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Leitsatz
Die Gegenleistung f眉r die 脺bernahme eines 脰kokontos geh枚rt zur
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage
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Sachverhalt
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die Gegenleistung f眉r die 脺bernahme eines 脰kokontos zur
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage geh枚rt.
Die Kl盲gerin war Teilnehmerin des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens B nach dem Flurbereinigungsgesetz. Nach dem Zusammenlegungsplan hatte die Kl盲gerin kein Grundst眉ck eingeworfen, aber mehrere Grundst眉cke erhalten. F眉r eines dieser Grundst眉cke hatte der Voreigent眉mer die Einrichtung eines 脰kokontos beantragt und erhalten. In der Ausf眉hrungsanordnung ordnete die Bezirksregierung E die Ausf眉hrung des Zusammenlegungsplans an. Die Bezirksregierung teilte dies dem Beklagten mit und bat um Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dem Schreiben waren mit dem Zusammenlegungsplan 眉bereinstimmende Ausz眉ge beigef眉gt, aus denen die der Kl盲gerin nunmehr zugeordneten Grundst眉cke ersichtlich waren. In den Ausz眉gen ist auch eine Seite 眉ber Ausgleiche und Entsch盲digungen enthalten. Darin werden folgende Betr盲ge aufgef眉hrt:
- Geldausgleich f眉r die 脺bernahme von genehmigtem Sandabbaurecht
- Geldausgleich f眉r die 脺bernahme eines 脰kokontos
- Einmaliger Kostenbeitrag zu den Ausf眉hrungskosten-Vermessungskosten
Das Finanzamt des Beklagten setzte daraufhin mit Bescheid Grunderwerbsteuer in H枚he von X EUR fest. Die Kl盲gerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen und den Geldausgleich f眉r das 脰kokonto, den Kostenbeitrag zu den Ausf眉hrungskosten und die Einnahmen aus dem Grunderwerb steuermindernd zu ber眉cksichtigen.
Mit Einspruchsentscheidung wies der Beklagte den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck.
Die Kl盲gerin legte Klage ein und beantragte, den Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu 盲ndern, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Klage unbegr眉ndet.
Demnach hat der Beklagte als Bemessungsgrundlage zu Recht einen Betrag von X EUR ber眉cksichtigt und insbesondere den Geldausgleich f眉r das 脰kokonto zu Recht als Teil der Bemessungsgrundlage angesetzt. Leistungen f眉r ein Grundst眉ck, auf dem 脰kopunkte ruhen, werden in voller H枚he f眉r das Grundst眉ck, dessen Zustand die 脰kopunkte in gewissem Umfang repr盲sentieren, und nicht daneben f眉r ein eigenst盲ndiges Wirtschaftsgut "脰kopunkte" erbracht.
Ein 脰kokonto und die darauf eingebuchten 脰kopunkte sind ein naturschutzrechtliches Instrument.
脰kopunkte sind w盲hrend ihrer gesamten Existenz mit dem Grundst眉ck verbunden und kein davon zu trennendes Wirtschaftsgut. Sie existieren von ihrer Einbuchung auf dem 脰kokonto bis zur L枚schung oder Abbuchung der Ma脽nahme und repr盲sentieren in dieser Zeit einen bestimmten, (teilweise) beh枚rdlich anerkannten naturschutzrechtlichen Grundst眉ckszustand.
Auch die weiteren vom Beklagten ber眉cksichtigten Leistungen der Kl盲gerin sind zu Recht als Teil der Bemessungsgrundlage angesetzt worden:
- Die der Teilnehmergemeinschaft entstandenen Vermessungskosten wurden, wie inzwischen zu Recht unstreitig ist, f眉r den Erwerb des Grundst眉cks erstattet.
- Die Sandabbaurechte sind keine Mineralgewinnungsrechte oder sonstige Gewerbebauberechtigungen im Sinne des 搂 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrEStG, weil es sich bei Sandvorkommen um grundeigene Bodensch盲tze handelt.
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Hinweis
Das Finanzgericht hat die Revision wird zugelassen.
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Link zur Entscheidung
FG M眉nster, Urteil v. 20.10.2022, 8 K 174/21 GrE