Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer bei Vorliegen eines Ökokontos

Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gegenleistung für die Übernahme eines Ökokontos zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört.
Einrichtung eines Ökokontos
Die Klägerin war Teilnehmerin des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens B nach dem Flurbereinigungsgesetz. Nach dem Zusammenlegungsplan hatte die Klägerin kein ҰܲԻü eingeworfen, aber mehrere ҰܲԻüe erhalten. Für eines dieser ҰܲԻüe hatte der Voreigentümer die Einrichtung eines Ökokontos beantragt und erhalten. In der Ausführungsanordnung ordnete die Bezirksregierung E die Ausführung des Zusammenlegungsplans an. Die Bezirksregierung teilte dies dem Beklagten mit und bat um Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dem Schreiben waren mit dem Zusammenlegungsplan übereinstimmende Auszüge beigefügt, aus denen die der Klägerin nunmehr zugeordneten ҰܲԻüe ersichtlich waren. In den Auszügen ist auch eine Seite über Ausgleiche und Entschädigungen enthalten. Darin werden folgende Beträge aufgeführt:
- Geldausgleich für die Übernahme von genehmigtem Sandabbaurecht
- Geldausgleich für die Übernahme eines Ökokontos
- Einmaliger Kostenbeitrag zu den Ausführungskosten-Vermessungskosten
Folgen bei der Grunderwerbsteuer
Das Finanzamt des Beklagten setzte daraufhin mit Bescheid Grunderwerbsteuer in Höhe von X EUR fest. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen und den Geldausgleich für das Ökokonto, den Kostenbeitrag zu den Ausführungskosten und die Einnahmen aus dem Grunderwerb steuermindernd zu berücksichtigen. Mit Einspruchsentscheidung wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin legte Klage ein und beantragte, den Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu ändern, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Ökopunkte sind mit dem ҰܲԻü verbunden
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Klage unbegründet. Demnach hat der Beklagte als Bemessungsgrundlage zu Recht einen Betrag von X EUR berücksichtigt und insbesondere den Geldausgleich für das Ökokonto zu Recht als Teil der Bemessungsgrundlage angesetzt. Leistungen für ein ҰܲԻü, auf dem Ökopunkte ruhen, werden in voller Höhe für das ҰܲԻü, dessen Zustand die Ökopunkte in gewissem Umfang repräsentieren, und nicht daneben für ein eigenständiges Wirtschaftsgut "Ökopunkte" erbracht.
Ein Ökokonto und die darauf eingebuchten Ökopunkte sind ein naturschutzrechtliches Instrument. Ökopunkte sind während ihrer gesamten Existenz mit dem ҰܲԻü verbunden und kein davon zu trennendes Wirtschaftsgut. Sie existieren von ihrer Einbuchung auf dem Ökokonto bis zur Löschung oder Abbuchung der Maßnahme und repräsentieren in dieser Zeit einen bestimmten, (teilweise) behördlich anerkannten naturschutzrechtlichen ҰܲԻüszustand.
Auch die weiteren vom Beklagten berücksichtigten Leistungen der Klägerin sind zu Recht als Teil der Bemessungsgrundlage angesetzt worden:
- Die der Teilnehmergemeinschaft entstandenen Vermessungskosten wurden, wie inzwischen zu Recht unstreitig ist, für den Erwerb des ҰܲԻüs erstattet.
- Die Sandabbaurechte sind keine Mineralgewinnungsrechte oder sonstige Gewerbebauberechtigungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrEStG, weil es sich bei Sandvorkommen um grundeigene Bodenschätze handelt.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 20.10.2022, 8 K 174/21 GrE
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