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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verb枚sernde kraftfahrzeugsteuerrechtliche 脛nderungsfestsetzung
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Leitsatz (NV)
Keine Aussetzung der Vollziehung einer verb枚sernden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen 脛nderungsfestsetzung, wenn die zugrundeliegende Fahrzeugeinstufung (Pick-up mit Doppelkabine als PKW) durch st盲rkere Gr眉nde gest眉tzt wird.
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Normenkette
FGO 搂 69 Abs.听3 S. 1, Abs.听2 S. 2; KraftStG 搂 8; AO 1977 搂 173 Abs. 1 Nr. 1
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Tatbestand
Das von dem Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) gehaltene "Pick-up"- Fahrzeug der Marke "Mitsubishi L 200" (Doppelkabine; f眉nf Sitzpl盲tze; zul盲ssiges Gesamtgewicht 2625 kg), verkehrsrechtlich als "Lkw (offen, Kasten)"eingestuft, wurde von dem Antragsgegner und Beschwerdef眉hrer (Finanzamt -- FA --) zun盲chst gewichtbesteuert (Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 28. September 1994), sp盲ter aber, nach Bekanntwerden der vollst盲ndigen Fahrzeugdaten, durch den auf 搂173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gest眉tzten 脛nderungsbescheid vom 6. Juli 1995 (best盲tigt durch Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 1996) der Hubraumbesteuerung unterworfen. Gegen diese Besteuerung richtet sich die Klage des Antragstellers, der vortr盲gt, aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit (Nutz-Aufliegelast 945 kg; zul盲ssige Achslast 1,1 t; offene, verl盲ngerbare Ladefl盲che 1,53 1,41 m) ergebe sich, da脽 die Mitnahme von Personen kein wesentlicher Faktor sei; auch tats盲chlich werde das Fahrzeug zur Bef枚rderung von G眉tern (Holz, Futter usw.) auf seinem -- des Antragstellers -- Anwesen eingesetzt. 脺ber die Klage ist noch nicht entschieden. Das Finanzgericht (FG) setzte die Vollziehung des 脛nderungsbescheids antragsgem盲脽 hinsichtlich der Besteuerung f眉r die Zeit vom 9. September 1994 bis 8. September 1995 aus. Zur Begr眉ndung f眉hrte es aus, zwar sei die r眉ckwirkende 脛nderung der Besteuerung an sich gerechtfertigt, doch erg盲ben sich zur Vollziehungsaussetzung f眉hrende Rechtm盲脽igkeitszweifel, weil 眉ber die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung entsprechender Fahrzeuge noch keine h枚chstrichterliche Entscheidung vorliege, wohl aber ein Urteil des FG N眉rnberg (vom 12. November 1996 VI 174/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 497 f.), das die Einstufung als Lastkraftwagen bejahe. Auf den Abdruck der Vorentscheidung in Umsatzsteuer- und Verkehr steuer-Recht (UVR) 1997, 181 (Leitsatz in EFG 197, 833) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde wendet sich das FA gegen die Vollziehungsaussetzung. Es tr盲gt vor, Fahrzeuge wie dasjenige des Antragstellers seien schon herstellerseitig -- auch -- f眉r die Personenbef枚rderung konzipiert. Die Ladefl盲che des Fahrzeugs sei wesentlich kleiner als der Raum in der f眉r die Personenbef枚rderung vorgesehenen und entsprechend ausgestatteten Doppelkabine. Es handele sich um einen als Personenkraftwagen geltenden Kombinationskraftwagen. Nach ausl盲ndischem Recht vorgeschriebene Abgrenzungen seien entgegen der Ansicht des FG N眉rnberg (a. a. O.) unma脽geblich. Die Voraussetzungen einer r眉ckwirkenden 脛nderungsfestsetzung seien gegeben.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zur眉ckzuweisen.
Er verweist auf den 眉berwiegenden Zweck des Fahrzeugs (G眉terbef枚rderung), f眉r den dieses beschaffenheitsgem盲脽 bestimmt sei. Eine wahlweise vorwiegende Personenbef枚rderung sei nicht m枚glich. Der verkehrsrechtlichen Einordnung sei auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich zu folgen.
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Die Beschwerde ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung des Antrags. Die hier lediglich erforderliche summarische Pr眉fung der Rechtm盲脽igkeit der 脛nderungsfestsetzung l盲脽t die Vollziehungsaussetzung rechtfertigende ernstliche Rechtm盲脽igkeitszweifel (搂69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht erkennen. 脺berwiegende Gr眉nde sprechen vielmehr f眉r die Rechtm盲脽igkeit der Festsetzung. Ob sie letztlich stichhaltig sind oder nicht, wird erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.
Richtig ist die Vorinstanz davon ausgegangen, da脽 ernstliche Zweifel bestehen k枚nnen, wenn die streitige Rechtsfrage noch nicht h枚chstrichterlich gekl盲rt ist und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. nur Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl 1997, 搂69 Anm. 78, m. w. N.). Das FG hat insoweit auf das seiner eigenen Rechtsprechung (Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 348 -- "Misubishi L 200" als PKW --; Nichtzulassungsbeschwerde zur眉ckgewiesen durch Senatsbeschlu脽 vom 15. November 1996 VII B 208/96, BFH/NV 1997, 259) widersprechende Urteil des FG N眉rnberg in EFG 1997, 497 ("Pick-up" mit Doppelkabine als LKW) verwiesen. Zu der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Frage liegt jedoch inzwischen eine Entscheidung des beschlie脽enden Senats vor. Der Senat hat das Urteil in EFG 1997, 497 zwar best盲tigt (Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810), dies indessen nur im Hinblick auf eine weitere -- selbst盲ndige -- Urteilserw盲gung. Im 眉brigen hat der Senat ausgef眉hrt:
"Gegen die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung des Fahrzeugs bestehen allerdings Bedenken. Das FG hat das Fahrzeug nicht als Personenkraftwagen (搂8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -- KraftStG --), sondern als gewichtsteuerbaren ,anderen` Kraftwagen (搂8 Nr. 2 KraftStG) -- Lastkraftwagen -- angesehen, weil dies der ,Hersteller-Zulassung` und der verkehrsrechtlichen Genehmigung entspreche; das 盲u脽ere Erscheinungsbild sei ebensowenig ma脽gebend wie die nunmehrige verkehrsrechtliche Einstufung entsprechender Fahrzeuge (mit kleinerer Ladefl盲che). Es erscheint fraglich, ob das FG insoweit von zutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Ma脽st盲ben ausgegangen ist ... Zun盲chst ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwieweit die "Hersteller-Zulassung" (das Betreiben der Einzel zulassung gem盲脽 搂21 der Stra脽enverkehrs- Zulassungs-Ordnung -- StVZO --), die nur das Ergebnis einer verkehrsrechtlichen Einsch盲tzung enth盲lt, auf eine ,Hersteller-Konzeption` schlie脽en l盲脽t (zur Bedeutung derselben in Umbauf盲llen Senat, Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 598, UVR 1997, 298). Die festgestellte Herstellung als ,Light-Truck` ist angesichts der ebenfalls festgestellten vielseitigen Verwendbarkeit gleichartiger Fahrzeuge m枚glicherweise nicht geeignet, den Schlu脽 auf eine Konzeption als Lastkraftwagen zu rechtfertigen. Die verkehrsrechtliche Einstufung als solche hat, wie auch vom FG erkannt, keine kraftfahrzeugsteuerlich bindende Wirkung (insbesondere arg. 搂2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG; zuletzt Senat in VII R 1/97; fr眉her schon Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, 369, BStBl II 1982, 82), mag es auch im Zweifel veranla脽t sein, ihr zu folgen (was das FG indessen wieder auszuschlie脽en scheint im Hinblick auf die neuere verkehrsrechtliche Bewertung von Fahrzeugen mit verh盲ltnism盲脽ig kleiner Ladefl盲che). Abgrenzungen, die nach ausl盲ndischem Recht ma脽gebend sind, spielen bei der Beurteilung keine Rolle. Das Erscheinungsbild geh枚rt hingegen zu der beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs (vgl. nur Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, 1996, KraftStG 搂8 Rdziff. 18); nach ihr ist zu bestimmen, ob ein Personenkraftwagen (ggf. in Gestalt eines Kombinationskraftwagens, 搂23 Abs. 6 a StVZO) oder ein Lastkraftwagen (ein mindestens 眉berwiegend f眉r die G眉terbef枚rderung konzipiertes Fahrzeug mit vorrangiger Verwendbarkeit zur G眉terbef枚rderung) vorliegt. Schwierigkeiten, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes ergeben k枚nnen (die subjektiv unterschiedliche Betrachtung), d眉rfen nicht dazu f眉hren, dieses Kriterium von vornherein zu ver werfen."
Auch wenn diese Ausf眉hrungen das Urteil in VII R 12/97 nicht tragen, so ergibt sich doch aus ihnen, da脽 gewichtige Bedenken gegen die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung durch das FG N眉rnberg bestehen. Diese d眉rfen, jedenfalls im Rahmen der summarischen 脺berpr眉fung der angegriffenen Festsetzung, nicht unber眉cksichtigt bleiben. Aus ihnen folgt, da脽 die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines "Pick-up"-Fahrzeugs mit Doppelkabine als Lastkraftwagen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist und da脽 st盲rkere Gr眉nde f眉r die der 脛nderungsfestsetzung zugrundeliegende Qualifikation als Personenkraftwagen (in Gestalt eines Kombinationsfahrzeugs) sprechen. Im Klageverfahren wird hier眉ber, auch anhand der im Urteil VII R 1/97 aufgezeigten Ma脽st盲be, endg眉ltig zu befinden sein. Dasselbe gilt hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen einer r眉ckwirkenden 脛nderungsfestsetzung nach 搂173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (vgl. auch Urteil in VII R 12/97; dazu Olbertz, UVR 1997, 299 -- Anmerkung zu VII R 1/97). Im vorliegenden Verfahren ergeben sich insoweit keine durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 66608 |
BFH/NV 1998, 87 |