听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldausgleich f眉r ein 鈥灻杒okonto鈥 als Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage
听
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein sog. 脰kokonto und die darauf eingebuchten 脰kopunkte bilden ein naturschutzrechtliches Instrument als Kompensationsma脽nahmen f眉r Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild.
2. Die Einrichtung eines 脰kokontos bei der unteren Naturschutzbeh枚rde und die Einbuchung von 脰kopunkten setzen die Durchf眉hrung grundst眉cksverbessernder Ma脽nahmen im naturschutzrechtlichen Sinne voraus.
3. Die 脰kopunkte sind w盲hrend ihrer gesamten Existenz Grundst眉cksbestandteile und kein davon zu trennendes Wirtschaftsgut.
4. Ein Geldausgleich f眉r die 脺bernahme des 脰kokontos wird in voller H枚he f眉r das Grundst眉ck erbracht und ist deshalb der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
5. Sandabbaurechte sind Grundst眉cksbestandteil, weil es sich bei Sandvorkommen um grundeigene Bodensch盲tze handelt.
听
Normenkette
GrEStG 搂 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FlurbG 搂 61; BNatSchG 搂 16; LNatSchG NRW 搂 32; GrEStG 搂 1 Abs. 1 Nr. 3
听
Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die Gegenleistung f眉r die 脺bernahme eines 脰kokontos zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage geh枚rt.
Die Kl盲gerin war Teilnehmerin des Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens B nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Nach dem Zusammenlegungsplan hatte die Kl盲gerin kein Grundst眉ck eingeworfen, aber mehrere Grundst眉cke erhalten. F眉r eines dieser Grundst眉cke hatte der Voreigent眉mer die Einrichtung eines 脰kokontos nach der Verordnung 眉ber die F眉hrung eines 脰kokontos nach 搂 32 des Landesnaturschutzgesetzes 鈥 LNatSchG NRW 鈥 (脰kokonto VO) bei dem Kreis C beantragt und erhalten. In der Ausf眉hrungsanordnung vom 00.00.2020 ordnete die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) die Ausf眉hrung des Zusammenlegungsplans mit Wirkung zum 00.00.2020 an.
Die Bezirksregierung teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 00.00.2020 mit und bat um Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dem Schreiben waren mit dem Zusammenlegungsplan 眉bereinstimmende Ausz眉ge beigef眉gt, aus denen die der Kl盲gerin nunmehr zugeordneten Grundst眉cke ersichtlich waren. In den Ausz眉gen ist auch eine Seite 眉ber Ausgleiche und Entsch盲digungen enthalten. Darin werden folgende Betr盲ge aufgef眉hrt:
Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 25.05.2020 Grunderwerbsteuer in H枚he von X EUR fest. Die Kl盲gerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen und den Geldausgleich f眉r das 脰kokonto und den Kostenbeitrag zu den Ausf眉hrungskosten nicht und die Einnahmen aus dem Grunderwerb steuermindernd zu ber眉cksichtigen.
- Die 脰kopunkte seien keine Grundst眉cksbestandteile, sondern vielmehr unabh盲ngig vom Grundst眉ck frei handelbar und daher keine Gegenleistung f眉r das Grundst眉ck. Sie seien ein immaterielles Wirtschaftsgut eigener Art und wie andere mit dem Grundst眉ck verbundene Rechte wie die Milchreferenzmenge, R眉benlieferungs- und Brennrechte oder Zahlungsanspr眉che im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht dem Grundst眉ck zuzurechnen.
- Die Vermessungskosten seien eher eine Art Mitgliedsbeitrag zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, einer 枚ffentlich-rechtlichen K枚rperschaft in Form einer Genossenschaft.
Nachdem die Kl盲gerin auf Nachfrage mitgeteilt hatte, keine weiteren Kenntnisse 眉ber das 脰kokonto zu haben, teilte die Bezirksregierung dem Beklagten am 07.10.2020 telefonisch mit:
- Die Kl盲gerin habe gegen den Abfindungsnachweis und die Wertermittlungen keinen Widerspruch eingelegt.
- Die Vermessungskosten seien vom Empf盲nger des Grundst眉cks zu tragen.
- Die 脰kopunkte 鈥瀊ef盲nden鈥 sich auf einem ca. X Hektar gro脽en Flurst眉ck in R. Der Voreigent眉mer, eine Privatperson, habe erfolgreich die Einrichtung eines 脰kokontos beim Kreis C beantragt; das Konto sei dann im Zuge eines Grundst眉ckstausches von der Teilnehmergemeinschaft 眉bernommen worden.
Der Beklagte f眉hrte im Einspruchsverfahren aus, die Vermessungskosten seien gezahlt worden, um das Eigentum an den Grundst眉cken zu erhalten und seien daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Insoweit verfolgte die Kl盲gerin ihr Begehren nicht weiter, hielt aber wegen des Geldausgleichs f眉r das 脰kokonto an ihrer Rechtsauffassung fest.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck und f眉hrte aus: Werde ein Grundst眉ck, auf dem eine 鈥瀎reiwillige Verpflichtung durch 脰kopunkte鈥 ruhe, verkauft, seien die 脰kopunkte an das Grundst眉ck gebunden. Sie k枚nnten als Ausgleich f眉r naturschutzrechtliche Eingriffe durch den Grundst眉ckseigent眉mer verwendet werden oder an einen Dritten, der solche Eingriffe verursache, ver盲u脽ert werden. Wenn die 脰kopunkte einem Eingriff zugeordnet w眉rden, gehe damit die Verpflichtung einher, das Grundst眉ck dauerhaft als Kompensationsfl盲che zu erhalten.
Im Streitfall sei ein Grundst眉ck, auf dem 脰kopunkte ruhten, erworben worden. Davon zu unterscheiden sei der Verkauf von 脰kopunkten. Ein solcher Verkauf setze das Eigentum an dem Grunds...