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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten f眉r Zwecke der Optionsverschonung
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Leitsatz (redaktionell)
F眉r Zwecke der Steuerbeg眉nstigung nach 搂搂 13a, 13b EStG a.F. ist bei einem Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten von Todes wegen jeder 眉bertragene Betrieb einzeln zu betrachten.
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Normenkette
ErbStG a.F. 搂搂听13b, 13a
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob im Zusammenhang mit abgetretenen Lebensversicherungsanspr眉chen ein zutreffender Wertansatz als Nachlassverm枚gen erfolgt ist, und dar眉ber, ob der Wert mehrerer wirtschaftlicher Einheiten des Betriebsverm枚gens f眉r Zwecke der Optionsverschonung zu saldieren ist.
Der Erblasser, Herr D., geboren am 00.00.1950, verstorben am 00.00.2012, wurde von seiner Ehefrau A. zu 2/3 als Vorerbin und zu 1/3 als Vollerbin beerbt. Zu Nacherben waren die hiesigen Kl盲ger bestimmt, wobei die Nacherbfolge mit der Wiederverheiratung bzw. dem Tod der Vorerbin eintreten sollte. Frau A. verstarb am 00.00.2020; die Kl盲ger beerbten sie zu gleichen Teilen.
Herr D. war Gesellschafter der W. GbR (im Folgenden auch 鈥濭bR鈥) mit einem Anteil von 陆. Weiterer Gesellschafter der GbR, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelte, war Herr V.. Die GbR betrieb vormals einen gewerblichen Grundst眉ckshandel und vermietete bzw. verpachtete eigene Immobilien. Ertragsteuerlich wurde die W. GbR unter der Steuernummer [鈥 gef眉hrt. In der Erkl盲rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f眉r die Einkommensbesteuerung f眉r das Jahr 2012, die am 00.00.2013 beim Finanzamt I. einging, sowie in der entsprechenden Erkl盲rung f眉r das Jahr 2011, welche am 00.00.2011 eintraf, waren die Art der T盲tigkeit der Gesellschaft mit 鈥瀡erm枚gensverwaltende Gesellschaft鈥 bzw. 鈥濾erm枚gensverwaltung鈥 angegeben (jeweils Zeile 10). Erkl盲rt wurden jeweils laufende Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb (Anlagen FE1, Zeile 5).
Die GbR finanzierte die Anschaffung ihres Betriebsverm枚gens mit Bankdarlehen, welche durch anzusparende Lebensversicherungsvertr盲ge ihrer Gesellschafter abgesichert und nach F盲lligkeit der Lebensversicherungen durch die Versicherungssummen getilgt werden sollten. Bis zum F盲lligkeitszeitpunkt der Versicherungsanspr眉che war die Tilgung der Darlehen grunds盲tzlich ausgesetzt; die jeweilige kreditgebende Bank war verpflichtet, ihre R眉ckzahlungsanspr眉che vorrangig aus der Lebensversicherungssumme zu befriedigen.
Im Einzelnen schloss der Erblasser als Versicherungsnehmer nach diesem Modell folgende Lebensversicherungsvertr盲ge ab:
1. R. AG: Lebensversicherung Nr. N01
Diese Lebensversicherung vom 00.00.1993 versicherte die Person des Herrn H., den Kl盲ger zu 1.). Sie begann am 00.00.1993 und sollte am 00.00.2013 ablaufen.
Die Anspr眉che aus dieser Lebensversicherung wurden am 00.00.1994 in voller H枚he an die K. zur Sicherung von Forderungen gegen die W. GbR und/oder den Erblasser und/oder Herrn V. abgetreten, insbesondere f眉r den Erlebensfall zur Sicherung des R眉ckzahlungsanspruchs der Landesbank aus dem Darlehen N02 vom 00./00.00.1993. Ausweislich eines Schreibens der K. an die GbR vom 00.00.2003 war die fortlaufende Darlehenstilgung ausgesetzt. Die Tilgung des Darlehens, dessen Nominalbetrag die Bank in diesem Schreiben auf 3.834.689,11 EUR bezifferte, sollte vielmehr aus der abgetretenen Kapitallebensversicherung Nr. N01, nach F盲lligkeit der Versicherungssumme, erfolgen. Nach dem Ablaufdatum der Lebensversicherung zeigte die Versicherungsgesellschaft am 00.00.2013 an, dass eine Abtretung in voller H枚he an die K. bestanden habe und sie den Auszahlungsbetrag (Ablaufleistung zum 00.00.2013) von 1.543.624,19 EUR in voller H枚he wie von der K. gew眉nscht angewiesen habe.
Im Klageverfahren hat die R.-AG auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 00.00.2024 die R眉ckkaufswerte zum 00.00.2012 und zum 00.00.2012 mit 1.362.850,10 EUR bzw. 1.385.269,79 EUR beziffert.
2. U.: Versicherung Nr. N03
Versicherte Person dieser am 00.00.1994 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung war der Erblasser. Versicherungsbeginn war der 00.00.1994; als Ablaufdatum war der 00.00.2017 vorgesehen.
Die Abtretung der Anspr眉che aus dieser Lebensversicherung erfolgte am 00.00.2009 an die Bank Y.. Sicherungszweck waren die Forderungen gegen die 鈥濰erren D. und V. 鈥 in GbR鈥, wobei sich die Sicherung sowohl f眉r den Erlebens- als auch f眉r den Todesfall auf das Darlehen Nr. N04 bezog. F眉r den Erlebensfall war der Umfang der Abtretung auf einen erstrangigen Teilbetrag von 3.250.000 EUR beziffert. Dieser Betrag entsprach gem盲脽 der Abtretungsvereinbarung dem Nettokreditbetrag. In ihrer Anzeige gem盲脽 搂 29 EStDV vom 00.00.2009 gab die Bank Y. an, die abgetretenen Anspr眉che aus dem Versicherungsvertrag dienten sowohl der Darlehenssicherung als auch der Darlehenstilgung.
Laut Mitteilung der U. vom 00.00.2012 an den Beklagten (Meldung nach 搂 33 ErbStG und 搂 3 ErbStDV) wurde am 00.00.2012 aus dieser Versicherung ein Betrag von 2.325.351,40 EUR an die Bank Y. als Abtretungsgl盲ubigerin ausgezahlt. Bei dieser Summe handelt...