Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung

Optionsverschonung beim Erbe von ٰö
Der Kläger hat im Jahr 2012 verschiedene wirtschaftliche Einheiten des ٰös geerbt. Seine Klage richtet sich gegen die Saldierung dieser wirtschaftlichen Einheiten vor Gewährung der Optionsverschonung gemäß §13a ErbStG a. F. und § 13b ErbStG a. F.
Das Finanzamt hat den für die GbR 1 auf -3.822.820 EUR festgestellten Anteil am ٰö, welcher nicht begünstigungsfähig ist, und den für die GbR 2 auf -109.725 EUR festgestellten Anteil am ٰö von dem begünstigungsfähigen ٰö der A GmbH & Co. KG, dessen Anteil auf 5.973.719 EUR festgestellt wurde, subtrahiert.
Im Ergebnis wurde die Optionsverschonung lediglich für die Residualgröße von 2.041.174 EUR gewährt. Der Kläger wendet ein, dass für Zwecke der Optionsverschonung nur die wirtschaftlichen Einheiten mit begünstigungsfähigem ٰö zu betrachten seien, um eine ungerechtfertigte Steuerbelastung von eigentlich verschontem ٰö zu verhindern.
Steuerbefreiung für den Erwerb von ٰö
Die Klage ist begründet. Die Steuerbefreiung für den Erwerb von ٰö gem. § 13a ErbStG a. F. und § 13b a. F. ist für den Anteil am ٰö der A GmbH & Co. KG in vollem Umfang, ohne Saldierung mit den mit negativen Werten festgestellten Anteilen am ٰö der GbR 1 und der GbR 2, zu gewähren.
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a. F. und § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. in Verbindung mit § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. und § 13b Abs. 4 ErbStG a. F. bleibt der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 15 Abs. 3 EStG zu 100 % außer Ansatz. Eine solche Gesellschaft ist die A GmbH & Co. KG, für die zur vollständigen Steuerbefreiung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG alte Fassung optiert wurde.
ұäß BFH, Urteil v. 26.7.2022, II R 25/20, ist für Zwecke der Steuerbegünstigung im Sinne von § 13a ErbStG a. F. und § 13b ErbStG a. F. bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten jeder übertragene Betrieb einzeln zu betrachten. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Finanzgericht auch für Erwerbe von Todes wegen an. Wegen der vorzunehmenden getrennten Betrachtung ist die Vollverschonung für den gesamten Wert der Anteile an der A GmbH & Co. KG zu gewähren.
FG Münster, Urteil v. 11.4.2024, 3 K 959/22 Erb
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