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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ver盲u脽erung einer Kunstsammlung als nachhaltige T盲tigkeit
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Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob der Erbe einer Kunstsammlung bei deren entgeltlicher Ver盲u脽erung nachhaltig t盲tig und dadurch zum Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wird.
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Normenkette
UStG 1973 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听2 Abs. 1
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist als ...fachgehilfe ausgebildet und heute als ... t盲tig. Seine Mutter betreibt seit dem Tod des Vaters (Anfang der sechziger Jahre) dessen Kunsthandlung. Der Kl盲ger erhielt von seinem Vater von Todes wegen dessen private Sammlungen (Kunstgegenst盲nde, Bilder, Schmucksachen, Luxusgegenst盲nde, Sammlungsst眉cke und Briefmarkensammlung). Ab 1975 begann er, diese Gegenst盲nde in gr枚脽erem Umfang zu ver盲u脽ern. Die Erl枚se von insgesamt rund 228 000 DM in den Streitjahren (1976 bis 1978) verwendete er zum Erwerb privaten Grundbesitzes und f眉r seine Pilotenausbildung.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) unterwarf diese Erl枚se mit dem vollen Steuersatz der Umsatzsteuer.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte der Kl盲ger, die Erl枚se nicht zu versteuern, hilfsweise zum Teil nur dem erm盲脽igten Steuersatz zu unterwerfen. Der Kl盲ger brachte zur Begr眉ndung u.a. vor: Er habe sich in seinem Elternhaus mit dem Kunstmarkt vertraut gemacht, jedoch nie die Absicht gehabt, das Gesch盲ft seines Vaters zu 眉bernehmen. Die Kunstgegenst盲nde habe er im wesentlichen an Freunde und Bekannte verkauft. Seinen Lebensunterhalt habe er seinerzeit mit dem Ankauf und der Vermietung von Wohnungen bestritten. Im Jahr 1974 habe er sich ein Haus gebaut.
W盲hrend des Klageverfahrens erlie脽 das FA f眉r die Streitjahre ge盲nderte Umsatzsteuerbescheide, in denen es teilweise den erm盲脽igten Steuersatz anwandte. Diese ge盲nderten Bescheide wurden auf Antrag des Kl盲gers Gegenstand des Verfahrens.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in der Vorentscheidung in Verbindung mit dem Beschlu脽 vom 27.Oktober 1988 statt. Zur Begr眉ndung f眉hrte es aus: Der Kl盲ger habe sich nicht wie ein H盲ndler verhalten. Er habe nicht An- und Verk盲ufe planm盲脽ig mit der auf G眉terumschlag gerichteten Absicht get盲tigt. Ohne Bedeutung sei, da脽 er seine im Elternhaus erworbenen Kenntnisse und Beziehungen in der Antiquit盲ten- und Kunstbranche genutzt und sich gelegentlich als Kunsth盲ndler bezeichnet habe. Er sei in diesem Gesch盲ftszweig nie hauptberuflich t盲tig gewesen, sondern habe v枚llig andere berufliche Interessen verfolgt. Er habe weder gezielt f眉r seine Verk盲ufe geworben noch etwas hinzugekauft, um die Erl枚se zu steigern. Besonders bedeutsam sei, da脽 der Kl盲ger die verkauften Antiquit盲ten und Kunstgegenst盲nde nicht nach und nach angeschafft, sondern geerbt habe.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung von 搂 1 Abs.1, 搂 2 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973). Der Kl盲ger habe sich --so bringt das FA vor-- wie ein H盲ndler verhalten. Dies ergebe sich aus dem l盲ngeren Zeitraum der T盲tigkeit, der Vielzahl der Einzelverk盲ufe und der Ausnutzung seiner Branchenkenntnisse.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage als unbegr眉ndet abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Feststellungen des FG erm枚glichen keine abschlie脽ende Entscheidung, ob die umstrittenen Ver盲u脽erungen der Umsatzsteuer unterliegen.
a) 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1973 unterwirft unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt, der Umsatzsteuer. Unternehmer ist nach 搂 2 Abs.1 Satz 1 UStG 1973, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. Gewerblich oder beruflich ist gem盲脽 搂 2 Abs.1 Satz 3 UStG 1973 jede nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
b) Da脽 der Kl盲ger selbst盲ndig und zur Erzielung von Einnahmen t盲tig wurde, ist nicht zweifelhaft. Die hier ausschlaggebende Nachhaltigkeit der T盲tigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18.Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776) anhand einer Reihe verschiedener Kriterien zu beurteilen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung f眉r oder gegen Nachhaltigkeit sprechen. Der tats盲chlichen W眉rdigung der Einzelheiten durch die Tatsacheninstanz kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsinstanz hat in dieser Beziehung nur zu pr眉fen, ob dem FG bei der tats盲chlichen W眉rdigung Rechtsverst枚脽e unterlaufen sind.
Das FG hat seine Entscheidung letztlich nur darauf gest眉tzt, da脽 sich der Kl盲ger nicht "wie ein H盲ndler" verhalten habe, weil es "insbesondere an den f眉r die Annahme einer H盲ndlert盲tigkeit entscheidenden Eink盲ufen ..." fehle und weil er in der Kunstbranche weder hauptberuflich t盲tig gewesen sei noch habe werden wollen. Das nach der vorbezeichneten Rechtsprechung entscheidende Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit, das sich auf die Ausf眉hrung von Leistungen gegen Entgelt bezieht, hat das FG vernachl盲ssigt.
c) Das FG wird auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Senats eine erneute W眉rdigung des Sachverhalts vorzunehmen haben. Dabei sind alle erheblichen Umst盲nde des Sachverhalts einzubeziehen. Von Bedeutung k枚nnen insbesondere folgende Umst盲nde sein:
Zahl der Verk盲ufe und der verkauften Gegenst盲nde,
Dauer der Verkaufst盲tigkeit,
H枚he der Erl枚se,
Werbung,
Benutzung des elterlichen Ladenlokals,
Auftreten des Kl盲gers nach au脽en,
Verwertung von Kenntnissen und Kontakten aus dem Kunst- und Antiquit盲tenhandel und
Ausbildung des Kl盲gers.
Die unternehmerische T盲tigkeit i.S. des 搂 2 Abs.1 UStG 1973 braucht im 眉brigen nicht hauptberuflich zu sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7.November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 64220 |
BFH/NV 1993, 33 |
BStBl II 1993, 379 |
BFHE 170, 275 |
BFHE 1993, 275 |
BB 1993, 1273 |
BB 1993, 1273 (LT) |
DB 1993, 1070 (LT) |
DStR 1993, 605 (KT) |
DStZ 1993, 350 (KT) |
HFR 1993, 324 (LT) |
StE 1993, 234 (K) |