitsatz (amtlich)
Bei der Entscheidung, ob ein Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart von den Vorschriften 眉ber das Zulassungsverfahren ausgenommen, sein Halten infolgedessen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, sind Finanzamt und Finanzgericht nicht an die Beurteilung durch die Zulassungsstelle gebunden.
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Normenkette
KraftStG 1972 搂 2 Nr. 1; KraftStDV 1961 搂搂听6, 8-9; KraftStG 1979 搂 3 Nr. 1; KraftStDV 1979 搂搂听5-6; StVZO 搂听18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e, 搂听58 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) bet盲tigte sich als Schausteller. Er stellte an verschiedenen Orten einen 14 m langen pr盲parierten Tierk枚rper zur Schau. Zu dessen Bef枚rderung verwendete er eine Sattelzugmaschine (amtliches Kennzeichen: ...) und einen Sattelanh盲nger (amtliches Kennzeichen: ..., zul盲ssiges Gesamtgewicht 30 400 kg, 2 Achsen, Luftreifen). Beide Fahrzeuge waren 1975 f眉r den Kl盲ger zum Verkehr auf 枚ffentlichen Stra脽en zugelassen und sind 1976 abgemeldet worden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte durch Bescheide vom 12. Mai 1975 die Kraftfahrzeugsteuer f眉r das Halten der Sattelzugmaschine auf 7 757,50 DM, die f眉r das Halten des Sattelanh盲ngers auf 6 187,50 DM fest (bei jeweils j盲hrlicher Entrichtung der Steuer); die Einspr眉che wies er zur眉ck.
Mit seiner Klage hat der Kl盲ger begehrt, die beiden Einspruchsentscheidungen und die beiden Steuerbescheide ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzgericht (FG) hat die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer f眉r das Halten der Sattelzugmaschine aufgehoben, im 眉brigen die Klage abgewiesen. Das Halten des Sattelanh盲ngers sei nicht nach 搂 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes i. d. F. vom 1. Dezember 1972 (KraftStG 1972) steuerfrei. Denn der Sattelanh盲nger sei kein Fahrzeug, das von den Vorschriften 眉ber das Zulassungsverfahren ausgenommen sei. Er sei zwar ein "Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart", erf眉lle aber nicht die weitere Voraussetzung des 搂 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e der Stra脽enverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), da脽 er von einer Zugmaschine "mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgef眉hrt werden" k枚nne. Aus diesem Grunde habe die f眉r die Zulassung von Kraftfahrzeug-Anh盲ngern zust盲ndige Verwaltungsbeh枚rde (Zulassungsstelle) den Sattelanh盲nger f眉r zulassungspflichtig erachtet und ihn am 11. M盲rz 1975 ordnungsgem盲脽 zugelassen. Diese Handhabung sei "nach dem Wortlaut des 搂 2 Nr. 1 KraftStG f眉r die Besteuerung von bindender Wirkung". Mit seiner vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung des 搂 2 Nr. 1 KraftStG 1972 i. V. m. 搂 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e StVZO. Er beantragt, in Ab盲nderung des Urteils des FG die Einspruchsentscheidung und den ihr zugrunde liegenden Steuerbescheid bez眉glich des Sattelanh盲ngers ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FG hat zutreffend entschieden, da脽 das Halten des Sattelanh盲ngers der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt (搂 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972) und nicht gem盲脽 搂 2 Nr. 1 KraftStG 1972 (jetzt 搂 3 Nr. 1 KraftStG 1979) von der Steuer befreit ist. Nach dieser Vorschrift ist von der Steuer befreit das Halten von "Fahrzeugen, die von den Vorschriften 眉ber das Zulassungsverfahren ausgenommen sind". Zu den Fahrzeugen dieser Art geh枚ren auch "Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, wenn sie von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgef眉hrt werden" oder - falls die durch die Bauart bestimmte H枚chstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h betr盲gt - wenn der Anh盲nger f眉r eine H枚chstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch ein Geschwindigkeitsschild entsprechend gekennzeichnet ist (搂 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e StVZO). Diese Voraussetzungen hat das FG nicht f眉r gegeben erachtet. Seine dahingehende Tatsachenfeststellung ist f眉r den erkennenden Senat bindend, da in bezug auf sie keine zul盲ssigen und begr眉ndeten Revisionsgr眉nde vorgebracht worden sind (搂 118 Abs. 2 FGO).
Das FG hat seine Entscheidung zus盲tzlich mit der Bemerkung begr眉ndet: "Diese Handhabung" (n盲mlich da脽 "die zust盲ndige Verkehrszulassungsbeh枚rde den Anh盲nger nicht zulassungsfrei belassen" hat) sei "nach dem Wortlaut des 搂 2 Nr. 1 KraftStG 1972 f眉r die Besteuerung von bindender Wirkung". Das ist auch die Auffassung des FA. Es st眉tzt sich dabei auf die Verf眉gung der Oberfinanzdirektion (OFD) Saarbr眉cken vom 10. Juli 1970 S 6105-11-St 232.
Ihr zufolge sind "die obersten Finanzbeh枚rden des Bundes und der L盲nder" - anders als der Landesrechnungshof eines Landes - der Auffassung, die F脛 seien "hinsichtlich der Zulassungsfreiheit an die Entscheidung der Zulassungsstellen gebunden".
Diese Rechtsauffassung findet indes im Gesetz keine St眉tze. Nach dem Gesetz ist es Aufgabe des FA und des FG, von Amts wegen den steuererheblichen Sachverhalt zu ermitteln (fr眉her 搂 204 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung -AO-, jetzt 搂 88 der Abgabenordnung - AO 1977 -, 搂 76 FGO). An der Wahrnehmung dieser Aufgabe waren FA und FG nicht etwa deshalb rechtlich gehindert, weil die Zulassungsstelle den Anh盲nger f眉r zulassungspflichtig erachtet und ihn zum Verkehr zugelassen hatte. Denn die Zulassung oder die Nichtzulassung des Anh盲ngers durch die Zulassungsstelle war keine tatbestandliche Voraussetzung f眉r die Steuerbefreiung nach 搂 2 Nr. 1 KraftStG 1972. An die der Zulassung des Anh盲ngers vorausliegenden Tatsachenfeststellungen der Zulassungsstelle und deren rechtliche W眉rdigung waren FA und FG nicht gebunden, denn es gab keine ausdr眉ckliche gesetzliche Vorschrift, die eine solche "erweiterte Feststellungswirkung" anordnete (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 1980, Vorbemerkung 搂 35 Tz. 32; S枚hn in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 88 Anm. 23). Sie l盲脽t sich auch nicht ableiten aus den Vorschriften 眉ber die Beistandspflicht der Zulassungsstellen. Denn deren Pflicht, "bei der Durchf眉hrung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken" (搂 17 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG 1972, 搂 6 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchf眉hrungsverordnung vom 14. Juni 1961 - KraftStDV 1961 -), war auf bestimmte Handlungen begrenzt (搂 8 KraftStDV 1961). Gegen die vom FG angenommene Bindung des FA an die Entscheidung der Zulassungsstelle spricht auch, da脽 dem FA gesetzlich die Befugnis einger盲umt ist, sich "zur Aufkl盲rung von Zweifeln ... das Fahrzeug vorf眉hren und den Fahrzeugbrief, den Kraftfahrzeug- oder Anh盲ngerschein sowie den Steuerbescheid vorlegen" zu lassen (搂 9 KraftStDV 1961, jetzt 搂 6 KraftStDV 1979). Von dieser Rechtsauffassung ist der BFH schon bisher ausgegangen (vgl. z. B. Urteil vom 30. Januar 1957 II 93/56 U, BFHE 64, 393, BStBl III 1957, 147, betreffend die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung eines Tiefladeanh盲ngers).
An ihr h盲lt er fest. Das schlie脽t nicht aus, da脽 sich FA und FG die Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche W眉rdigung durch die Zulassungsstelle zu eigen machen k枚nnen, wenn sie ihnen zutreffend erscheinen und der Fahrzeughalter gegen sie keine Einwendungen erhebt. Der Senat teilt nicht die Ansicht von Egly/M枚脽lang, das FA sei, solange die Zulassung bestehe, gebunden und k枚nne die Steuerfreiheit nach 搂 3 Nr. 1 KraftStG 1979 (= 搂 2 Nr. 1 KraftStG 1972) auch dann nicht gew盲hren, wenn es die Meinung des Fahrzeughalters teile (Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3. Aufl., 1981 S. 97).
Die fehlerhafte Zusatzbegr眉ndung des FG n枚tigt nicht, sein Urteil aufzuheben, denn die 眉brige Begr眉ndung reicht aus, seine Entscheidung zu rechtfertigen.
Der Kl盲ger macht noch geltend, sein Anh盲nger habe "im Stra脽enverkehr mit 盲u脽erster Vorsicht bewegt werden" m眉ssen und habe "allenfalls mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h fahren" k枚nnen. Daraus folgert er, da脽 der Anh盲nger durch ein Geschwindigkeitsschild ("25 km") h盲tte gekennzeichnet werden m眉ssen. Ein solches Schild habe er nicht angebracht gehabt. Das bedeute zwar, da脽 er gegen Vorschriften der Stra脽enverkehr-Zulassungs-Ordnung versto脽en und eine Ordnungwidrigkeit begangen habe. Das d眉rfe aber nicht dazu f眉hren, da脽 der Anh盲nger als zulassungspflichtig behandelt werde mit der Folge, da脽 sein Halten nicht steuerfrei sei.
Diese Erw盲gungen des Kl盲gers beruhen auf einem Rechtsirrtum. Die Vorschrift des 搂 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a letzter Satz StVZO kn眉pft nicht an eine bestehende Pflicht zur Anbringung eines Geschwindigkeitsschildes an und schafft keine solche. Vielmehr er枚ffnet diese Vorschrift nur die M枚glichkeit, durch Anbringen eines Geschwindigkeitsschildes der in 搂 58 StVZO bezeichneten Art die Zulassungsbed眉rftigkeit des Anh盲ngers abzuwenden. Fehlt das Schild "25 km", so verletzen Halter und F眉hrer keine Pflicht zum F眉hren des Schildes nach 搂 58 StVZO; sie verlieren vielmehr die Befreiung von der Zulassungsbed眉rftigkeit des Anh盲ngers. Die Vorschrift des 搂 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a letzter Satz StVZO verweist nicht auf die Voraussetzungen, unter denen ein Geschwindigkeitsschild vorhanden sein mu脽, sondern nur auf die Art und Weise der Kennzeichnung durch das Geschwindigkeitsschild (vgl. L眉tkes/Meyer/Wagner, Stra脽enverkehr, Bd. 5, 搂 18 StVZO Anm. 20).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74139 |
BStBl II 1982, 82 |
BFHE 1981, 367 |